Huhu alle miteinander,
nach nochmaligem Lesens des Urkundspassus nun folgender Sachverhalt: Nach Belehrung des Notars, dass auf Kindesunterhalt nicht verzichtet werden kann, stellt die Frau den Mann von Unterhaltsansprüchen frei. Welchen Wert lege ich hier zugrunde, da ich ja die Unterhaltshöhe nicht kenne (Auffangwert gem. § 36?)
Kindesunterhalt - Freistellung
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Zuletzt geändert von nico86 am 02.02.2015, 16:21, insgesamt 1-mal geändert.
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
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- stefan2209
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Ich vertrete die Auffassung, dass ein Auffangwert nach § 36 hier nicht in Frage kommt.
Zumindest der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ließe sich ja ermitteln. Was die Einkommensverhältnisse angeht, wird Dir wohl nichts anderes übrig bleiben, als die Mandanten zu befragen. Falls diese sich stur stellen sollten (haben wir bisher allerdings noch nicht erlebt), dann kann man ja mal auf § 95 verweisen.
Bei einem solchen Fall oder ähnlichen Fällen (Scheidungsfolgenvereinbarung pp.) sind doch gerne die Parteien auch anwaltlich vertreten. Auch die RAe kann man fragen. Dann stehen in solchen Angelegenheiten die RA- und die NotarKoRes auf der gleichen Grundlage.
Notfalls kann man dann immer noch nach billigem Ermessen den GW mit € 1.000.000,00 annehmen. Was meinst Du, wie auskunftsfreudig die Leute dann werden.
Zumindest der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ließe sich ja ermitteln. Was die Einkommensverhältnisse angeht, wird Dir wohl nichts anderes übrig bleiben, als die Mandanten zu befragen. Falls diese sich stur stellen sollten (haben wir bisher allerdings noch nicht erlebt), dann kann man ja mal auf § 95 verweisen.
Bei einem solchen Fall oder ähnlichen Fällen (Scheidungsfolgenvereinbarung pp.) sind doch gerne die Parteien auch anwaltlich vertreten. Auch die RAe kann man fragen. Dann stehen in solchen Angelegenheiten die RA- und die NotarKoRes auf der gleichen Grundlage.
Notfalls kann man dann immer noch nach billigem Ermessen den GW mit € 1.000.000,00 annehmen. Was meinst Du, wie auskunftsfreudig die Leute dann werden.
alles im (Siegel-)Lack
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Danke Stefan.
Ich habe gerade meinen Beitrag etwas abgeändert. Es geht vielmehr um die Freistellung von Unterhaltszahlungen. Müsste ich auch hier so verfahren, wie du geschrieben hast, also Berechnung nach § 52 oder doch eher § 36?
Das Einkommen des Mannes ist mir bekannt.
Ich habe gerade meinen Beitrag etwas abgeändert. Es geht vielmehr um die Freistellung von Unterhaltszahlungen. Müsste ich auch hier so verfahren, wie du geschrieben hast, also Berechnung nach § 52 oder doch eher § 36?
Das Einkommen des Mannes ist mir bekannt.
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
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zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
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-Konfuzius-
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zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
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