Hallöle ,
wir haben hier eine Grundschuldbestellung ohne ZV-Unterwerfung (Bank hat Formular vollständig ausgefüllt), welche ich mit einer 0,2 Gebühr 25100 + Gebühr 22124 = 20,00 € für Übermittlung an GBA abrechnen würde. Jetzt müssen wir jedoch noch bei einer in Abteilung II. eingetragenen Berechtigten bzgl. einer Rückauflassungsvormerkung eine Vorrangseinräumungserklärung einholen. Gibt es hierfür eine Vollzugsgebühr? Falls ja, überlege ich, ob die 0,3 Gebühr 22111 anfällt oder 0,5 Gebühr 22110? Allerdings fallen diese Vollzugsgebühren ja nur bei beurkundeten Erklärungen an. Wir haben ja lediglich eine Beglaubigung vorgenommen. Fällt dann hier evtl. eine Vollzugsgebühr in Höhe von 0,5 nach 22121 an? Außerdem gehe ich davon aus, dass hier nicht zwei Vollzugsgebühren (22124 und 22111 bzw. 22110 oder 22121) nebeneinander entstehen können? Wäre für Aufklärung dankbar.
Danke LG crazyreno
Vollzugsgebühr bei Grundschuldbestellung ohne ZV-Unterwerf.
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1490
- Registriert: 16.03.2007, 08:24
- Beruf: Bezirksrevisor
- Wohnort: NRW
Da hier keine Gebühr für ein Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines Entwurfs entstanden ist, entstehen nach Vorbemerkung 2.2.1.2 Nr. 1 KV GNotKG Gebühren nach Unterabschnitt 2.
Die Einholung der Vorrangseinräumungserklärungen stellt Vollzugstätigkeit dar. Da für das Beurkundungsverfahren (Grundschuld ohne ZV) eine 0,5 Gebühr entstehen würde, findet Nr. 22121 KV GNotKG Anwendung. Zu erheben ist also eine 0,5 Vollzugsgebühr.
Daneben gibt es keine Gebühr gem. Nr. 22124 (vgl. letzten Satz der Nr. 22124!).
Die Einholung der Vorrangseinräumungserklärungen stellt Vollzugstätigkeit dar. Da für das Beurkundungsverfahren (Grundschuld ohne ZV) eine 0,5 Gebühr entstehen würde, findet Nr. 22121 KV GNotKG Anwendung. Zu erheben ist also eine 0,5 Vollzugsgebühr.
Daneben gibt es keine Gebühr gem. Nr. 22124 (vgl. letzten Satz der Nr. 22124!).