Wegerecht und Gegenleistung

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Plumbum
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#1

23.01.2018, 12:55

Hallo,

ich benötige Hilfe bei einer Geschäftswertermittlung.

Es wird ein Wegerecht bestellt Jahreswert 500,00 € § 52 Abs. 1 GNotKG
Bei einem Recht von unbeschränkter Dauer ist der auf die ersten 20 Jahre entfallende Wert anzunehmen 52 Abs. 3 GNotKG

Soweit so gut. Derjenige der das Wegerecht erhält verpflichtet sich im Gegenzug sich an Umbaußnahmen in Höhe von bis zu 25.000,00 € zu beteiligen.

Ich würde daher, da wir im Form einer Niederschrift beurkundet haben eine 2,0 Gebühr nehmen.

Nehme ich nun als Geschäftswert nur die 25.000 € in Bezug auf § 97 Abs. 3 ? der alles zusammenrechnen nach dem höchsten in Betracht kommenden Wert? also 2,0 aus 35.000,00 € ? :kopfkratz
...sind wir nicht alle ein bißchen verrückt.... ;-)
Martin Filzek
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#2

23.01.2018, 13:48

Plumbum hat geschrieben:Hallo,

ich benötige Hilfe bei einer Geschäftswertermittlung.

Es wird ein Wegerecht bestellt Jahreswert 500,00 € § 52 Abs. 1 GNotKG
Bei einem Recht von unbeschränkter Dauer ist der auf die ersten 20 Jahre entfallende Wert anzunehmen 52 Abs. 3 GNotKG

Soweit so gut. Derjenige der das Wegerecht erhält verpflichtet sich im Gegenzug sich an Umbaußnahmen in Höhe von bis zu 25.000,00 € zu beteiligen.

Ich würde daher, da wir im Form einer Niederschrift beurkundet haben eine 2,0 Gebühr nehmen.

Nehme ich nun als Geschäftswert nur die 25.000 € in Bezug auf § 97 Abs. 3 ? der alles zusammenrechnen nach dem höchsten in Betracht kommenden Wert? also 2,0 aus 35.000,00 € ? :kopfkratz
"Da wir in Form einer Niederschrift beurkundet haben" ist keine ausreichende Begründung für die 2,0-Gebühr, da es auf die Form bei der Kostenberechnung deswegen nicht ankommt, weil auch Entwürfe genauso wie Beurkundungen abzurechnen sind (§ 119 GNotKG) und bekanntermaßen zahlreiche Beurkundungen als Niederschrift nur eine 0,5 oder 1,0 Gebühr kosten, z. B. eine reine Auflassung. Aber im Ergebnis ist die 2,0-Gebühr hier schon richtig, weil es sich ja um vertragliche Erklärungen handelt.

§ 97 III ist anzuwenden, es handelt sich ja nicht um gegenstandsverschiedene Erklärunge, die dann alle nach § 35, 86 zusammen zu rechnen wären. Die Wertangabe mit jährlich 500 Euro wird wohl auf ein Wunschdenken und Angaben der Beteiligten zurückzuführen sein, die häufig meinen, mit möglichst geringen Wertangaben zu möglichst geringen Notargebühren zu kommen, was angesichts der Unkenntnis von einigen Notaren und Mitarbeitern (w und m) auch häufig erfolgreich ist und andererseits natürlich auch auf die schwierige Frage der Wertfeststellung für solche Wegerechte usw. zurückzuführen ist. Hier bietet die Gegenleistung, welche der Begünstigte des Wegerechts übernimmt, wohl auch einen Anhaltspunkt für einen höheren Wert des Wegerechts insgesamt.

Da formuliert ist "bis zu 25.000 Euro" könnte man noch überlegen, ob man nach der Wahrscheinlichkeit davon ausgehen soll, dass dies nur der Höchstbetrag ist, der evtl. nicht erreicht wird, und auch ein Abschlag von 10 - 20 % fürdie Leistungen dieses Vertragspartners und damit zur Bewertung des Wegerechts insgesamt möglich wäre. Abzug von 10 % mit dann 22.500 'Euro als Wert würde aber zur selben Gebühr führen, da die Gebührenwerte zwischen über 22.000 Euro und 25.000 Euro jeweils zur selben Gebühr führen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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#3

24.01.2018, 07:58

Vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort :wink1

Ich hatte eine kurze Auszeit und werde mir wohl noch einmal ein Kostenrechtsseminar anschauen. Habe so viele Fragen :)
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Martin Filzek
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#4

24.01.2018, 10:37

Ja, gute Idee. Das GNotKG ist doch sehr komplex und nicht einfach zu überschauen und nicht binnen 0 komma nichts gleich erlernbar, sondern erst im Lauf der Jahre wird man immer schlauer. Bei den hier diskutierten Frasgen hat sich von KostO zu GNotKG inhaltlich nicht viel geändert, aber trotzdem gibt es immer wieder neue Erkenntnisse, weil eben alles doch so komplex ist und einzelne Fälle immer schwierig zu lösen sein können.

Eigene neue Seminare für Mai undJuni hatte ich kürzlich hier unter Fort- und Weiterbildung eingestellt, auch Hinweis auf neues Buch für II. Qu. 2018 sowie den in schwierigen Fällen immer beauftragbaren Noarkosten-Dienst zur Hilfe bei schwierigen Wert- und Gebührenfragen, Korrespondenz in Notarkostenprüfungsverfahren usw.
Demnächst auch auf filzek.de, dauert immer etwas, weil ich die Inhalte nicht selbst einstellen kann auf dieser eigenen Seite. :wink2
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