nachträgliche ZV-Unterwerfung (§ 800 ZPO)

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sandy1307
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#1

17.12.2015, 13:00

Hallo an Alle,

im Grundbuch von unserer Mandantin steht in Abt. III eine Grundschuld eingetragen, die die Mandantin an eine neue Gläubigerin abtreten lassen möchte. Der neuen Gläubigerin ist nunmehr aufgefallen, dass bei dem Recht die "800er Unterwerfung" nicht eingetragen ist.

Meine Frage ist jetzt, wenn wir das nachträglich machen, welche Gebühr sowohl bei uns als auch beim Gericht anfällt. Ich hätte jetzt ganz normal an einer 21200 Gebühr nach dem Wert der Grundschuld gedacht! Liege ich falsch?

Theoretisch könnte man dann ja auch hingehen und das Recht löschen und eine neue Grundschuld eintragen lassen.

Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe :-)
Martin Filzek
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#2

17.12.2015, 17:44

sandy1307 hat geschrieben:Hallo an Alle,

im Grundbuch von unserer Mandantin steht in Abt. III eine Grundschuld eingetragen, die die Mandantin an eine neue Gläubigerin abtreten lassen möchte. Der neuen Gläubigerin ist nunmehr aufgefallen, dass bei dem Recht die "800er Unterwerfung" nicht eingetragen ist.

Meine Frage ist jetzt, wenn wir das nachträglich machen, welche Gebühr sowohl bei uns als auch beim Gericht anfällt. Ich hätte jetzt ganz normal an einer 21200 Gebühr nach dem Wert der Grundschuld gedacht! Liege ich falsch?

Was ist der Hintergrund, wenn der neuen Gläubigerin nun auffällt, dass bei dem Recht die "800-er Unterwerfung" nicht eingetragen ist: War sie damals in der Bestellungsurkunde enthalten und ist versehentlich vom Grundbuchamt nicht eingetragen worden? Dann liegen ja in der damaligen Bewilligung aller notwendigen Erklärungen vor und das Grundbuchamt kann seinen Fehler jetzt (wohl kostenfrei) berichtigen. Oder war es eine Bewilligung gewesen ohne Unterwerfung in dinglicher Hinsicht, die neue Gläubigerin möchte diese aber jetzt haben? Dann würde es sich doch anbieten, diese in die Abtretungserklärung mit aufzunehmen als gegenstandsgleiche Erklärung i.S.v. § 109 Abs. 1 GNotKG, so dass dann vermutlich auch keine höheren Notarkosten entstehen.


Theoretisch könnte man dann ja auch hingehen und das Recht löschen und eine neue Grundschuld eintragen lassen.

Das wäre ja noch teurer wegen der dann mindestens zusätzlich entstehenden Löschungskosten, abgesehen von Gefahren bei der Rangwahrung usw., und ist wohl nur ein Gedanke von Dir gewesen bei Vergleich mit den ursprünglich vorgestellten (Mehr-)Kosten, die evtl. - siehe oben - tatsächlich geringer sein könnten (je nach genauem Sachverhalt). Nachträgliche ZV.-Unterwerfungen hätten ja nach herrschender Meinung den vollen Wert, obwohl man vielleicht auch vertreten könnte, da es um keine Neubegründung oder ganze Verfügung geht, sondern nur die Realisierung der Forderung erleichtert wird, es käme auch ein Teilwert nach § 36 Abs. 1 in Betracht.

Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe :-)
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