Umwandlung e. K. in OHG

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Kleoparda
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#1

11.06.2018, 13:12

Moin moin bin gerade ein bisschen ratlos...

Es geht um den Wert folgenden Falles:

Der Inhaber eines Einzelunternehmens veräußert 1/3 an seinen Bruder, sodass das Unternehmen als OHG mit zwei Gesellschaftern fortgeführt wird.
Wert des 1/3 Anteil: 4.000 €
Kaufpreis: 60.000 €
Aktiva Bilanz: ~500.000 €

Welchen Wert nehme ich für die Gründungsvereinbarung und die Handelsregisteranmeldung? :kopfkratz
Martin Filzek
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#2

17.06.2018, 20:19

Kleoparda hat geschrieben:Moin moin bin gerade ein bisschen ratlos...

Es geht um den Wert folgenden Falles:

Der Inhaber eines Einzelunternehmens veräußert 1/3 an seinen Bruder, sodass das Unternehmen als OHG mit zwei Gesellschaftern fortgeführt wird.
Wert des 1/3 Anteil: 4.000 €
Kaufpreis: 60.000 €
Aktiva Bilanz: ~500.000 €

Welchen Wert nehme ich für die Gründungsvereinbarung und die Handelsregisteranmeldung? :kopfkratz
Der Fragebeitrag wirft einige Fragen auf:

Was soll "Wert des 1/3 Anteil 4.000 Euro" bedeuten? Ich vermute mal, es handelt sich um eine im Kosteninteresse gemachte Wertangabe der Beteiligten (vgl. auch § 95 GNotKG), die aber so im Verhältnis zu den sonstigen Mitteilungen von Kaufpreis und Aktiva Bilanz wohl nicht weiter ernst zu nehmen scheint und möglicherweise einem "Wunschdenken" der Beteiligten entspricht, das der Notar natürlich nicht ungeprüft für seine eigene Kostenberechnung übernehmen kann. Aber das scheinst du ja schon zu wissen, anders ist die Fragestellung hier ja nicht zu erklären.

Der Kaufpreis von 60.000 Euro für den 1/3 Anteil spricht wohl dafür, dass der Netto-Verkehrswert der gesamten OHG 180.000 Euro beträgt, und da für OHG-Gesellschaftsverträge keine Ausnahme von § 38 GNotKG (Bruttoprinzip / Abzugsverbot) angeordnet ist, wird zu fragen sein, wie hoch denn der Aktivwert der gesamten OHG ist und zum Beleg Unterlagen hierzu wie letzte Bilanz usw. einzusehen sein und von den Mandanten nach § 95 GNotKG vorzulegen sein. Unterbleiben Angaben, ist der Notar zur eigenen Schätzung (nach Kommentaren mit Sanktionscharakter, also im Zweifel höhere Werte schätzen) berechtigt.

Die Angabe Aktiva Bilanz - 500.000 Euro soll wohl bedeuten, dass ein Minusbetrag von 500.000 Euro den Aktiva-Wert der Bilanz bildet? Hier müsste man nachprüfen, wie dieser Wert zustande gekommen ist, evtl. ob die zur "Wertangabe 1/3 Anteil 4.000 Euro" vermuteten Dinge dahinter stecken und es sich also nur um eine bloße Behauptung handelt, oder ob zu berücksichtigen ist, dass Grundstücke und ähnliche in der Bilanz enthaltene Werte nur mit dem Buchwert und nicht mit dem kostenrechtlich maßgeblichen Verkehrswert für Grundstücke berücksichtigt sind (siehe in aller notarkostenrechtlichen Anleitungsliteratur unter dem Stichwort Bilanz, Korrektur der Bilanzwerte, z. B. Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 1256 ff., 1266 ff., 1790 ff., 1766.

Der Entwurf einer Gründungsvereinbarung für die OHG hätte dann den sich hieraus ergebendeen Aktivwert aller Einlagen / des gesamten OHG-Vermögens.

Die HR.-Anmeldung ist in § 105 Abs. 3 Nr. 2 GNotKG mit 45.000 Euro für bis zu 2 Gesellschaftern als Festwert geregelt.

Weitere Hilfen bei schwierigen Kostenberechnungen im Rahmen des angebotenen Notarkosten-Dienstes (siehe www.filzek.de) möglich, nächste geplante Notarkosten-Seminare im 2. Halbjahr am 24.10.2018 in Frankfurt a. M. 13 - 17.30 Uhr und 2,5 Tage Intensivkurs vom 18. - 20. Oktober 2018 in 25774 Lehe (Dithmarschen). :wink2

P.S. hinzugefügt 17.10.2018, als ich noch einmal zufällig in den Beitrag schaue: Sehe gerade, dass jetzt kein Minuszeichen vor 500.000 Euro Aktivwert steht, sondern diese Schlangenlinie, die wohl "ungefähr" bedeutet? Ich weiß nicht, ob das schon am 17.6. so war oder nachträglich geändert wurde, jedenfalls wäre es dann bei ungefähr 500.000 Euro Aktivwert m. E. kein Problem, das als ganzen Wert des Unternehmens anzusetzen und soweit die Übertragung von 1/3 zu bewerten ist, wegen § 38 dann 1/3 von 500.000 Euro zugrunde zu legen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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