Grundschuld Entwurf u. U-Begl.

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
inivangarten
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 20
Registriert: 14.10.2013, 11:31
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: NoRa / NT

#1

05.11.2013, 17:16

Ich habe eine Grundschuld ohne ZV-Unterwerfung ergänzt in Rangbestimmung und Ausübung der Vollmacht sowie Sicherungsabrede darunter dann die Unterschriftsbeglaubigung. Jetzt machen mich die diversen Unterschiede bei den Gebühren ganz wuschig die vielen verschiedenen Varianten sind zuviel für mich :roll: Kann mir jemand helfen, wie ich das abzurechnen habe? Wäre ganz lieb!
Dann habe ich auch noch Entwurf und U-Beglaubigung einer Grundschuld ohne ZV-Unterwerfung die der Eigentümer bestellt.
inivangarten
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 20
Registriert: 14.10.2013, 11:31
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: NoRa / NT

#2

06.11.2013, 08:26

Leider hat mir noch keiner geantwortet. Ich spezfiziere noch einmal was ich nicht weiß. In meiner Urkunde (Entwurf u. U-Begl. ohne VZ-Unterwerfung) ist eine Einschränkung der Zweckerklärung nach Maßgabe des Kaufvertrages; Sicherunsabrede habe ich bereits eingeholt. Frage:
Kann ich dieses abrechnen? Im Formularbuch habe dazu gefunden: a) Wert Grundschuldbestellung und b) Wert KP-Höhe bzw. Grundschuldbetrag zusammen Gebühr nach 21200 KV 1,0

Ich hätte nur eine 0,5 Gebühr nach 24102 KV genommen. Ich benötige dringend eine Klärung!!
Benutzeravatar
Katinka3107
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 64
Registriert: 01.11.2013, 12:54
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: AnNoText
Wohnort: Hannover

#3

06.11.2013, 09:28

Gemäß Leipziger Notarkostenspiegel erhälst du eine 1,0 nach 21200 und auch dann, wenn lediglich ein Entwurf mit Unterschriftsbeglaubigung gefertigt wurde.
Glücklich ist, wer vergisst, was nicht mehr zu ändern ist
inivangarten
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 20
Registriert: 14.10.2013, 11:31
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: NoRa / NT

#4

06.11.2013, 11:25

Vielen Dank!

Ich habe bisher die Einschränkung der Zweckerklärung noch nie abgerechnet. Ihr schon??? Gibt es deshalb eine 1,0 Gebühr nach 21200 KV
Benutzeravatar
Soenny
Administratorin
Administratorin
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12224
Registriert: 21.02.2007, 11:07
Beruf: Bürovorsteherin
Software: RA-Micro
Kontaktdaten:

#5

07.11.2013, 07:45

Aus Doppelpost kopiert:
inivangarten hat geschrieben:zu diesem Thema habe ich zwar eine Antwort bekommen :thx , aber ich verstehe es nicht ganz. Wieso bekomme ich trotz nur "Entwurf u. U-Begl." eine 1,0 Gebühr. Den Kostenspiegel hatte ich dazu auch schon gelesen und war deshalb verwirrt. Es wäre ganz super, wenn ich dazu noch eine Antwort bekommen könnte.
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


Bild Bild



An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
Jupp03/11

#6

07.11.2013, 08:36

Katinka3107 hat geschrieben:Gemäß Leipziger Notarkostenspiegel erhälst du eine 1,0 nach 21200 und auch dann, wenn lediglich ein Entwurf mit Unterschriftsbeglaubigung gefertigt wurde.
damit sich andere nicht dumm und dämlich suchen müssen, macht es sicherlich Sinn, die genaue Fundstelle dort zu benennen. :wink:
Benutzeravatar
Katinka3107
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 64
Registriert: 01.11.2013, 12:54
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: AnNoText
Wohnort: Hannover

#7

07.11.2013, 08:41

Jupp03/11 hat geschrieben:
Katinka3107 hat geschrieben:Gemäß Leipziger Notarkostenspiegel erhälst du eine 1,0 nach 21200 und auch dann, wenn lediglich ein Entwurf mit Unterschriftsbeglaubigung gefertigt wurde.
damit sich andere nicht dumm und dämlich suchen müssen, macht es sicherlich Sinn, die genaue Fundstelle dort zu benennen. :wink:
Tschuldigung!

Leipziger Notarkostenspiegel Seite 527, Teil 6 Fall 43.

Aber - wie ich lese - wurde er wohl schon gelesen.
Glücklich ist, wer vergisst, was nicht mehr zu ändern ist
Antworten