Entwurf KV

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NadineIm
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#1

19.05.2017, 08:29

Guten Morgen zusammen!

Vorab muss ich sagen, dass ich null komma null mit Notariat zu tun habe :pfeif

Aber ich muss jetzt für einen Mandanten wissen, ob es normal ist, dass ein Notar für einen Kaufvertragsentwurf (ohne Beurkundung) eine 2,0 Gebühr abrechnen darf.

Wenn ja, wo steht das? Muss ihm das ja schreiben....

Vielen lieben Dank
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z0rr0
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#2

19.05.2017, 08:42

Bei vorzeitiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens:

0,5 - 2,0-Gebühr gemäß Nr. 21302 i. V. m. Nr. 21300 (Bei Entwurf dürfte es einer der drei dortigen Punkte sein) sowie i. V. m. Nr. 21100 KV GNotKG.

Übersetzt: auch bei Entwurf eines Kaufvertrags ist eine 2,0-Gebühr wohl möglich; der Notar hat ja einen Spielraum von 0,5 - 2,0.

- Angaben ohne Gewähr, da "neu im Geschäft".
...das haben wir schon immer so gemacht. 8)

Sämtliche Beiträge stellen keine Rechtsauskunft dar, sondern spiegeln lediglich die persönliche Meinung des Verfassers wider.
Sera
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#3

19.05.2017, 11:42

Die Höhe der Rahmengebühr richtet sich nach § 92 (2) GNotKG. Ist der Entwurf für den KV also vollständig gefertigt worden, dann entsteht auch die 2,0 Gebühr.
Martin Filzek
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#4

19.05.2017, 22:15

Stimme zOrrO und Sera zu. Ergänzend noch: Es ist auch möglich, dass eine 2,0-Entwurfsgebühr nicht nach den Regeln für die vorzeitige Beendigung eines Beurkundungsverfahrens in Teil 2, Hauptabschnitt1, Abschnitt 3 KV 21302 ff. entstanden ist (dies setzt voraus, dass der Mandant des Themenstarters einen Beurkundungsauftrag gegeben hatte und danach einen zur Vorbereitung der Beurkundung gefertigten Entwurf), sondern als sogen. selbständiger Entwurf, der außerhalb eines Beurkundungsverfahrens zunächst vom Mandanten angefordert sein könnte. Insoweit würde dann für einen vollständigen Entwurf (siehe § 92 Abs. 2) eine 2,0-Gebühr nach KV 24100 i.V.m. KV 21100 entstanden sein, was also im Gebührenergebnis derselbe Gebührenbetrag wäre (vgl. ausführlich Notarkasse München, Sreifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, unter "Entwurf" Rn. 727 ff.; das Buch ist vor kurzem in Neuauflage erschienen und kann für 32 Euro plus USt. und Versandkosten, insgesamt ca. 39 - 39,99 Euro ca. - genauer Betrag bei Internetseite notarkasse.de ersichtlich - bestellt werden. Die Neuauflage ist im Umfang wesentlich erweitert auf jett 1010 (statt vorher ca. 850 Seiten in 11. Aufl. 2015) und enthält einige neue Ansichten (ausführlich dargestellt im letzten Heft MittBayNot) und ist für alle Notare und Notarfachangestellte ein "must have" bei dem hervorragenden Preis-Leistungsverhältnis.

Zusätzlicher Hinweis für den Fall, dass kein selbständiger Entwurfsauftrag erteilt wurde, sondern "nur" ein Beurkundungsauftrag: Hier kommt es darauf an, wer den Auftrag zur Beurkundung gegeben hat. In einer kürzlich ergangenen BGH-Entscheidung vom 19. Januar 2017 Az. V ZB 79/16 hat der BGH einen vom Notar in Anspruch genommenen Kostenschuldner von einer gesamtschuldnerischen Kostenhaftung nach §§ 29 ff. GNotKG "'freigesprochen", obwohl dieser nach Erhalt des (von der anderen Partei zunächst in Auftrag gebenenen Beurkundungswunschs an den Notar einen vom Notar erhaltenen Entwurf erhalten und danach "nur" um eine Terminsverlegung beim Notar gebeten hat) weil der BGH meinte, daraus könne nicht entnommen werden, dass ein kostenpflichtiger Beurkundungsauftrag auch von dieser anderen Partei beim Notar gestellt worden sei. Ich halte das persönlich für sehr zweifelhaft, denn da es für mehrere Parteien nur einen - neutralen - Notar geben kann, wäre m. E. davon auszugehen gewesen, dass die Bitte um die Terminverlegung bei dem Notar doch bedeutet, dass auch die andere Partei mit der Beurkundung bei diesem Notar (mindestens konkludent) einverstanden ist.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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