Vereinsregisteranmeldung

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Rubin
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#1

09.08.2017, 13:15

Hallo zusammen,

ein Verein ändert komplett seine Satzung (z.b. Name des Vereins, allgemeine Vertretungsregelung u.a.). Die Vereinsregisteranmeldung wurde dann so aufgezogen, dass angemeldet wurde, Satzung des Vereins wurde insgesamt neu gefasst.
Dann wird speziell angemeldet der Name und die allgemeine Vertretungsregelung). Wird nunmehr für die vollständige Satzungsänderung ein Wert von € 5.000,00 genommen oder kann man speziell (wie beim Handelsregister) die Änderung des Namens sowie die Änderung der allgemeinen Vertretungsregelung mit jeweils € 5.000,00 noch hinzurechnen.

Für Hilfe wäre ich dankbar. :wink2
IngiSK
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#2

10.08.2017, 15:05

Ich meine die € 5.000,00. Du meldest ja nur speziell an, um die wesentlichen Änderungen - das was wirklich im Register eingetragen wird - für das Gericht schnell erkennbar zu machen. Wenn Du keine Änderungen im Vorstand hast, bleibts dabei...
Ist beim Handelsregister m.E. aber nicht anders. Wenn Du die Satzung änderst und sich bspw. auch der Name ändert, rechnest Du ja nicht bei der Anmeldung €30.000,00 für die Satzungsänderung und € 30.000,00 für die Namensänderung ab, oder??
:katze3 like this...
Rubin
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#3

10.08.2017, 17:43

Wenn bei einer HRAnmeldung die komplette Satzungsänderung angemeldet wird, muss zusätzlich speziell angemeldet werden , z.b. Namensänderung, Unternehmensgegenstand, usw., also alles was sich aus dem Handelsregister ergibt. Die komplette Satzungsänderung wird bewertet mit z.b 30.000 , die Namensänderung mit 30.000 und der Unternehmensgegenstand mit 30.000. Das ergibt sich aus dem Streifzug. Darum habe ich das Problem bei der Vereinsregisteranmeldung und frage mich, ob dieses dann genauso bewertet wird, nur vom Wert her eben weniger.
köster
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#4

11.08.2017, 11:02

Entgegen der im Streifzug zu Randziffer 1432 vertretenen Auffassung gibt es eine rechtskräftige Entscheidung des OLG Hamm vom 14.09.2016 (15 W 548/15), die besagt, dass eine Satzungsänderung auch dann als eine einheitlich angemeldete Tatsache zu behandeln ist, wenn sie neben anderen auch solche Änderungen enthält, die nach § 10 Abs 1 GmbHG gesondert im Handelsregister einzutragen und dementsprechend in der Anmeldung gesondert hervorzuheben sind.

Diese Entscheidung kann man sicherlich auch auf Vereinsregisteranmeldungen anwenden, die nicht nur die reine Satzungsneufassung beinhalten, sondern -wie in deinem Fall- auch weitere in § 64 BGB genannte Tatsachen, die in der Anmeldung schlagwortartig hervorzuheben sind (so wie hier die Änderung des Namens und der allgemeinen Vertretungsregelung), so dass der Geschäftswert also meines Erachtens mit 5.000,00 € anzusetzen ist.
Martin Filzek
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#5

11.08.2017, 13:50

Es ist bei derartigen Fragen meiner Meinung nach auch so, dass es sich - gerade im Fall der Frage, ob bei einer Anmeldung einer oder mehrere verschiedene Gegenstände vorliegen - so einige Fragen gibt, die im Gesetzeswortlaut nicht so ganz eindeutig geregelt sind, so dass sie letztlich "so" oder auch "so" gesehen werden können (vgl. letzte Entscheidungen des BGH zur Frage,ob bei GmbH eine oder mehrere Anmeldungen im Fall der Anmeldung von Liquidation, Abberufung Liquidatoren und Neubestellung Geschäftsführer vorliegen, hierzu veröffentlichte diverse Besprechungen mit Meinungsunterschieden zwischen einer im wesentlichen übereinstimmenden Mehrzahl von Autoren gegenüber einer abweichenden Meinung von Holger Schmidt in diversen Aufsätzen zu dem Thema, zuletzt veröffentlicht in einem der letzten JurBüro-Hefte; ebenso wird man wahrscheinlich verschiedene Meinungen zur Bewertung finden können in problematischen Einzelfällen in Anleitungsbüchern wie Notarkasse, Streifzug, gegenüber Gustavus, HR.-Anmeldungen und den dortigen oder sonst in Formularbüchern z. T. angebrachten kurzen Kostenhinweisen).

Notarkasse, Streifzug, versucht natürlich eine für alle Notare in ihrem Geltungsbereich sichere und gleiche Handhabung zu erreichen, deswegen sind manchmal Dinge, die im "Streifzug" stehen und bei denen manchmal Hinweise auf ebenso vertretbare Ansichten dann fehlen, nicht "höher" zu werten als der evtl. nicht eindeutige Gesetzeswortlaut, deshalb würde ich also nur vorsichtig dazu raten, nicht allein aufgrund einer Fundstelle zu sagen, dass etwas genau so sei.

Möglicherweise wird ein anderes Gericht als das OLG Hamm zu dieser Detailfrage vielleicht auch einer anderen Meinung zuneigen - das weiß niemand so genau.

Letztlich muss man mit einer gewissen Ungewissheit, ob eine vorgenommene Wertfestsetzung so von Kostenschuldner / Prüfer / Gericht unbeanstandet bleibt, "leben" und sich nach bestem Gewissen und Lektüre Gesetzeswortlaut für den vorliegenden Fall für das eine oder andere entscheiden.

Was aber sehr häufig übersehen wird und zum Teil auch die Relevanz der vorgenannten Fragen des gleichen oder verschiedenen Gegenstands "mindern" könnte, ist dass die 5.000 Euro aus 36 Abs. 3 GNotKG gar kein "Regelwert" sind (ist aber ein weit verbreiteter Irrtum, soweit ich sehe). Dies ist keineswegs der Fall, es wird zum Teil nur in einigen Anleitungsbüchern, aus dem gut gemeinten Willen heraus, es möglichst einfach darzustellen, nur oft so "getan" und jede einzelne Anmeldung oder Erklärung mit dem Auffanghilfswert von 5.000 Euro bewertet, obwohl es hier möglich wäre, die Frage, ob es eine oder mehrere Veränderungen sind durch eine Unterschreitung je gesehene gegenstandsverschiedene Anmeldung zu berücksichtigen bzw. Höherschätzung (nach oben begrenzt bis 1 Mio. Euro, nach unten gar nicht), wenn man meint, es liege zwar nur eine Anmeldung vor, diese sei bar umfassend, auch höher als 5.000 Euro zu bewerten, was letztlich die Gebührenunterschiede also ausgleichen würde.

Ob man im Einzelfall mehr oder weniger als 5.000 Euro schätzt ist darüber hinaus noch dann ohne Auswirkungen auf die Gebührenhöhe, wenn es um Fälle geht, wo für Entwurf oder Beurkundung Mindestgebühren angeordnet sind, die für alle Werte bis einschließlich 7.000 Euro dann gleich ausfallen (und bei reiner U.-Begl. ist der Bereich, wo sich geringfügige Wertunterschiede nicht auswirken noch höher, da die 20 Euro Mindestgebühr insoweit für alle Werte bis einschließlich 19.000 Euro anfallen).

Vgl. zum Wert bei Vereinsregisteranmeldungen auch Waldner, GNotKG für Anfänger, 9. Aufl. 2016, Rn. 286 a.
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