Kaufvertrag Immobilie - Beurkundungsgegenstand §§ 109, 110

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Jana47
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#1

13.12.2013, 10:03

Hallo und guten Morgen!

Es geht um folgenden Fall: Abschluss eines Immobilienkaufvertrages, Kaufpreis 175.000 EUR. Kaufgegenstand ist eine mit einem Gebäude bebaute Fläche sowie unbebaute Flurstücke. Die Stadt hat insofern avisiert, dass dies Bauland werden soll, aber es gab bei Vertragsabschluss noch keinen rechtskräftigen Bebauungsplan/Bescheid. Daher wurde auch verkäuferseits im KV keine Gewährleistung hinsichtlich Bebaubarkeit zu den unbebauten Flächen übernommen.

Die Parteien haben dann eine zusätzliche Vereinbarung für den Fall, dass eine Bebauung dieses Vertragsbesitzes zu Wohnzwecken wider Erwarten bauplanungsrechtlich bei Besitzübergang nicht zulässig sein sollte (ein bestimmtes Maß einer Mindestbebauung wurde nicht zugrunde gelegt) getroffen: Für diesen Fall soll der Verkäufer dem Käufer 20 % des Kaufpreises, mithin 35.000,00 €, erstatten.

Ich überlege nun, ob ich gem. § 35 GNotKG diese weitere Regelung mit dem Wert von 35.000,00 EUR den Wert des Beurkundungsgegenstandes (175.000,00 EUR) erhöht oder nicht. Mein erster Impuls ist zu sagen ja. Dann aber denke ich, dass der KV ohne diese Regelung vom Käufer nicht abgeschlossen worden wäre -> die Erstattungsregelung könnte dann der Erfüllung/Sicherung/Durchführung des KV dienen und es wäre § 109 I GNotKG anzuwenden (gleicher Gegenstand).

Wie seht Ihr das? Danke im Voraus!
Jana
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#2

13.12.2013, 12:45

Es geht doch hier offenbar darum, dass sich u.U. der Kaufpreis reduziert. Worin liegt denn da eine zusätzliche Leistung des Käufers oder Verkäufers? Der Betrag von 35.000,00 Euro ist doch im Kaufpreis von 175.000,00 Euro enthalten. Vgl. zum "Alternativen Kaufpreis" Streifzug durch das GNotKG RdNr. 1660.
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Jana47
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#3

13.12.2013, 14:39

Ich habe wohl zu viel an Tannenbäume gedacht und den Wald nicht mehr gesehen. :)

Vielen Dank, lieber Revisor, für den Hinweis!

Eine schönes Wochenende wünsche ich.
Jana
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