Verwahrgebühr Käufer Mehrkosten verkäufer

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Stromberg
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#1

11.04.2014, 14:59

Hallo Liebe Helfer,

wir haben wieder ein kleines Streitgespräch und kommen zu keinem gemeinsamen Ergebnis:

Kaufvertrag mit einem Wert von 90.000 €.
Musste zwei Rechte ablösen mit je 30.000 €, Rest an Verkäufer, also 3 Überweisungen. Für jede einzelne der Überweisungen bekommen wir ja eine Verwahrgebühr.
Nun habe ich eine KR gemacht, der Käuferseite die Verwahrgebühr von 90.000 € aufgegeben und die Mehrkosten, die durch die 3 Überweisungen entstanden sind, den Verkäufern.
Nun beschwert sich die Verkäuferseite über die Verwahrgebühr. Denn man hätte ihr gesagt, die Käuferseite trägt die Verwahrgebühr. Ich habe ihr das erklärt und mir auch noch einmal von unserer Revisorin Rückendeckung geholt.
Wie handhabt Ihr das?

Danke und Gruß
Revisor
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#2

11.04.2014, 15:09

Welche Vereinbarung ist denn bzgl. der Gebühren getroffen worden?
Wenn die Beteiligten keine Regelung bzgl. der Verwahrungsgebühr getroffen haben, wird doch sicherlich etwas zu den Kosten der Lastenfreischaffung o.ä. gesagt worden sein.
Im Übrigen haftet für die Verwahrungsgebühr derjenige, der den Notar mit der Verwahrung beauftragt hat (§ 29 GNotKG), wobei mehrere Kostenschuldner regelmäßig als Gesamtschuldner haften (§ 32 GNotKG).
Martin Filzek
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#3

11.04.2014, 15:16

Das kommt darauf an, was intern zur Kostenverteilung geregelt wurde. Es empfiehlt sich, eine möglichst genaue Regelung zur Aufteilung (oder auch Nichtaufteilung und vollen Übernahme aller Verwahrungsgebühren durch eine der beiden Parteien - ist alles Dispositionsfreiheit der Beteiligten) zu treffen, um solche Zweifelsfragen zu vermeiden und den Notar bei unklarer Regelung nicht in die Rolle des "Richters" bei der Erhebung solcher Gebühren zu drängen, was seine Unparteilichkeit und sein Ansehen beeinträchtigen könnte (und nur vermeidbare unnütze Arbeit und Ärger verursachen kann).
Genauer geregelt werden sollte daher m. E. in Fällen von Ablösungen von Grundpfandrechten bei Kaufverträgen
- wer etwa dadurch entstehende Anteile an der Vollzugsgebühr trägt; überwiegend wird sogen. "Mehrkostenklausel" empfohlen, wonach der Verkäufer nur dann Teile der Vollzugsgebühr trägt, wenn diese wegen der Anforderung von Löschungsunterlagen tatsächlich entstanden sind (auch möglich, in jedem Fall z. B. hälftige Kostenteilung zu vereinbaren, wenn sowohl wegen der angeforderten Löschungsunterlagen als auch sonstiger Unterlagen die einmalig entstehende 0,5-Gebühr entstanden ist, diverse Formulierungsvorschläge wurden in früheren Threads dieser Abteilung mehrfach diskutiert und sind über Archiv zu finden)
- wer in Fällen wie dem beschriebenen die Verwahrungsgebühren ganz oder in Höhe der durch die Auszahlung an Gläubiger entstandenen Mehrkosten trägt usw.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Stromberg
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#4

11.04.2014, 16:22

Vielen Dank.

Die Formulierung im Vertrag war: Kosten der Lastenfreistellung trägt der Verkäufer, was m.E. eben alle Kosten beinhaltet, die entstanden sind, um die lastenfreie Umschreibung zu gewährleisten..
Aber ich habe die Anregungen aufgenommen und werde sie auf alle Fälle weitergeben, auch unsere Kaufvertragsentwürfe entsprechend überarbeiten.


Schönes Wochenende
Jupp03/11

#5

11.04.2014, 16:36

Warum erfolgte überhaupt Abwicklung über Anderkonto?
Stromberg
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#6

14.04.2014, 06:47

wir mussten vom Kaufpreis zwei Rechte ablösen........
Franzi123
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#7

15.04.2014, 16:32

Ist das bereits ein hinreichender Grund für die Abwicklung über NAK? Nach unseren Kammerrichtlinien ist das nicht ausreichend, da sollte doch ohne NAK abgewickelt werden.

In unseren Verträgen ist das so geregelt, dass die Kosten der Lastenfreimachung der Verkäufer trägt. Dies umfasst auch die anteilige Vollzugsgebühr, sollte diese 0,5 lediglich wegen Einholen der Löschungsunterlagen betragen. Wenn andere Umstände vorliegen, die sowieso bereits die 0,5 Vollzugsgebühr rechtfertigen, hat der Verkäufer damit Glück. Weiter trägt der Verkäufer lt. unseren Verträgen die Treuhandgebühren. Verwahrgebühren fallen für den Verkäufer insoweit an, als es die Ablösung der Grundpfandrechte betrifft. Die Auszahlung an den Verkäufer trägt dann der Käufer. Wobei ich euren Ansatz bzgl. des Mehrbetrages, der dem Verkäufer in Rechnung gestellt wird, gut finde. Müsste ich mal mit Chef besprechen.

Aber Abwicklung über NAK wird bei uns sehr selten gemacht und erst nach ausführlicher Belehrung über die damit verbundenen Mehrkosten und entsprechender Anweisung durch die Beteiligten. Wie gesagt, eine bloße Ablösung von Grundpfandrechten ist hier nicht maßgeblich, es sei denn auf ausdrücklichen Wunsch der Beteiligten nach entsprechender Belehrung.

Viele Grüße :wink2
Stromberg
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#8

15.04.2014, 17:06

Hallo Franzi123,

wie macht Ihr das denn ohne NAK, wenn drei Belastungen im Grundbuch eingetragen sind und von dem Kaufpreis die Valuta bezahlt werden soll, also an drei Gläubiger drei Valuten. Ich meine, wie sieht das in der Praxis aus? Wir haben wirklich regelmäßig Kaufverträge, wo aus dem Kaufpreis die Belastungen abgelöst werden.

Danke und Gruß
Jupp03/11

#9

15.04.2014, 17:10

Dann macht der Käufer nicht eine, sondern 3 oder mehrere Überweisungen. Er bekommt die Treuhandaufträge der Banken mit der Fälligkeitsmitteilung. In NRW würden wir es mit dem Knüppel kriegen, wenn bei derartigen Geschichten über Notaranderkonto abgewickelt wird.
Stromberg
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#10

15.04.2014, 17:35

...derartige Geschichten ......


Und es läuft immer alles glatt und termingerecht? Alle Käufer zahlen pünktlich, der Notar braucht sich nicht kümmern? Löschungsunterlagen kommen dann auch einigermaßen zügig?
Der Notar muss dann nur noch auf Antwort warten, damit er die Umschreibung beantragen kann?
Ihr könnt sagen, was Ihr wollt, "alles in einer Hand und die Verantwortung beim beurkundenden Notar" scheint mir weniger zeitaufwändig zu sein. Aber okay, die Verwahrgebühr ist nicht ohne.
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