Hallo,
ich habe mal eine Frage zu einem Grundstückskaufvertrag. 3 Verkäufer, einer davon wohnt auswärts und möchte den anderen beiden notarielle Vollmacht für den Kaufvertrag geben. Weiß jemand, was diese Vollmacht bei einem auswärtigen Notar (Berlin) ca. kostet? Richtet sich das nach dem Kaufpreis der Immobilie? Und muss der Verkäufer diese Kosten mit übernehmen oder trägt der Vollmachtgeber diese?
Kosten einer Vertretungsvollmacht
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Vollmacht: Halber Wert, hier der halbe Wert vom Kaufpreis, § 98 GNotKG.
Wer die Kosten übernimmt, sollte im Kaufvertrag festgehalten werden. Ansonsten im übrigen zur Kostentragung s. §§ 29, 30 GNotKG.
Wer die Kosten übernimmt, sollte im Kaufvertrag festgehalten werden. Ansonsten im übrigen zur Kostentragung s. §§ 29, 30 GNotKG.
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
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Vom 12.03. - 15.03.2014 wurde in dieser Abt. des Forums im Thread "Entwurf Gründungsvollmacht" auch eine Diskussion darüber geführt, dass die Kosten evtl. anders zu berechnen sein könnten (und wahrscheinlich dann billiger werden), wenn der beurkundende Notar die Vollmacht bzw. Vollmachtsbestätigung - evtl. auch vor der Beurkundung - entwirft, siehe Argumente bei dem genannten Thread Entwurf Gründungsvollmacht.
Mich haben die von Notariatsmann und Bielefelder genannten Gründe gegen meine Meinung nicht überzeugt.
Ein weiteres Argument wäre noch, dass der Gesetzgeber im GNotKG gegenber früherem Recht (KostO) auch beim Wert Vollmachten, Vollmachtsbestätigungen und Genehmigungen gleich behandeln wollte.
Neben der - meist aus sonstigen Gründen ohnehin einmalig, § 93 GNotKG, anfallenden - Vollzugsgebühr (i.d.R. 0,5 KV 22110, Wert insoweit § 112), wäre dann der Entwurf der zum Vollzug benötigten Vollmacht / Vollmachtsbestätigung von dieser Gebühr des (beurkundenden) Notars, der die Erklärung nach der Vorbemerkung zu den Vollzugsgebühren kostenfrei entwirft, abgegolten, und es entsteht für die U.-Begl. unter der Erklärung bei irgendeinem Notar dann die KV 25001 Unterschriftsbegl.-gebühr von 0,2 nach Tabelle B zu § 34, mind. 20 u. höchst. 70 Euro. Sendet ein anderer Notar nach Begl. die Urkunde an den Notar der Kaufvertragsbeurkundung im Auftrag des Mandanten zurück, entsteht bei dem beglaubigenden Notar noch die KV 22124 Festgebühr 20 Euro.
Wer welche Kosten oder Anteile von den je nach Einzelfall verschieden möglichen Kosten trägt, sollte im Innenverhältnis zur Vermeidung von Streit genauer im Kaufvertrag geregelt werden. Insoweit herrscht Dispositionsfreiheit der Parteien des Kaufvertrags, die ganz überwiegend einer vom Kaufvertragsnotar vorgeschlagenen Kostenregelung folgen werden.
Mich haben die von Notariatsmann und Bielefelder genannten Gründe gegen meine Meinung nicht überzeugt.
Ein weiteres Argument wäre noch, dass der Gesetzgeber im GNotKG gegenber früherem Recht (KostO) auch beim Wert Vollmachten, Vollmachtsbestätigungen und Genehmigungen gleich behandeln wollte.
Neben der - meist aus sonstigen Gründen ohnehin einmalig, § 93 GNotKG, anfallenden - Vollzugsgebühr (i.d.R. 0,5 KV 22110, Wert insoweit § 112), wäre dann der Entwurf der zum Vollzug benötigten Vollmacht / Vollmachtsbestätigung von dieser Gebühr des (beurkundenden) Notars, der die Erklärung nach der Vorbemerkung zu den Vollzugsgebühren kostenfrei entwirft, abgegolten, und es entsteht für die U.-Begl. unter der Erklärung bei irgendeinem Notar dann die KV 25001 Unterschriftsbegl.-gebühr von 0,2 nach Tabelle B zu § 34, mind. 20 u. höchst. 70 Euro. Sendet ein anderer Notar nach Begl. die Urkunde an den Notar der Kaufvertragsbeurkundung im Auftrag des Mandanten zurück, entsteht bei dem beglaubigenden Notar noch die KV 22124 Festgebühr 20 Euro.
