Erbteilsübertragung

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Jaqueline
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#1

23.10.2013, 15:32

Folgender Fall:

A und B sind Eigentümer in Erbengemeinschaft nach C. Das Grundstück ist der gesamte Nachlass. A überträgt seinen Erbanteil auf B. Grundbuchberichtigung wird beantragt. B zahlt an A für die Übertragung € 50.000,00. Der Wert des Erbanteils beträgt auch € 50.000,00. Genehmigung des Betreuungsgerichtes muss eingeholt werden.

Geschäftswert ist gem. § 97 III = 50.000,00 €.

Ist die Gebühr für die Beurkundung 2,0 gem. Nr. 21100?

Ist für die Einholung der Genehmigung des Betreuungsgerichtes die Vollzugsgebühr 0,5 gem. Nr. 22110?

Ist für die Erstellung der Zustellungsbestätigung wegen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung Betreuungsgebühr 0,5 gem. Nr. 22200 Nr. 1?

Danke im Voraus für Eure Antworten.
Jaqueline
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#2

05.11.2013, 11:16

Kann jemand dem o. g. zustimmen?
nico86
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#3

05.11.2013, 18:49

Der Geschäftswert ist, wie du richtig geschrieben hast, gemäß § 97 III zu bestimmen und somit in diesem Fall 50.000,00 €.

Der Antrag auf Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Erbanteilsabtretung ist nach § 109 gegenstandsgleich und nicht gesondert zu bewerten. Nur wenn im Zusammenhang mit der Erbanteilsübertragung der Grundbuchberichtigungsantrag durch Eintragung der Erbfolge erst noch gestellt werden müsste, lägen versch. und somit gesondert zu bewertende Beurkundungsgegenstände vor. Dies nur am Rande, ist hier ja nicht der Fall.

Die Gebühr für die Beurkundung beträgt 2,0 nach 21100.

Für die Einholung der Genehmigung des Betreuungsgericht fällt -richtig- eine Vollzugsgebühr 0,5 gem. Nr. 22110 an.

Eine Betreuungsgebühr fällt allerdings m. E. nicht an. Lies hierzu bitte Abs. 4 zur Vorbem. KV 2.2.1.1 Abs. 1 S. 1 zu gebührenauslösenden Vorgängen der Vollzugsgebühr. Hier steht, dass die Anforderung und Prüfung einer Entscheidung des (...) Betreuungsgerichts einschl. aller Notartätigkeiten gem. den §§ 1828 und 1829 BGB im Namen der Beteiligten, somit auch die Entgegennahme und Mitteilung durch sog. Doppelvollmacht sowie die Erteilung einer Bescheinigung über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts mit der Vollzugsgebühr abgedeckt sind. Im Streifzug wird dazu kommentiert, dass bisher nach der KostO hierzu auch noch eine Betreuungsgebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO zu berechnen war, dies ist aber nun nicht mehr der Fall.

Wenn du den Streifzug besitzt, kannst du mein Gesagtes den Randnummern 591 bis 599 (zu Erbanteilsübertragung) und den Randnummern 2474 ff. (zu Vollzugsgebühr) entnehmen.
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Greenhill
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#4

04.02.2015, 12:18

Zu dem nachfolgenden Satz hätte ich mal eine Frage:
Nur wenn im Zusammenhang mit der Erbanteilsübertragung der Grundbuchberichtigungsantrag durch Eintragung der Erbfolge erst noch gestellt werden müsste, lägen versch. und somit gesondert zu bewertende Beurkundungsgegenstände vor.
Wir haben hier auch einen Erbanteilsübertragungsvertrag. Es ist nicht erst die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen worden, sondern direkt die Übertragnehmerin. Dies scheint ja so die normale Vorgehensweise zu sein, oder?

Verstehe ich es richtig, dass "Eintragung der Erbfolge" bedeutet, dass zunächst einmal die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen werden soll anstatt direkt die Übertragnehmerin? Stellt man dann diesbezüglich einen gesonderten Grundbuchberichtigungsantrag?

Wann wäre denn die Variante mit der Eintragung der Erbfolge sinnvoll?


