KV25102 Begl. v. Doku

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AnjaZ
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#1

23.01.2018, 12:26

Wir in S-H reichen die Unterlagen zum Grundbuchamt elektronisch ein.

Nun habe ich einen KV zur Umschreibung beim GBA eingereicht. U.a. waren dem Umschreibungsantrag die UB und eine Löschungsbewilligung (Fremdurkunde) beizufügen. Diese beiden Unterlagen haben wir elektronisch beglaubigt. Den Käufer habe ich dafür 2 x die KV 25102 in Rechnung gestellt.

In der Kostenregelung des KV steht, dass die Lastenfreistellungskosten der VK und Kosten für Beurkundung, evtl. Genehmigungen und Vollzug des Vertrages der K trägt.

Hätte ich die Kosten für die Beglaubigung der Löschungsbewilligung dem VK in Rechnung stellen sollen? Fällt die elektronische Beglaubigung der Löschungsbewilligung zwecks Einreichung beim Grundbuchamt unter Lastenfreistellung oder Vollzug des Vertrages? Ich würde es dem Vollzug zuordnen.
Gruß Anja
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#2

23.01.2018, 13:31

AnjaZ hat geschrieben:Wir in S-H reichen die Unterlagen zum Grundbuchamt elektronisch ein.

Nun habe ich einen KV zur Umschreibung beim GBA eingereicht. U.a. waren dem Umschreibungsantrag die UB und eine Löschungsbewilligung (Fremdurkunde) beizufügen. Diese beiden Unterlagen haben wir elektronisch beglaubigt. Den Käufer habe ich dafür 2 x die KV 25102 in Rechnung gestellt.

In der Kostenregelung des KV steht, dass die Lastenfreistellungskosten der VK und Kosten für Beurkundung, evtl. Genehmigungen und Vollzug des Vertrages der K trägt.

Hätte ich die Kosten für die Beglaubigung der Löschungsbewilligung dem VK in Rechnung stellen sollen? Fällt die elektronische Beglaubigung der Löschungsbewilligung zwecks Einreichung beim Grundbuchamt unter Lastenfreistellung oder Vollzug des Vertrages? Ich würde es dem Vollzug zuordnen.
Zu Abs. 1: Das ist eine mutige Aussage, die meiner Meinung nach näher begründet werden müsste. - siehe hierzu aber nachfolgendeds P.S. - :wink2

Siehe allgemein zu dem Thema ausführlich Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 699 ff. und 312 ff.

Insgesamt ist es danach ungeklärt und zweifelhaft, ob solche elektronischen Beglaubigungen zur UB und sonst einzureichenden Unterlagen erforderlich sind, jedenfalls zur UB könnte man entspr. Notarkasse Rn. 702 und 313 vertreten, dass dieser Tätigkeit kein eingeständiger Charakter zukommt und als Teild er einzureichenden Haupturkunde gesehen werden kann.

Die weitere Frage ist mit der ganz überwiegenden Meinung und Rspr., z. B. des LG Düsseldorf - vgl. mein Seminarskript Bd. 2 S. 22 - 24 mit vielen weiteren dort genannten Nachweisen unter der Überschrift Exkurs Kostenverteiung im Innverhältnis Verkäufer / Käufer - so zu sehen, dass dies natürlich Kosten der Lastenfreistellung sind. Um Unklarheiten hierüber zu vermeiden, könnte man auf die Idee kommen, dies auch noch ausdrücklich in den Kostenregelungen der Kaufverträge zu regeln, der Notar ist ja dafür da, Unklarheiten zu vermeiden und Streit zwischen den Beteiligten - auch über die lächerlichen 10 Euro plus USt. - vorsorglich zu verhüten.

Tut mir sehr leid, wenn meine Antwort diesmal so uncharmant klingt. Aber da ich bezweifele, dass wirklich ganz Schleswig-Holstein in dieser Frage so denkt wie behauptet, meine ich, dass man überhaupt bei der Berechnung von solch kleinen Gebühren zusätzlich zurückhaltend sein sollte und sie wenn es vertretbar ist im Zweifel vermeiden sollte, um nicht wegen dieser kleine Beträge Wettbewerbsnachteile gegenüber Notarkollegen zu erleiden, die da großzügiger und nicht so kleinlich sind, und sich nicht der Ruf bei der Mandantschaft erarbeitet wird, ein wenig zuvorkommender Notar zu sein, der in allen Zweifelsfällen die höchstmöglich vertretbaren Gebühren berechnet.

