Nachträglicher Verkauf ohne Kaufpreisänderung

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lachkater
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#1

25.04.2018, 14:22

Hallo, bei uns wurden Ende 2016 verschiedene Grundstücke zu einem Gesamtkaufpreis verkauft. Jetzt haben die Beteiligten gemerkt, dass sie vergessen haben, ein Grundstück mit anzugeben. Die Beteiligten sind bislang davon ausgegangen, dass das Grundstück mitverkauft war. Wir haben nun einen Nachtrag zum Kaufvertrag errichtet, dass das Grundstück als mitverkauft gilt und ein gesonderter Kaufpreis nicht zu zahlen ist, da die Beteiligten davon ausgegangen sind, dass es beim Erstvertrag mit dabei war und im Kaufpreis enthalten ist.

Jetzt stellt sich die Frage, wie die Nachtragsurkunde zu bewerten ist.
ich hätte eine 2,0 Gebühr aus dem Wert des Grundstücks angesetzt.

Meine Notarin sieht dies als falsa demonstratio und würde gemäß Streifzug RdNr. 37 nur 20-30 % des Grundstückes ansetzen. Außerdem überlegt sie, ob ein Nachtrag überhaupt beurkundet werden musste oder ob es nicht durch eine Eigenurkunde von ihr mit Feststellung und Grundbuchberichtigungsantrag hätte erfolgen können, so dass der Nachtrag mit einer 0,5 Gebühr nach KV 21201 Nr. 4 zu bewerten ist und für den Rest § 21 GNotKG gilt.

Wie ist eure Meinung dazu?
Martin Filzek
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#2

25.04.2018, 15:22

Klingt doch ganz gut was die Notarin meint. Man sollte ihr nicht widersprechen. Mit den 20 - 30 % wird sie auf jeden Fall Recht haben, denn das Grundstück wird ja nicht vollständig neu verkauft, sondern nur die frühere falsche Bezeichnung geändert, nach meinem Geschmack mehr 20 höchstens 25 als 30 %.
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#3

25.04.2018, 16:05

Wenn bei dem Verkauf ein Grundstück vergessen wurde, dann eine Berichtigung nach §44a BeurkG nicht ausgeschlossen. Das kommt aber immer auf den Einzelfall an und ich wäre damit immer überaus vorsichtig.

Es kommt nun auch darauf an, ob die Beteiligten vergessen haben mitzuteilen, dass das Grundstück mitveräußert werden soll oder ob die Notarin vergessen hat dies in der Urkunde aufzuführen.
Im ersten Fall scheidet eine Berichtigung aus, da keine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt. Kostentechnisch wäre m.E. zunächst ggf. die vorherige Rechnung zu korrigieren, da der Wert zu hoch angesetzt wurde. Bezüglich des neuen Vertrages müssten die Gebühren gesondert erhoben werden.

Im letzteren Fall wären nach §21 GNotKG keine Kosten zu erheben.
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