Liebe Grüße

Greenhill
Jupp03/11

#5

04.02.2015, 17:28

Wenn Grundlage der Erbengemeinschaft ein Erbschein ist, muss das Grundbuch auf den Namen der Erbengemeinschaft nicht berichtigt werden.
Nur wenn Erbfolge aufgrund notarieller letztwilliger Verfügung nachgewiesen ist, ist die Erbengemeinschaft vorab einzutragen, da ansonsten -bei dir die Übertragsnehmerin- nicht gutgläubig erworben werden kann.
Greenhill
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#6

04.02.2015, 17:58

Hallo Jupp!

Das hast du mir jetzt aber gut erklärt. (Und für deine Verhältnisse mit ganz schön vielen Worten! :lol: ) Jetzt habe ich den Unterschied verstanden. Ganz recht herzlichen Dank für die Erläuterung!!

Einen schönen Abend noch!

LG
Greenhill
Jaqueline
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#7

19.01.2017, 11:12

Wir haben hier eine Grundstücks- und Erbteilsübertragungsvertrag.

A und B waren Eheleute und zu je 1/2 Anteil im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. A ist verstorben. A wurde beerbt von seiner Ehefrau B zu 1/2 und von seinen Kindern, der Tochter C und dem Sohn D zu je 1/4. Die Berichtigung des Grundbuches aufgrund Erbschein ist bereits erfolgt. Nun überträgt B ihren 1/2 Anteil sowie ihren Anteil am Nachlass des A auf D. C überträgt ebenfalls ihren Anteil am Nachlass auf D. Der Nachlass besteht nur aus dem Grundstück. Die Erbengemeinschaft soll mit Übertragung aufgelöst werden. Verkehrswert des Grundstückes beträgt 330.000,00 €. C erhält für die Übertragung ihres Anteils am Nachlass 165.000,00 € von D (ich weiß auch nicht warum so viel). B erhält ein Wohnungsrecht. Jahreswert ist 7.000,00 €.

Hier liegt ja nun ein Austauschvertrag vor. Ich weiß nicht, ob ich den Austausch zwischen B und D sowie zwischen C und D seperat berechnen muss oder ob ich den Austausch zwischen B, C und D berechnen muss.

Entweder: D erhält von B insgesamt 3/4 des Grundstückes. Verkehrswert somit = 247.000,00 €. B erhält von D ein Wohnungsrecht. Wert = 7.000,00 € x 5 = 35.000,00. Geschäftswert gem. 97 III = 247.000,00 €. Dann erhält D von C 1/8 Anteil am Grundstück. Verkehrswert somit = 41.250,00 €. C erhält von D einen Abfindungsbetrag = 165.000,00 €. Geschäftswert gem. 97 III = 165.000,00 €. Dann würde ich beide Beträge zusammen rechnen und somit hätte ich einen Geschäftswert gem. § 97 III von 412.000,00 € (der Hohe Geschäftswert resultiert daraus, dass D an C einen so hohen Abfindungsbetrag zahlt).

Oder: D erhält von B insgesamt 3/4 des Grundstückes. Verkehrswert somit = 247.000,00 €. Weiterhin erhält D von C 1/8 des Grundstückes. Verkehrswert somit = 41.250,00 €. Beides zusammen = 288.250,00 €. Im Gegenzug das Wohnungsrecht = 35.000,00 € und der Abfindungsbetrag = 165.000,00 €. Beides zusammen 200.000,00 €. Geschäftswert wäre somit gem. § 97 III = 288.250,00 €.

Danke für Eure Antworten.
Martin Filzek
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#8

25.01.2017, 12:16

Jaqueline hat geschrieben:Wir haben hier eine Grundstücks- und Erbteilsübertragungsvertrag.

