HR Änderung Geschäftsadresse + 2 neue Geschäftsführer

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Lulumaus
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#1

09.12.2013, 11:27

Ich habe hier 2 Urkunden. Zunächst die Beurkundung einer Gesellschafterversammlung:

- Änderung der Geschäftsadresse
- Bestellung von 2 weiteren Geschäftsführern, befreit von § 181 BGB

Dann die Anmeldung zum Handelsregister, wo oben genanntes angemeldet wird. Ich habe Probleme mit der Geschäftsführerbestellung

Wie rechne ich ab? Hier meine Vorschläge.

Urkunde 1:

21100, Wert 30.000 € nach § 105 Abs. 4 Nr. 1
22114 XML

Urkunde 2:
24102 Wert 5000 € nach § 105 Abs. 5 (Geschäftsanschrift)
24102 Wert 30.000 € nach § 105 Abs. 4 Nr. 1 (Geschäftsführerbestellung)
22114 XML

Meine Frage jetzt, kann ich die Gebühr nach 22114 jeweils gesondert in beiden Rechnungen abrechnen und muss ich in der Urkunde 2 die Gebühr für die Geschäftsführerbestellung 2 mal erheben??
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#2

09.12.2013, 12:25

Zu Urkunde 2: Je Geschäftsführer ist ein Wert von 30.000,00 Euro anzusetzen. Jede anzumeldende Tatsache stellt einen besonderen Gegenstand dar, § 11 Nr. 3 GNotKG. Die Werte sind zusammenzurechnen, es ist eine Gebühr aus dem zusammengerechneten Wert (= 5.000 + 30.000 + 30.000 = 65.000 Euro) zu berechnen.
XML-Strukturdaten sind zum Vollzug der Anmeldung erforderlich (vgl. Leipziger Kostenspiegel, Teil 21 RdNr. 27), so dass die Gebühr Nr. 22114 nur zur Anmeldung (Wert wie Anmeldung) entsteht.
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Manfred Fisch
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#3

09.12.2013, 14:36

Zu Urkunde 1: Wenn mit der Verlegung der Geschäftsanschrift eine Satzungsänderung verbunden sein sollte, auch hierfür 1% vom Stammkapital, mind. € 30.000.
Martin Filzek
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#4

09.12.2013, 16:13

Zu Urkunde 1: Was Manfred zuletzt schreibt ist natürlich richtig. Wahrscheinlich wird mit der Änderung der Geschäftsanschrift beim Wechsel innerhalb derselben Stadt so gut wie nie eine Satzungsänderung verbunden sein, beim Wechsel in eine andere Gemeinde besteht seit MoMiG (in Kraft getreten 1.11.2008) die Möglichkeit, einen satzungsmäßig bestimmten Sitz trotz Änderung der Lage der Geschäftsräume in eine andere Gemeinde beizubehalten, so dass es also darauf ankommt, ob bei Wechsel in eine andere Gemeinde die Satzung geändert wurde oder nicht (siehe auch frühere Threads mit dem Begriff "Sitz GmbH" o. Ä. sowie Literatur zum GmbH-Recht und Kostenrecht, z. B. in Schmidt/Sikora/Tiedtke, Praxis des Handelsregister- und Kostenrechts u. Ä.).

Soweit - was wohl wahrscheinlich ist - nur die Änderung der Geschäftsanschrift in dem Beschluss vorkommt (ohne gleichzeitige Satzungsänderung) muss aber entgegen dem Vorschlag der Themenstarterin in #1 dieser Beschlussgegenstand auch besonders bewertet werden neben den bislang nur mit den 30.000 Euro bewerteten Geschäftsführerwahlen und -abberufung (Wert nach § 109 Abs. 2 Nrn. 4 d - f). Fraglich könnte hierbei sein, ob der Mindestwert für Beschlüsse nach § 105 Abs. 1 dann genommen werden kann, oder ob nicht analog zugunsten der Kostenschuldner § 105 Abs. 5 (5.000 Euro für entspr. Anmeldungen) angewandt werden kann. Deswegen würde also der Wert der Urkunde zu 1 m. E. 30.000 + 5.000 = 35.000 Euro betragen, und nicht nur 30.000 Euro (auch wenn ein Beschluss über die Adressenänderung nicht "nötig" gewesen sein sollte, da nach h. M. auch "überflüssige" Beschlussbeurkundungen zu bewerten sind).
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Manfred Fisch
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#5

