Vollzugsgebühr für Übermittlung der Genehmigungserklärung

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weissnix
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#1

19.08.2013, 17:04

Wir haben einen Kaufvertrag beurkundet in der A für die Erbengemeinschaft aufgetreten ist.
Ein auswärtiger Notar hat jetzt den Entwurf der Genehmigung der übrigen Miterben beurkundet und uns übermittelt.Der Notar hat hier eine Vollzugsgebühr nach Nr. 22124 in Ansatz gebracht in Höhe von 20,00 €.
Meine Frage:
Ist für die Übermittlung der Urkunde an uns diese Vollzugsgebühr richtig. Es besteht hier Streit :evil:

Lt. KV Vorbemerk 2.2.1.2: Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen, wenn der Notar
1. keine Gebühr für die Fertigung eines Entwurfs erhalten hat, dann darf er m.E. diese Gebühr in Ansatz bringen.
Ist meine Auffassung richtig?

Vielen Dank im Voraus
weissnix
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#2

19.08.2013, 17:06

Zur Klarstellung - der Notar hat den Entwurf der Genehmigung selbst gefertigt.
Martin Filzek
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#3

19.08.2013, 18:39

Die "Klarstellung" ist etwas missverständlich und mehrdeutig ausgefallen. Wer ist denn hier mit "der Notar" gemeint? Der KV-Notar (also Ihr) oder der auswärtige Notar, der die Genehmigung, wenn ich alles richtig verstehe, beurkundet oder entworfen hat.
Im letzteren Fall wäre das im Fragebeitrag am Ende Geschriebene aus dem Gesetz GNotKG natürliclh etwas, das der Berechnung der Gebühr entgegensteht. Ich nehme an, dass als Hauptgebühr dann die 1,0 Gebühr aus dem halben Wert des Kaufvertrags - sofern die Miterben nur einen Bruchteil hatten aus dem halben Wert multipliziert mit dem Bruchteil, siehe § 98 GNotKG - berechnet wurde?

Sollte es so sei, dass im Klarstellungsbeitrag (solche Klarstellungen kann man auch über die Edit-Funktion noch in den Fragebeitrag einbauen, solange noch keiner geantwortet hat) gemeint war, der Kaufvertrags-Notar, also Ihr, hättet den Entwurf der Genehmigungserklärung gefertigt, wäre, sofern davon Gebrauch gemacht wurde, vom auswärtigen Notar natürlich nur die 0,2 Gebühr für Unterschriftsbeglaubigungen, mindestens 20 und höchstens 70 Euro aus dem Wert gem. § 98 GNotKG = gleicher Wert wie oben zu berechnen gewesen wären und dann wäre die zusätzliche Gebühr für die Übersendung nach KV 22124 im Festbetrag von 20 Euro zusätzlich daneben berechtigt gewesen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
weissnix
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#4

22.08.2013, 13:24

Erst einmal sorry für die mangelhafte Klarstellung und nunmehr für die verspätete Rückmeldung!

Der auswärtige Notar hatte die Genehmigung selbst entworfen und beurkundet! Wenn ich das jetzt richtig verstehen, hätte er insoweit keine Vollzugsgebühr bekommen- Richtig? :oops:

:thx
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#5

22.08.2013, 13:48

:genau
Allerdings ist, da es sich ja um "die übrigen" Miterben handelt (A, der an der Beurkundung mitgewirkt hat, ist also wohl ebenfalls Miterbe) in jedem Fall - wie von Martin Filzek dargestellt - der halbe Wert mit dem Anteil der übrigen Miterben zu multiplizieren (wenn z.B. insgesamt 3 Personen zu gleichen Teilen Erben waren, also A, B, C würde der Wert der Zustimmung mit 2/3 zu multiplizieren sein).
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