A und B waren Eheleute und zu je 1/2 Anteil im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. A ist verstorben. A wurde beerbt von seiner Ehefrau B zu 1/2 und von seinen Kindern, der Tochter C und dem Sohn D zu je 1/4. Die Berichtigung des Grundbuches aufgrund Erbschein ist bereits erfolgt. Nun überträgt B ihren 1/2 Anteil sowie ihren Anteil am Nachlass des A auf D. C überträgt ebenfalls ihren Anteil am Nachlass auf D. Der Nachlass besteht nur aus dem Grundstück. Die Erbengemeinschaft soll mit Übertragung aufgelöst werden. Verkehrswert des Grundstückes beträgt 330.000,00 €. C erhält für die Übertragung ihres Anteils am Nachlass 165.000,00 € von D (ich weiß auch nicht warum so viel). B erhält ein Wohnungsrecht. Jahreswert ist 7.000,00 €.
]
Hier liegt ja nun ein Austauschvertrag vor.

Das (hier liegt ja ein Austauschvertrag vor) behauptest du erst mal so, um dann die Lösungen nur auf zwei danach zur Auswahl gestellte Varianten zu beschränken, die jeweils von Austauschverträgen ausgehen.

Sollte es tatsächlich so einzuordnen sein, dass Austauschverträge vorlägen, dann wären es zwei gegenstandsverschiedene Austauschverträge und für jeden einzelnen wäre die Vergleichsberechnung nach § 97 III zu machen und die Summe §§ 35, 86 würde dann den Gesamtwert der Urkunde bilden. In der Begründung nicht richtig wäre daher die unten von dir vorgeschlagene zweite Alternative, bei der nicht stimmt, dass Gegenleistungen des D für verschiedene Vertragspartner bei zwei gegenstandsverschiedenen Übertragungen zusammengerechnet würden und nur ein mal dem Verkehrswert (Austauschleistung) gegenübergestellt werden, dadurch dass im einen Fall die Gegenleistung (an die Ehefrau bzw. Mutter) nur geringen Wert hat, während die andere Gegenleistung höher ist, gleicht sich dies dann wertmindernd aus was zu dem eigentlich zu geringen Ergebnis führt für den Fall, dass es wirklich zwei gegenstandsverschiedene Übertragungsverträge wären.

Im Ergebnis könnte der bei der zweiten Alternative herauskommende Wert nur des Grundstücks, also des übertragenen Gegenstands (auseinandergesetzen Gegenstands?) richtig sein, wenn man von der nicht auszuschließenden Möglichkeit ausgeht, dass das Ganze (der nähere Urkundeninhalt ist uns ja nicht bekannt, nur deine Interpretation oder Zusammenfassung, die vielleicht nicht alle kostenrelevanten Formulierungen wiedergibt)

eine Teil-Erbauseinandersetzung hinsichtlich des Grundstücks

ist, für das nicht § 97 III anzuwenden wäre, sondern § 97 I (Wert eines Rechtsverhältnisses), wobei man vom Verkehrswert des auseinandergesetzen Grundstücks ausgehen würde (vgl. Notarkasse München, Streifzug duch das GNotKG, 11. Aufl. 2015, Rn. 134 ff. m.w.N.; hier auch, was ich zu diesem Thema im KostO-Kommentar Filzek, 4. Aufl. 2009, bei § 39 Rn. 9 geschrieben habe auszugsweise:

Die Beurteilung, ob ein Auseinandersetzungsvertrag i.S.v. Abs. 1 oder ein Austauschvertrag i.S.v. ABs. 2 vorliegt, ist ... oft schwierig (s. BayObLG JurBüro 1991, 1527; ZNotP 2001, 367 m. Anm. Tiedtke; OLG Stuttgart ... Lappe NotBZ 2001, 296). Insbes. die Auseinandersetzung von Miteigentümern, die nicht zu Gesamthandseigentum (BGB-Gesellschaft, Erbengemeinschaft, Gütergemeinschaft) eingetragen sind, kann mit formalen Argumenten (§752 BGB) mit OLG Düsseldorf (a.a.O. = MittRhNotK 1996, 96) als Auseinandersetzung mit dem Gesamtwert eingeordnet werden. Überwiegend wird jedoch von einem Austauschvertrag mit dem Wert des höherwertigen Anteils i.S.v. § 39 Abs. 2 KostO ausgegangen (s. z. B. OLG Stuttgart, BayObLG sowie Waldner und Lappe, jeweils a.a.O.). Allerdings können im Einzelfall steuerliche Aspekte, z. B. der Grunderwerbsteuer, eine Ausgestaltung als Auseinandersetzung und dann auch eine entspr. kostenrechtliche Bewertung rechtfertigen (Korintenberg KostO § 39 Rn. 53 - bezog sich auf 17. Aufl. 2008), Streifzug Rn. 123 (bezog sich auf 7. Aufl. 2008). ..." Ende auszugsweise Zitate