P.S. Hinzugefügt nach mehreren Stunden: Nachträglich sehe ich, dass mein obiges Genörgel an Abs. 1 bzw. dem ersten Satz ja gar nicht berechtigt war und auf - meinem - Missverständnis beruhte, dass damit auch die Berechnung der (evtl. vermeidbaren und deshalb in der Höhe streitigen, siehe nachfolgende Ausführungen oben) elektronischen Abschriftsbeglaubigung für einzelne Anlagen als in Schleswig-Holstein allgemein üblich von mir verstanden wurde. Das war aber gar nicht von Anja gesagt worden und es ist natürlich richtig, dass in Schleswig-Holstein seit längerer Zeit schon - anders als in anderen Bundesländern - elektronisch zum Grundbuchamt eingereicht werden muss. Deshalb bitte meinen ersten Antwortsatz mit "mutige Aussage" usw. als zurück genommen ansehen. Wollte es nur nicht rausnehmen, weil es vielleicht schon von einigen gelesen wurde. :wink2 :knutsch :-? :patsch

2. PS: Habe nachträglich noch mal in Ländernotarkasse (Hrsg.), Leipziger Kostenspiegel, 2. Aufl. 2017, Rn. 27.112 ff. = Fallbeispiele zum elektronischen Rechtsverkehr (Grundbuchamt), Rn. 27.128 ff. Grundstückskaufvertrag nachgesehen. Dort ist für Einreichen von Unbedenklichkeitsbescheinigung und Negativattest § 28 BauGB in der Bespielsberechnung insgesamt KV 25102 mit 20 Euro berechnet, in den Erläuterungen Rn. 27.131 auf S. 1501 unten heißt es dann: "Die Gebühr nach Nr. 25102 KV (1 Euro für jede angefangene Seite, mindestens 10 Euro) entsteht dafür, dass der Notar durch seinen Beglaubigungsvermerk die Übereinstimmung der vorliegenden Papierabschriften
- des Negativattestes nach § 28 BauGB
- der Unbedenklichkeitsbeschdeinigung
mit den vorliegenden öffentlichen elektronischen Dokumenten bestätigt. Sie umfasst auch die durchgeführte Signaturprüfung einschließlich des hierzu jeweils erstellten Vermerks.
Die Gebühr wird nicht erhoben für die Erteilung beglaubigter Abschriften oder Ausdrucke der vom Notar aufgenommenen oder in Urschrift in seiner dauernden Verwahrung befindlichen Urkunden (Abs. 2 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 25102 KV).
Können die elektronischen Beglaubigungen in einem Vermerk zusammengefasst werden, so fällt die Gebühr nach Nr. 25102 KV auch nur einmal an."

M. E. bedeutet diese Auffassung, dass also auch die Zusammenfassung der beiden Dokumente UB und Negativattest in einem Beglaubigungsvermerk für beide "Anlagen zum Kaufvertrag" zu nur einer Gebühr führen kann, und - siehe obige Hinweise auf die Meinung der Notarkasse München - soweit es möglich ist, die Anlagen als unselbständigen Anhang zu dem Kaufvertrag (der als eigene Urkunde ja keine Beglaubigungsgebühr auslöst) zu nehmen und insgesamt in einem elektronischen Dokument zu beglaubigen, müssten die zusätzlichen Beglaubigungskosten für die Anlagen dann überhaupt nicht anfallen.

Es dürfte gut möglich sein, dass zu derlei Fragen sowohl die eine als auch andere Verfahrensweise toleriert würde und im Ergebnis damit unterschiedliche Handhabungen mit unterschiedlichen Kosten vertretbar sind. Aber natürlich kann man hierüber auch anderer Meinung sein.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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#3

24.01.2018, 09:13

Guten Morgen,

vielen lieben Dank für die Antwort.

Ich meine, dass Sie bei meinem letzten Besuch in Ihrem Seminar gesagt haben, dass man Kosten für die Beglaubigung der Unterlagen anfordern kann. Daher habe ich es so übernommen.

Ich denke aber, dass man die Unterlagen, ZB: UB und VKV nicht in einer Beglaubigung zusammenfassen kann, denn das Programm (wir arbeiten mit ra-micro) sieht vor, dass man die einzureichenden Unterlagen einzeln einreicht, so verstehe ich das zumindest. Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren. Eine telefonische Rücksprache mit dem hiesigen Grundbuchamt von heute hat ergeben, dass die Unterlagen als einzelne Dateien eingereicht werden sollen, da der Vorgang sonst auch unübersichtlich wird.

