grundschuld ohne zwangsvollstreckungsunterwerfung

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Helga60
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#1

01.04.2016, 21:58

habe mal kurz ne frage
gs ohne zv
wollte nun folgendes abrechnen
25100 0,2 gebühr 20,00€ - 70,00 €
25102 Beglaubigung von dokumenten. 20,00€ (bank möchte Zwei begl. abschriften)
22124 übermittlung an gericht .... 20,00€
32001 doku 0,15€ pro seite
32014 unsatzsteuer

ist dies richtig so?

oder doku kv 32000 0,50 € weil in der gs steht der gläubigerin eine begl. abschrift der urkunde zu erteilen
und darf in diesem fall die gebühr nach 22124 genommen werden?

wär nicht schlecht wenn ich eine antwort bekommen würde. danke im voraus.
lg helga
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#2

01.04.2016, 22:09

Dokumentenpauschale bei Unterschriftsbeglaubigung ohne Entwurf = immer KV 32 000 - 050 €.
Bei der Erstellung der beglaubigten Abschriften fällt allerdings keine Dokumentenpauschale an - siehe KV 25 102
Ansonsten in Ordnung.

Schönes Wochenende
Helga60
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#3

01.04.2016, 22:27

also nimmst du die 20,00 € nach 25102 dann nicht wenn ich dich richtig verstehe
meine kollegin meinte immer dies müsste so genommen werden, da man auf antrag ja die begl. abschriften erteilt
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#4

01.04.2016, 22:44

Ich habe mich wohl nicht klar genug ausgedrückt - sorry. Für die Beglaubigung von 2 Abschriften der Urkunde fallen 20 € nach KV 25 102 an, jedoch keine zusätzlichen Kopiekosten
Helga60
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#5

01.04.2016, 22:58

vielen dank und :nacht
ich wünsche dir ebenso ein schönes wochende bei viel sonnenschein
lg helga
Martin Filzek
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#6

03.04.2016, 18:54

Die Sachverhaltsschilderung war hier meiner Meinung nach insofern unvollständig, weil nicht hervorgeht, ob nur eine bloße U.-Begl. vorzunehmen war, oder ob - was ja häufig vorkommt - der von der Bank zur Verfügung gestellte Entwurf des Schriftstücks bereits vollständig ausgefüllt war. Sollte Letzteres der Fall gewesen sein, würde anstatt der gegebenen Antworten richtig sein, dass die Entwurfsgebühr zu berechnen ist, deren Höhe sich nach dem weiteren Inhalt der Bestellungsurkunde richtet (nicht nur die ZV.-Unterwerfung ist eine Erklärung, die zur 1,0-Gebühr statt nur 0,5-Gebühr für bloße Grundbuchanträge führt, vgl. diverse frühhre Behandlungen des Themas hier im Forum oder in Fachliteratur, z. B. wären ein Schuldanerkenntnis oder Abtretungen von Rückgewähransprüchen Dinge, die über einen bl0ßen Antrag hinausgehen). Sollte die 'Entwurfsfertigung für eine Überprüfung, Ergänzung oder wesentilche Entwurfsfertigung (z. B. bei Einsetzen von Pfandobjekt, Grundbuchstelle usw.) zu berechnen sein, wären die beglaubigten Abschriften nur mit der Dokumentenpauschale zu berechnen und die Vollzugsgebühr KV 22124 würde entfallen.

Sollte es so gewesen sein, dass tatsächlich noch einige Angaben von dem Notar im Grundschuldformular ergänzt wurden, könnte man die bisher vorgeschlagene Berechnung aber verteidigen mit dem Argument, dass der Notar es vergessen hat, die Mandanten auf die Unvollständigkeit hinzuweisen und welche Mehrkosten dann bei seiner Tätigkeit insoweit entstehen (man würde also wegen § 21 GNotKG annehmen, dass die Beteiligten in diesem Fall die Ergänzung selbst gemacht hätten, und berechnet wegen der versäumten Mehrkostenbelehrung dann nur die unvermeidbarf gewesenen Kosten bei bloßer U.-Begl.).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
ZVler
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#7

10.07.2018, 16:54

Hallo:)

ich steh wieder auf dem Schlauch und zwar volle Kanne, daher greife ich das Thema mal wieder auf:patsch

Es gibt schon mehre Themen hierzu, die habe ich schon durch aber meine Antwort noch nicht gefunden.

Wir haben hier die Grundschuldbestellungsunterlagen ergänzt und dadurch das es eine GS ohne ZV ist haben wir nur den UB Vermerk gemacht und eine Vollzugsvollmacht in den UB Vermerk gepackt.