Die Einordnung als Übertragungsvertrag wird in der Regel als kostengünstigerer Weg gegenüber der Annahme einer Auseinandersetzungsvereinbarung befürwortet. Im vorliegenden Fall würde dies jedoch gerade zu einem höheren Wert führen.

Dass die Tochter C eine Gegenleistung erhalten hat, die weit über dem Wert des von ihr übertragenen 1/8 Anteils liegt, wird vielleicht darin begründet sein, dass damit außerhalb der Grundstücksübertragung liegende Ansprüche aus der Abwicklung am sonstigen Nachlass abgefunden werden oder frühere Mehr-Erhalte ihres Bruders ausgeglichen werden sollen oder aber die Tatsache berücksichtigt wird, dass aktuell die Mutter all ihre Anteile mit geringen Gegenleistungen durch diesen auf den Sohn - und nicht zugleich auch auf die Tochter - übertragt. Insofern müsste man prüfen, ob in der Mehrzahlung des Bruders an seine Schwester für deren Anteil nicht zugleich eine Abfindungszahlung für weichende Erben (siehe z. B. Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 11. Aufl. 2015, Rn. 2162 ff., 2223 ff, vorliegt, und ob die dort Rn. 2228 ff. behandelten Erb- und oder Pflichtteilsverzichte des Erben oder der weichenden Erben (hier Tochter) in der Urkunde mit enthalten sind, die im letzteren Fall gegenstandsverschieden und noch hinzuzurechnen wären).

Es könnte also gut möglich sein, dass im Ergebnis der Wert des Verkehrswert des mit der Urkunde insgesamt auseinandergesetzen Grundstücks den Wert eines anzunehmenden Auseinandersetzungsvertrags bildet.

Nähere Nachprüfungen und Kurzgutachten mit Berechnungsvorschlag zu solchen ungewöhnlichen und komplizierten Fragen immer möglich im Rahmen des wegen des damit verbundenen Zeitaufwands nur entgeltlich möglichen Notarkosten-Dienst wie auf meiner Homepage filzek.de näher beschrieben.


falsch wäre

Ich weiß nicht, ob ich den Austausch zwischen B und D sowie zwischen C und D seperat berechnen muss oder ob ich den Austausch zwischen B, C und D berechnen muss.

Entweder: D erhält von B insgesamt 3/4 des Grundstückes. Verkehrswert somit = 247.000,00 €. B erhält von D ein Wohnungsrecht. Wert = 7.000,00 € x 5 = 35.000,00. Geschäftswert gem. 97 III = 247.000,00 €. Dann erhält D von C 1/8 Anteil am Grundstück. Verkehrswert somit = 41.250,00 €. C erhält von D einen Abfindungsbetrag = 165.000,00 €. Geschäftswert gem. 97 III = 165.000,00 €. Dann würde ich beide Beträge zusammen rechnen und somit hätte ich einen Geschäftswert gem. § 97 III von 412.000,00 € (der Hohe Geschäftswert resultiert daraus, dass D an C einen so hohen Abfindungsbetrag zahlt).

Oder: D erhält von B insgesamt 3/4 des Grundstückes. Verkehrswert somit = 247.000,00 €. Weiterhin erhält D von C 1/8 des Grundstückes. Verkehrswert somit = 41.250,00 €. Beides zusammen = 288.250,00 €. Im Gegenzug das Wohnungsrecht = 35.000,00 € und der Abfindungsbetrag = 165.000,00 €. Beides zusammen 200.000,00 €. Geschäftswert wäre somit gem. § 97 III = 288.250,00 €.

Danke für Eure Antworten.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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