Um aber zurück zu meiner Frage zu kommen, verstehe ich es so, dass Sie die Beglaubigung der Löschungsbewilligung eher zu den Lastenfreistellungskosten, als zu den Vollzugskosten zählen würden. Ist das so richtig?
Gruß Anja
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#4

24.01.2018, 10:31

AnjaZ hat geschrieben:Guten Morgen,

vielen lieben Dank für die Antwort.

Ich meine, dass Sie bei meinem letzten Besuch in Ihrem Seminar gesagt haben, dass man Kosten für die Beglaubigung der Unterlagen anfordern kann. Daher habe ich es so übernommen.

Ich bin ja nur ein Mensch unter vielen anderen Menschen und zu dieser Frage kann man verschiedene Meinungen haben bzw. der jeweilige Notar muss sich selbst und eigenverantwortlich zu seiner Kostenberechnung - auch in schwierigen Fällen die unterschiedlich lösbar sind und kostenrechtlich schwer zu bewerten - entscheiden. Aber natürlich fühle ich mich geschmeichelt, wenn einer Handhabung oder Meinung gefolgt wird, nur weil ich es gesagt habe. Dass das natürlich geht ergibt sich ja auch aus obiger Antwort und den da weiter angegebenen Behandlungen der Frage in den Werken der beiden Notarkassen.
ASn das betreffende seminar habe ich auch noch eine ungefähre Erinnerung, war wohl vor ca. 1,5 Jahren?


Ich denke aber, dass man die Unterlagen, ZB: UB und VKV nicht in einer Beglaubigung zusammenfassen kann, denn das Programm (wir arbeiten mit ra-micro) sieht vor, dass man die einzureichenden Unterlagen einzeln einreicht, so verstehe ich das zumindest. Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren. Eine telefonische Rücksprache mit dem hiesigen Grundbuchamt von heute hat ergeben, dass die Unterlagen als einzelne Dateien eingereicht werden sollen, da der Vorgang sonst auch unübersichtlich wird.

Unvollkommenheiten eines Programms eines bestimmten Anbieters würden da die Möglichkeit bieten, zu sagen, das kann mein Programm nicht, wofür der Kostenschuldner nichts kann, und deshalb berechne ich die Mehrkosten für gesonderte einzelne Beglaubigungen statt einer nicht (§ 21 GNotKG). Müsste man andererseits aber auch wieder nicht, siehe gestriger Beitrag zu meiner Meinung, dass verschiedene Handhabungen und Kostenrechnungen dazu mir vertretbar und jeweils zu tolerieren aufgrund der persönlichen Unabhängigkeit der Notare scheinen, eine richtige "unrichtige" Sachbehandlung würde die überwiegende Meinung und Rechtsprechung in solchen Fragen wohl ablehnen, weil die GEsichtspunkte der Zweckmäßigkeit und Sicherheit mit den geringstmöglichen Kosten gegenüberzustellen sind und ein Fall von offensichtlich gesetzwidrigem oder nach keiner Weise zu rechtfertigenden Verhalten bei mehrfachen gesonderten Beglaubigungen wohl nicht gesehen werden kann.
Die Meinung des einzelnen Grundbuchbeamten sollte man noch einmal einholen verbunden mit dem Hinweis auf die Mehrkosten von 10 Euro plus USt. je einzelne Beglaubigung und ihn fragen, ob er als Notarkunde dann immer noch bei dieser Meinung bleiben würde. Im Übrigen ist was ein einzelner Grundbuchbeamter eines einzelnen Grundbuchamts sagt oder meint nicht ganz so wichtig wie irgendeine spätere Entscheidung des BGH zu dieser Frage, falls es sie geben sollte, was ich angesichts der Winzigkeit der Beträge für unwahrscheinlich halte.