Wer welche Kosten oder Anteile von den je nach Einzelfall verschieden möglichen Kosten trägt, sollte im Innenverhältnis zur Vermeidung von Streit genauer im Kaufvertrag geregelt werden. Insoweit herrscht Dispositionsfreiheit der Parteien des Kaufvertrags, die ganz überwiegend einer vom Kaufvertragsnotar vorgeschlagenen Kostenregelung folgen werden.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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Wahrscheinlich ist alles für Laien (damit meine ich: notarkostenrechtliche Laien, also u. U. auch Rechtsanwälte und deren Fachangestellte?), die selten Gelegenheit hatten, sich mit dem neuen GNotKG zu beschäftigen, nur mit Mühen verständlich. Habe gerade einen weiteren Diskussionsbeitrag in dem weiteren Thread "Entwurf Gründungsvollmacht" geschrieben.
Dem Miteigentümer auf Verkäuferseite wäre meines Erachtens vielleicht zu raten, den Notar, der den Grundstückskaufvertrag beurkunden soll darauf hinzuweisen, dass er (soweit es Wille dieses Miteigentümers ist) einen anderen Miteigentümer bereits mündlich bevollmächtigt hat, ihn zu vertreten und verspricht, eine Vollmachtsbestätigung in beglaubigter Form vor der Beurkundung bereits zur Verfügung zu stellen, die ihm der zur Beurkundung vorgesehene Notar, soweit bei ihm eine 0,5 Vollzugsgebühr 22121 ohnehin anfallen wird, kostenfrei wegen Vorbem. 2.2 Abs. 2 KV GNotKG zusenden möge. Die Unterschriftsbegl. darunter durch einen beliebigen Notar würden dann aus einem Wert gem. § 98 GNotKG (halber Wert des Anteils am Kaufpreis bzw. Verkehrswert) noch eine 0,2 Gebühr KV 25100, mind. 20 und höchstens 70 Euro, kosten.
Würde man einen nicht mit der Beurkundung betrauten Notar mit dem Entwurf und Begl. der Vollmacht bzw. Vollmachtsbestätigung beauftragen, entstände aus vorgenanntem Wert eine 1,0-Gebühr KV 24101 i.V.m. 21200. Für eine U.-Begl. beim Entwurfsnotar entständen dann keine zusätzlichen Kosten (Vorbem. 2.4.1 Abs. 2).
Eine andere evtl. kostensparende Möglichkeit für einen geschäftsgewandten Beteiligten kann der eigene Entwurf der Vollmacht in Schriftform sein, dann entsteht hierzu nur zusätzlich die Beglaubigungsgebühr für Unterschrifts-Beglaubigungen KV 25100. Ist die so gefertigte Vollmacht aber nicht ausreichend: Mehrkosten möglich.
Dem Miteigentümer auf Verkäuferseite wäre meines Erachtens vielleicht zu raten, den Notar, der den Grundstückskaufvertrag beurkunden soll darauf hinzuweisen, dass er (soweit es Wille dieses Miteigentümers ist) einen anderen Miteigentümer bereits mündlich bevollmächtigt hat, ihn zu vertreten und verspricht, eine Vollmachtsbestätigung in beglaubigter Form vor der Beurkundung bereits zur Verfügung zu stellen, die ihm der zur Beurkundung vorgesehene Notar, soweit bei ihm eine 0,5 Vollzugsgebühr 22121 ohnehin anfallen wird, kostenfrei wegen Vorbem. 2.2 Abs. 2 KV GNotKG zusenden möge. Die Unterschriftsbegl. darunter durch einen beliebigen Notar würden dann aus einem Wert gem. § 98 GNotKG (halber Wert des Anteils am Kaufpreis bzw. Verkehrswert) noch eine 0,2 Gebühr KV 25100, mind. 20 und höchstens 70 Euro, kosten.
Würde man einen nicht mit der Beurkundung betrauten Notar mit dem Entwurf und Begl. der Vollmacht bzw. Vollmachtsbestätigung beauftragen, entstände aus vorgenanntem Wert eine 1,0-Gebühr KV 24101 i.V.m. 21200. Für eine U.-Begl. beim Entwurfsnotar entständen dann keine zusätzlichen Kosten (Vorbem. 2.4.1 Abs. 2).
Eine andere evtl. kostensparende Möglichkeit für einen geschäftsgewandten Beteiligten kann der eigene Entwurf der Vollmacht in Schriftform sein, dann entsteht hierzu nur zusätzlich die Beglaubigungsgebühr für Unterschrifts-Beglaubigungen KV 25100. Ist die so gefertigte Vollmacht aber nicht ausreichend: Mehrkosten möglich.
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