Kosten Registeranmeldung

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Pünktchen01
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#1

09.08.2017, 16:13

Hallo,
ich habe folgende Frage zur Abrechnung der Registeranmeldung.
Die Satzung einer Gesellschaft wurde insgesamt neu gefasst. Dabei hat sich die allgemeine Vertretungsbefugnis geändert (Einzelvertretung nicht mehr zulässig). Entsprechend wird die Satzungsänderung angemeldet und die sich daraus ergebende Änderung der Vertretungsbefugnis bei den drei Geschäftsführern, die vorher Einzelvertretungsberechtigt waren - was die Satzung jetzt ja nicht mehr erlaubt. Ist die Änderung der Vertretungsbefugnis zusätzlich zu berechnen, EUR 30.000 je Geschäftsführer oder, da sie sich aus der Satzungsänderung ergibt, nicht?
Vielen Dank für eure Hilfe

Christine
IngiSK
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#2

10.08.2017, 14:53

Also wenn Du in der Handelsregisteranmeldung 1. die Neufassung der Satzung angemeldet hast und unter 2. pauschal gesagt hast, dass sich bei GF A, B und C die Vertretungsbefugnis dahingehend geändert hat, dass sie jetzt gemeinschaftlich (oder wie auch immer) vertretungsberechtigt sind, hast Du nur zwei Tatsachen angemeldet, also 2x30tsd. :lol:
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#3

15.08.2017, 08:59

Siehe aber Beschluss des OLG Hamm vom 14.09.2016 (15 W 548/15).
Danach ist eine Satzungsänderung auch dann als eine einheitlich angemeldete Tatsache zu behandeln, wenn sie neben anderen auch solche Änderungen enthält, die nach § 10 Abs 1 GmbHG gesondert im Handelsregister einzutragen und dementsprechend in der Anmeldung gesondert hervorzuheben sind.
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