Um aber zurück zu meiner Frage zu kommen, verstehe ich es so, dass Sie die Beglaubigung der Löschungsbewilligung eher zu den Lastenfreistellungskosten, als zu den Vollzugskosten zählen würden. Ist das so richtig?
Kann nur auf den gestrigen Beitrag verweisen und die erwähnten S. 22 - 24 im Skript (evtl. in dem Skript von vor 1,5 bis 2 Jahren Seitenzahl 20 - 22 vielleicht, aber unter derselben Überschrift). Die von dir angegebene Kostenregelung ist einfach unklar und missverständlich und bessere und eindeutigere Formulierungsvorschläge von Wudy und mir sind in dem Skript angegeben. Unter der Überschrift "Aufteilung der Vollzugsgebühr" "Kosten der Lastenfreimachung / Löschung"" usw. ist das Ganze auch sehr häufig in diesem Forum ausführlich diskutiert und dargestellt worden und lässt sich hier über das Archiv finden. In den Anleitungsbüchern von Diehn und auf dessen Internetseite www.gnotkg.de finden sich - m. E. nicht ganz so eindeutige - kürzere Formeln zur Kostenverteilung. Die Formeln, die wie bei deinem Büro nur von Kosten der Lastenfreimachung einerseits für Verkäufer und Kosten des Vollzugs für Käufer sprechen, sind deswegen problematisch, weil unter den Kosten, welche die Vollzugsgebühr erhöhen, der Verkäufer aus seinem Interesse heraus sagen kann, das müssten doch Kosten des Vollzgus sein, die Käufer treffen, während der Käufer dagegen zu Recht (so die geschilderte überwiegende Meinung) mit Recht einwenden kann, dass eine Vollzugsgebühr manchmal eben nur deshalb ausgelöst wird oder sich von früher 1/10 auf dann 5/10 nach KostO bzw. im GNotKG von 50 Euro oder 100 Euro auf eine 0,5-Gebühr erhöht, weil Lastenfreistellungsunterlagen eingeholt werden und es deshalb eben Kosten der Lastenfreimachung sind, die Verkäufer treffen.

Bei der Frage, weshalb eine elektronische Abschrifsbeglaubigung für eine zur Lastenfreimachung benötigten Löschungsbewilligung dies keine Kosten der Lastenfreimachung sein sollen, sondern als "Vollzugskosten" den Käufer treffen sollen, fällt es mir schwer Rechtfertigungsgründe für diese Ansicht zu finden. Natürlich wäre es aber möglich, um die Kostenberechnungen einfach zu halten und so viel wie möglich dem Käufer berechnen zu können, eine abweichende Vereinbarung insoweit für die Vertragsbeteiligten vorzusehen, wenn es denn deren vom Notar zu ermittelnder Wllle ist (die natürlich aber zu solchen Kleinigkeiten sich keine Gedanken machen und eine vom Notar vorgesehene Kostenregelung in der Regel ungefragt übernehmen würden; es gibt ja als Alternative bei Diehn z. B. a.a.O. entsprechende Vorschläge, wo aber auch dann, wenn die Vollzugsgebühr nicht aufgeteilt werden soll, in der Regel die Kosten der Lastenfreimachungsurkunden selbst und der Löschung im Grundbuch für diese Grundpfandrechte auch immer noch beim Verkäufer bleiben. Auch davon Abweichendes wäre nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zu regeln ja möglich, aber das wird wohl nur sehr selten der Wunsch der Parteien sein und vom gesetzlichen Regelvorschlag im BGB abweichen, aber möglich wäre es natürlich und nicht verboten (wenn auch sehr unüblich) und würde dann aber entsprechende - andere - Kostenverteilungsregelungen im Vertrag voraussetzen (zudem wäre dann noch das Problem, dass das Finanzamt auf die Idee kommen könnte, der Käufer habe neben dem Kaufpreis auch noch weitere Leistungen zur Entlastung des Verkäufers übernommen, die zur Berechnung der Grunderwerbsteuer dann hinzugerechnet werden könnten.


Ich empfehle wegen der immer wieder neuen Probleme der Kostenberechnungen nach GNotKG erneute Seminarbesuche oder Lektüre in verschiedenen kostenrechtlichen Werken. Eigene Seminarveranstaltungen für Mai und Juni und Hinweise auf ein für II. Qu. 2018 angekündigtes neues Buch hatte ich gestern oder vorgestern hier unter Fort-
und Weiterbildung, Seminare, wieder eingestellt, demnächst auch auf www.filzek.de. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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#5

24.01.2018, 10:47

Vielen Dank nochmal für die ausführliche Antwort und den Hinweis auf die aktuellen Seminare.

Ich werde die Problematik hier im Büro nochmal erörtern.

:thx
Gruß Anja
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