Löschung und Neubestellung eines Wohnungsrechts

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Crazy Cat
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#1

25.07.2017, 11:52

So ... nun habe ich mich hier auch angemeldet ...

Hallöchen erstmal zusammen!!!

Ich freue mich, jetzt auch ein offizielles Mitglied dieses tollen Portals zu sein, in dem ich natürlich schon des Öfteren gelesen habe, und hoffe auf regen Erfahrungs- und Informationsaustausch. Ich bin keine Profi-Forengängerin, seht es mir also bitte nach, wenn noch nicht alles "glatt" läuft mit der Handhabung hier... Für Tipps bin ich aber jederzeit dankbar! Ich will jetzt auch nicht lange um den heißen Brei herumreden ... die meisten von Euch sitzen bestimmt wie ich am Arbeitsplatz und haben wenig Zeit.

Also folgendes Anliegen:
Ich bin bislang nur im anwaltlichen Bereich tätig gewesen, seit kurzem ist mein Chef aber auch Notar und somit hat die kleine Angestellte ein weiteres Aufgabengebiet (worüber sie sich sehr freut, denn sie liebt Herausforderungen!!!) erhalten: das Notariat! Meine Ausbildung ist schon ein Vierteljahrhundert her, in der Zeit hat sich ne Menge getan, ich lerne den Notariatsbereich quasi neu.

Und hier gleich meine Fragen:

Wie rechne ich die LÖSCHUNG und NEUBESTELLUNG eines WOHNUNGSRECHTES (Dienstbarkeit) ab?

Ich hätte die Löschung nach 24102 (0,5) und die Bestellung nach 21100 (2,0) abgerechnet. Korrekt?

Und wenn Ihr noch ein tolles Musteranschreiben für das Grundbuchamt hättet, würde ich mich sehr freuen.

Ich danke schon jetzt für Eure Zeit und Eure Antworten!


Grüße von der Kollegin
Martin Filzek
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Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

25.07.2017, 18:31

Crazy Cat hat geschrieben:So ... nun habe ich mich hier auch angemeldet ...

Hallöchen erstmal zusammen!!!

Ja, herzlich willkommen.

Ich freue mich, jetzt auch ein offizielles Mitglied dieses tollen Portals zu sein, in dem ich natürlich schon des Öfteren gelesen habe, und hoffe auf regen Erfahrungs- und Informationsaustausch. Ich bin keine Profi-Forengängerin, seht es mir also bitte nach, wenn noch nicht alles "glatt" läuft mit der Handhabung hier... Für Tipps bin ich aber jederzeit dankbar!

Erster Tipp: Die Abteilung, in die du deine erste Frage eingestellt hast, ist nicht so super richtig ausgewählt, du hast es ja bei "Rspr. Notariat Gebührenrecht / kostenrecht" gemacht und Rspr. soll Rechtsprechung bedeuten. Das heißt, hier soll nur auf neue Urteile / Beschlüsse hingewiesen werden. Passend für deine Frage/n wären GNotKG gewesen und Fachbereich Notariat. Werde es den Administratoren nach Beantwortung melden, die es dann irgendwann dahin verschieben werden, hoffe du findest es vorher oder danach auch noch.

Ich will jetzt auch nicht lange um den heißen Brei herumreden ... die meisten von Euch sitzen bestimmt wie ich am Arbeitsplatz und haben wenig Zeit.

Also folgendes Anliegen:
Ich bin bislang nur im anwaltlichen Bereich tätig gewesen, seit kurzem ist mein Chef aber auch Notar und somit hat die kleine Angestellte ein weiteres Aufgabengebiet (worüber sie sich sehr freut, denn sie liebt Herausforderungen!!!) erhalten: das Notariat! Meine Ausbildung ist schon ein Vierteljahrhundert her, in der Zeit hat sich ne Menge getan, ich lerne den Notariatsbereich quasi neu.

Immerhin hast du ja schon vorher mal Notariat gehabt und Urkunden und die dazu gehörigen Rechtsgebiete sind ja zu 95 % gleich geblieben, aber die 1 - 5 % und die Neuerungen wie GNotKG, elektronischer Rechtsverkehr, Änderungen im Gesellschaftsrecht usw. haben natürlich viel Bedeutung für die Büropraxis.


Und hier gleich meine Fragen:

Wie rechne ich die LÖSCHUNG und NEUBESTELLUNG eines WOHNUNGSRECHTES (Dienstbarkeit) ab?

Ich hätte die Löschung nach 24102 (0,5) und die Bestellung nach 21100 (2,0) abgerechnet. Korrekt?

Das klingt schon mal ganz gut. Nur müsste man um es als völlig korrekt zu bejahen noch Folgendes wissen: Ist denn die Neubestellung in Vertragsform erfolgt? Häufig ist es ja so, dass um Kosten zu sparen, nur eine Eintragungsbewilligung formuliert wird, welche der Eigentümer abgibt, dann entsteht genau wie für die Löschung für einen Grundbuchantrag nach KV 24102 i.V.m. KV 21201 nur eine 0,5-Gebühr und nach §§ 35, 86 GNotKG entsteht dann eine einheitliche 0,5-Gebühr für den Entwurf eines Löschungsantrags und eines Grundbucheintragungsantrags aus dem zusammengerechneten Wert der beiden einzelnen Beurkundungsverfahrensgegenstände.

