Gründung gemeinnützige UG OHNE Musterprotokoll

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
Erdbeerliiiebe

#1

11.07.2018, 11:25

Hallo ihr Lieben,

wir haben folgendes beurkundet:

Gründungsurkunde:
- gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt) mit Beschluss über Geschäftsführerbestellung in der Gründungsurkunde, Stammkapital: 2.000,00 €, KEIN Musterprotokoll

Fertigung der Gesellschafterliste

Handelsregisteranmeldung
- über Anmeldung der Eintragung der UG, GF + Befugnis sowie allg. Vertretungsregelung

Ich bin unsicher in der Abrechnung, da die Kostenprevilegierung bei Gründung einer UG ohne Musterprotokoll entfällt, die gemeinnützige Gesellschaft aber widerum kostenprevilegiert ist.

Folgendermaßen würde ich nun abrechnen:


Gründungsverhandlung
1,0 KV 21200 §§ 105, 106 Wert: 2.000,00 € (Gründung)
2,0 KV 21100 §§ 97, 108, 105 Wert: 30.000,00 € (GF Bestellung)
Prüfung gem. § 94
KV 22113 § 112, Wert: 30.200,00 € (Gesellschafterliste)

HR-Anmeldung
0,5 KV 24102, KV 21201 Nr. 5, Wert: 30.000,00 €
0,3 KV 22114 Vollzugsgebühr XML, Wert: 30.000,00 €
0,5 KV 22200 Betreuungsgebühr §§ 113, Wert: 30.000,00 €


Vielen Dank!!!

:wink1
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2192
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

11.07.2018, 13:28

Erdbeerliiiebe hat geschrieben:Hallo ihr Lieben,

wir haben folgendes beurkundet:

Gründungsurkunde:
- gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt) mit Beschluss über Geschäftsführerbestellung in der Gründungsurkunde, Stammkapital: 2.000,00 €, KEIN Musterprotokoll

Fertigung der Gesellschafterliste

Handelsregisteranmeldung
- über Anmeldung der Eintragung der UG, GF + Befugnis sowie allg. Vertretungsregelung

Ich bin unsicher in der Abrechnung, da die Kostenprevilegierung bei Gründung einer UG ohne Musterprotokoll entfällt,

das ist richtig, deshalb verstehe ich nicht, weshalb du unten im KR.-Vorschlag 2.000 Euro nimmst und nicht den Mindestwert von 30.000 Euro

die gemeinnützige Gesellschaft aber widerum kostenprevilegiert ist.

vielleicht kann das bei den Gerichtskosten so sein, bei den Notarkosten gibt es für gemeinnützige Gesellschaften keine Gebührenermäßigung mehr seit dem Jahr 1989.

Folgendermaßen würde ich nun abrechnen:


Gründungsverhandlung
1,0 KV 21200 §§ 105, 106 Wert: 2.000,00 € (Gründung) nicht richtig, siehe oben, Mindestwert 30.000 Euro, Wertvorschrift nicht 105, 106 sondern 107
2,0 KV 21100 §§ 97, 108, 105 Wert: 30.000,00 € (GF Bestellung)
Prüfung gem. § 94

würde dann dazu führen, dass die Einzelgebühren günstiger und zu berechnen sind. Ich vermute mal, es gibt nur 1 Gesellschafter und deshalb hast du dann richtigerweise die 1,0-Gebühr für die Gründung genommen.

KV 22113 § 112, Wert: 30.200,00 € (Gesellschafterliste)

kleiner Rechenfehler, nach deinem Vorschlag wären es 32.000 Euro, aber nach überwiegender Meinung bzw. in Anwendung von § 112 wird der Gesamtwert des Beurkundungsverfahrens genommen = 60.000 Euro. Streitig ist etwas auch der Gebührensatz für die Liste: nach überwiegender Meinung wird bei Urkunden, die sowohl 1,0 als auch 2,0-Gebührensätze für verschiedene Erklärungen enthalten, sich am höheren Gebührensatz orientiert und folglich die 0,5-Gebür KV 22110, 22113 berechnet. Nach anderer Meinung ist auf den Gebührensatz abzustellen, zu dem die Vollzugstätigkeit durchgeführt wird, das wäre hier die UG-Gründung mit nur einem Gesellschafter, die zur Anwendung der 0,3-Gebühr KV 22111, 22113 führen würde.
Eine Ansicht (Wudy, Waldner und andere und kürzliche Entscheidung OLG Nürnberg) nimmt auch an, dass die Liste der Gesellschafter nicht der Durchführung des GmbH-Gründungsvorgangs dient, sondern der Handelsregister-Anmeldung beizufügen ist und deshalb dann auch nur 0,3-Gebühr entsteht (da HR.-Anmeldung ja auch weniger als 2,0 auslöst, also unter KV 22111 fällt), die dann auch noch aus einem geringeren Wert von nur 30.000 Euro zu berechnen wären. Einstweilen würde ich aber empfehlen der überwiegend vertretenen Meinung zu folgen. Persönlich finde ich aber auch bei der Wahl des Gebührensatzes, dass immer dann, wenn überhaupt nur eine 2,0-Gebühr bei mehreren verschiedenen Erklärungen in einer Urkunde vorkommt, auch die Vollzugsgebühr nach KV 22110 mit 0,5 statt nach K 22111 mit 0,3 zu bemessen, eine aus dem Gesetz nicht legitimierte "Selbstbedienung" der Notare nach der Devise "Im Zweifel immer zugunsten des Notars die höhere Gebühr" darstellt, die durch nichts zu rechtfertigen ist. Im Gegenteil müsste entsprechend strafrechtlichen Grundsätzen "in dubio pro reo" auch im zum öffentlichen Recht zählenden und für den Bürger nachteiligen Gebührenrecht das selbe gelten und die Gebühr dann hier mit 0,3 nach dem Geschäft bemessen werden, zu dem der Vollzug durchgeführt wird. Bei 1-Mann-Gründung also nur 0,3. ABer das ist nur meine persönliche und richtige Meinung, die erst in ca. drei Jahren, wenn auch der BGH so entschieden hat, beachtet werden sollte, und vorher rate ich dazu der überwiegenden Meinung zu folgen und 0,5 wie die große Mehrheit zu berechnen, um keinem Notar finanziell zu schaden.


HR-Anmeldung
0,5 KV 24102, KV 21201 Nr. 5, Wert: 30.000,00 €
0,3 KV 22114 Vollzugsgebühr XML, Wert: 30.000,00 €
0,5 KV 22200 Betreuungsgebühr §§ 113, Wert: 30.000,00 € Wofür soll die Betreuungsgebühr denn entstehen? Möglich wäre schon, sie dann zu berechnen, wenn der Notar beauftragt ist, die HR.-Anmeldung mit der Versicherung des GF. über die Einzahlung erst dann einzureichen, wenn ihm die Einzahlung bestätigt wurde bzw. er sie sich hat nachweisen lassen. Das könnte im Einzelfall natürlich sein. Wenn der kleine Betrag von 2.000 Euro aber schon bei Beurkundung eingezahlt war, wäre dafür natürlich kein Bedürfnis, oder wenn die Beteiligten auf diese Betreuungs- und Sicherungstätigkeit verzichten wollen, um Kosten zu ersparen.


Vielen Dank!!!

:wink1
Näcchstes 2,5-tägiges Intensivseminar zur Notarkostenberechnung vom 18. - 20. Oktober 2018 in 25774 Lehe, siehe Beschreibung zum gleichen Seminar im ersten Halbjahr bei http://www.filzek.de :wink2 :wink2 :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Antworten