09.12.2013, 16:24

@Martin:

Hatte ich auch überlegt, aber dann wegen wohl unrichtiger Sachbehandlung (Geschäftsanschrift unterliegt, wenn nicht ausdrücklich eine andere Satzungsbestimmung besteht, nicht dem Beschluss der Gesellschafter gem: § 46 GmbHG) wieder verworfen. Anders schauts natürlich aus, wenn die Gesellschafter auf einer förmlichen Beschlussfassung (mit Hinweis des Notars auf Nichtnotwendigkeit und damit verbundene Mehrkosten) hingewiesen hat.

Oder?

Lieben Gruß
Manfred
Martin Filzek
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#6

09.12.2013, 18:29

Wenn man bedenkt, dass der Notar bei der Beurkundung von Beschlüssen als Tatsachenbeurkundung keine bei rechtsgeschäftlichen Beurkunduingen bestehenden rechtliche Belehrungspflichten und damit im Ergebnis auch keine "Formulierungspflicht" für den Wortlaut der Beschlüsse hat, lässt sich nachvollziehen, weshalb bei Mitbeurkundung eigentlich nicht beurkundungsbedürftiger Beschlüsse eine kostenrechtliche Bewertung auch insoweit vertreten wird.

Entsprechend wird man auch die Überlegungen zu § 21 (Unrichtige Sachbehandlung) an diese geringeren Pflichten bei Beurkundung von Beschlüssen einbeziehen müssen und, soweit im Einzelfall eine Belehrung oder Beratung und Formulierung des Beschlusswortlauts hinzugekimmen ist, u. U. an die neu geschaffene Spezial-Beratungsgebühr 24203 denken können.

Aufgrund der bisher wenigen Angaben zum Sachverhalt und der Frage, was genau beschlossen wurde und ob die bisherige Satzung einen Beschluss für die Verlegung der Geschäftsadresse vorgesehen hat usw. kann man bisher nur obige allgemeinen Hinweise geben und die Themenstarterin müsste bei Interesse weitere Angaben zu den in unseren letzten Beiträgen angesprochenen Fragen liefern, bevor dazu Konkreteres gesagt werden kann.

Für den (m. E. wahrscheinloichen) Fall, dass die Gesellschaft den Beschluss vorbereitet hat und er die Beschlussfassung über beide Punkte (Verlegung der Geschäftsanschrift und Wahl / Abwahl Geschäftsführer - beides in der Regel ja eigentlich nicht beurkundungspflichtig) enthielt, würde ich zunächst mal bei der Meinung bleiben, dass die Beurkundung von beiden Punkten zur Beurkundungsgebühr aus dem zusammengerechneten Wert dafür führt.
War der Notar damit beauftragt, den Entwurf des Beschlusses zu entwerfen (und dann zu beurkunden, was ja zu keinen Mehrkosten gegenüber dem Entwurf führt) wäre die Beurkundungsgebühr aus dem Gesamtwert m. E. nicht zu beanstanden, wenn die Prüfung des Notars ergeben hat, dass hier die Verlegung der Geschäftsanschrift tatsächlich von der Gesellschafterversammlung wegen einer entspr. Spezialregelung in der Satzung beschlossen werden musste oder die Mandantin trotz Hinweis auf die Nicht-Notwendigkeit darum gebeten hat. Sollte der Notar übersehen haben, dass die Verlegung der Geschäftsanschrift nicht von der Ges.-versammlung beschlossen werden muss (trotz Entwurfsauftrag) käme ein Wertansatz insoweit wg. unricht. Sachbehandlung, § 21 GNotKG (auch auf § 24 BeurkG u. § 19 BNotO wird abgestellt) nicht in Betracht.
Zusätzlich könnte aber zum Entwurfsauftrag und der damit verbundenen - über die reine Beurkundung ja hinausgehenden - Beratungs- und Entwurfstätigkeit dann aber die Beratungsgebühr 24203 berechnet werden, wobei ich hier, da es um relativ unkomplizierte Standard-Vorgänge geht, eine Rahmengebühr im unteren Bereich des Ermessensrahmens von 0,5 - 2,0 vorschlagen würde, vielleicht zwischen 0,5 und höchstens 1,0?
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