Ich hätte nun die Entwurfsgebühr (24102) abgerechnet, da wir ja den Vertrag ergänzt haben und nicht nur die Unterschrift beglaubigt haben.. Ich habe aber in einem Post gelesen, dass man trotzdem die 1,0 abrechnet.. Ich bin mir natürlich jetzt sehr unsicher :panik Vielleicht kann jemand helfen..

Dank und LG :pfeif


Meine Fundstelle:
http://www.foreno.de/gnotkg-ab-01-08-20 ... 0ohne%20ZV

Leipziger Notarkostenspiegel Seite 527, Teil 6 Fall 43.
:wippe
ZVler
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#8

11.07.2018, 10:23

schieb :pfeif
:wippe
Martin Filzek
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#9

11.07.2018, 12:58

ZVler hat geschrieben:Hallo:)

ich steh wieder auf dem Schlauch und zwar volle Kanne, daher greife ich das Thema mal wieder auf:patsch

Es gibt schon mehre Themen hierzu, die habe ich schon durch aber meine Antwort noch nicht gefunden.

Wir haben hier die Grundschuldbestellungsunterlagen ergänzt und dadurch das es eine GS ohne ZV ist haben wir nur den UB Vermerk gemacht und eine Vollzugsvollmacht in den UB Vermerk gepackt.

Ich hätte nun die Entwurfsgebühr (24102) abgerechnet, da wir ja den Vertrag ergänzt haben und nicht nur die Unterschrift beglaubigt haben.. Ich habe aber in einem Post gelesen, dass man trotzdem die 1,0 abrechnet.. Ich bin mir natürlich jetzt sehr unsicher :panik Vielleicht kann jemand helfen..

Dank und LG :pfeif

siehe oben Beitrag #6 im ersten Absatz Zeile 3 ff., wo gesagt ist, wann anstelle der 0,5 für bloße Grundbuchanträge eine 1,0 für einseitige Erklärungen entsteht. Darauf müsstest du die Urkunde untersuchen.
Die Entwurfsgebühr KV 24102 oder wenn es eine 1,0 wird die KV 24101 allein zu zitieren reicht nicht, man sollte noch die Nummer aus dem ersten Hauptabschnitt KV 21100 ff. hinzufügen, die zwischen Verträgen usw., einseitigen Erklärungen und gebührenprivilegierten Erklärungen unterscheidet, also z. B. KV 24102, 21201 bei einer 0,5-Gebühr und KV 24101 i.V.m. KV 21200 bei einer 1,0-Gebühr.
Du bist einer der vielen, die wahrscheinlich immer noch den meist stimmenden, aber gelegentlich auch falschen Merksatz "Entwurf ist immer eine halbe Gebühr" im Kopf haben, der zwar oft stimmt, aber manchmal eben nicht.
Dass man eine Vollzugsvollmacht in einen Unterschriftsbeglaubigungsvermerk "packt" finde ich komisch, wie soll denn da die Vollmacht zustande kommen, wenn sie nicht im von den Mandanten unterschriebenen Text davor schon steht?
So würde man sich doch nur selbst bevollmächtigen?

Bei dem, um das die Urkunde ergänzt wurde, müsste es sich natürlich auch um halbwegs wesentliche Dinge handeln und ein konkludenter oder ausdrücklicher Auftrag des Mandanten zu der Entwurfsergänzung durch den Notar bestanden haben. Vorsichtige Notare würden in Einzelfällen darauf hinweisen, dass durch die Entwurfsergänzung Mehrkosten entstehen, die der Mandant ersparen könnte, wenn er es selbst versuchen würde, aber in der Regel kann bei juristischen Laien wohl davon ausgegangen werden, dass sie damit einverstanden sind, dass der Notar diese Dinge für sie erledigen soll.



Meine Fundstelle:
http://www.foreno.de/gnotkg-ab-01-08-20 ... 0ohne%20ZV

Leipziger Notarkostenspiegel Seite 527, Teil 6 Fall 43.
Nächstes halbtägiges Notarkostenseminar in Frankfurt am 24.10.2018, 13 - 17.30 Uhr, und 2,5-tägiges Intensivseminar zur Notarkostenberechnung vom 18. - 20.Okt. 2018 in 25774 Lehe. Programmbeschreibung wie fürs letzte Halbjahr ersichtlich bei http://www.filzek.de (wird kurzfristig auch im Internet aktualisiert und um weitere Termine im 2. Hj. ergänzt). :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
ZVler
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#10

11.07.2018, 13:32

Dankeschön ;) Ich schaue mich nochmal durch diesen Vertrag, das mit der Vollzugsvollmacht verstehe ich auch nicht so ist aber auch nicht von mir entworfen worden. Du hast mir sehr auf die Sprünge geholfen :lol:
:wippe
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