Sollte es so sein, dass tatsächlich ein Vertrag für die Neubestellung zu entwerfen (oder zu beurkunden) war, dann ist es so wie du vorgeschlagen hast mit verschiedenen Gebühren von 0,5 und 2,0. Wenn diese in einer Urkunde zusammen gefasst sind, was ich vermute, wären dann zunächst die einzelnen Gebühren aus den jeweiligen Werten auszurechnen und dann wegen der Bestimmung in § 94 Abs. 1 GNotKG zu vergleichen mit der höheren Gebühr (hier 2,0) aus dem Gesamtwert. Nur die Berechnungsmethode, die zu dem kostengünstigeren Ergebnis führt, ist zu berechnen. Ungefähr das selbe wie früher nach § 44 II b KostO. Der Gesamtwert - auch wenn die Berechnung der Beurkundungsgebühren nach den einzelnen Werten erfolge müsste - ist nach §§ 112, 113 GNotKG dann auch der Wert für etwaige Vollzugsgebühren oder Betreuungsgebühren KV 22100 ff. bzw. KV 22200.
Auch falls elektronischer Grundbuchverkehr eingeführt ist in deiner Gegend wäre eine XML-Gebühr nach diesem Gesamtwert des Beurkundungsverfahrens für die etwaige XML-Gebühr KV 22114 zu berechnen.
Bei den von dir angegebenen Zitaten fällt auf, dass du einmal nur die KV aus dem Kapitel Entwurfsgebühren KV 24100 ff. zitiert hast und im anderen Fall nur die im ersten Hauptabschnitt zu findende Gebühr KV 21100 ff.
Wenn alles in Verhandlungsform beurkundet sein sollte, wären nur die Gebühren aus dem ersten Abschnitt zu zitieren, wenn es, was wohl wahrscheinlich ist da keine Beurkundungspflicht, ein Entwurf war, sollte man nicht nur die KV-Nr. aus 24100 ff. zitieren, sondern dazu angeben "i.V.m. KV 21100 ff." - hier genau angeben welche Gebühr genau dann zu einer 2,0, oder 1,0 oder 0,5 Gebühr führt, denn anders kann der Kostenschuldner nicht nachvollziehen, weshalb es eine 0,5 oder 2,0 Gebühr war.

Zu den Werten der einzelnen Erklärungen hast du nichts gefragt, für Dienstbarkeiten wird es wohl § 52 sein, und auch das kann im Einzelfall schwierig sein.

Ich würde dir, falls noch nicht vorhanden, dazu raten, zum GNotKG aus der vielfach vorhandenen Einführungsliteratur z. B. Waldner, GNotKG für Anfänger, oder Notarkostenteil in neuerem Handbuch für Notarfachangestellte oder z. B. von Otto in Faßbender u.a., Notariatskunde, letzte Neuauflage war kürzlich erschienen, zu lesen, oder diverse Einführungsaufsätze in das GNotKG, z. B. Diehn in Juni-Heft 2013, das kostenlos in deinem Büro vorhanden sein könnte (weiter könnte auf der Seite der Zeitschrift notbz ein Aufsatz zum neuen Kostenrecht von Wudy von 43 Seiten kostenlos heruntergeladen werden) und vieles Ähnliche, denn die Änderungen im Kostenrecht sind doch sehr umfassend gewesen und das ganze Kostenrecht ist in vielen Einzelheiten komplex und umfangreich und es braucht Zeit zum Lesen, um überall möglichst viel zu behalten. Gut geeignet sind zur Unterstützung auch Seminare, siehe z. B. meine Seminarangebote die oben hier im Forum unter Fort- und Weiterbildung, Seminare, eingetragen sind, und Übersichten schicke ich auch gern per Fax oder EMail zu (einfach bei mir anfordern per PN oder Fax 014841 / 23 29). Nächstes Seminar z. B. in Hannover am 30. Okt. 2017, 13.30 - 18 Uhr, oder noch besser 2,5-tägiges Intensivseminar zur Notarkostenberechnung vom 16. - 18. Nov. 2017 in 25774 Lehe (Dithmarschen), zwischen Heide und Husum in Schleswig-Holstein.
Gibt natürlich auch andere Seminare, die ebenso wenig schaden.

Auf meiner Internetseite sind auch die Skripte zu den Seminaren des letzten Halbjahrs zu einem Bezugspreis von 20 0der 25 Euro angeboten.


Und wenn Ihr noch ein tolles Musteranschreiben für das Grundbuchamt hättet, würde ich mich sehr freuen.

Siehe Notariatskunde und viele andere geeignete Bücher, aber ansonsten kann man den Satz, dass man die und die Urkunden überreicht und die Eintragung beantragt, doch bestimmt auch selbst formulieren? Vorsorglich könntest du bei Entwurfsform darauf hinweisen, dass der Entwurf vom Notar stammt und die neue Prüfungspflicht nach 378 Abs. 3 Satz 1 FamFG und § 15 Abs. 3 Satz 1 GBO zum Ergebnis geführt hat, dass der Notar keine Bedenken gegen die Eintragungsfähigkeit hat (siehe hierzu Diehn/Rachlitz im letzten Heft 7/2017 D'NotZ, dass dein Chef wohl schon bezogen haben müsste, jetzt auch im heute erschienenen Mai-Heft ZNotP 2017, 166 ff. einschränkend Heinemann, und Rundschreiben Nr. 5/2017 der Bundesnotarkammer, das auf deren Seite zu finden ist).


Ich danke schon jetzt für Eure Zeit und Eure Antworten!


Grüße von der Kollegin
Herzliche Grüße aus Husum/Nordsee zurück und vielleicht sieht man sich mal bei Seminar, würde mich freuen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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