Betreuungsgebühr

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Larissa
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#1

10.08.2017, 12:34

Hallo an Alle!

Ich steh gerade auf dem Schlauch:
Ich habe einen Überlassungsvertrag. Die Eltern überlassen einem Sohn ihr Grundstück. Als Gegenleistung zahlt der eine Sohn einen Ausgleichsbetrag an zwei weitere Geschwister (nicht an die Eltern). Die Auflassung ist im Vertrag erklärt, allerdings soll die Urkunde erst beim Grundbuchamt zum Vollzug vorgelegt werden, wenn der Notarin "die Zahlung der Gegenleistung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen" wurde.

Erhalte ich hierfür die Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 KV (Nr. 3)? Und zwar nach dem Wert des Überlassungsvertrages (nicht nach dem Wert der Ausgleichszahlung)?

Danke im Voraus für Eure Hilfe!!! :thx

LG, Larissa
Martin Filzek
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#2

10.08.2017, 13:14

Larissa hat geschrieben:Hallo an Alle!

Ich steh gerade auf dem Schlauch:
Ich habe einen Überlassungsvertrag. Die Eltern überlassen einem Sohn ihr Grundstück. Als Gegenleistung zahlt der eine Sohn einen Ausgleichsbetrag an zwei weitere Geschwister (nicht an die Eltern). Die Auflassung ist im Vertrag erklärt, allerdings soll die Urkunde erst beim Grundbuchamt zum Vollzug vorgelegt werden, wenn der Notarin "die Zahlung der Gegenleistung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen" wurde.

Erhalte ich hierfür die Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 KV (Nr. 3)? Und zwar nach dem Wert des Überlassungsvertrages (nicht nach dem Wert der Ausgleichszahlung)?

Danke im Voraus für Eure Hilfe!!! :thx

LG, Larissa
Der Wert des Überlassungsvertrages für die Beurkundungsgebühr dürfte der Wert des Verkehrswerts § 46 des übertragenen Grundstücks sein. Die Gegenleistungen, auch wenn sie nicht an die Eltern, sondern an die Geschwister gehen, werden dennoch als im Austauschverhältnis (§97 III GNotKG) zwischen Übergeber und Sohn bewertet, also nicht als gegenstandsverschiedene Erklärung zum Übertragungsvertrag.
Nur dann, wenn die Geschwister in derselben Urkunde mit erscheinen und Erb- oder Pflichtteilsverzichte gegenüber den Übertraggebern erklären, wäre das gegenstandsverschieden und hinzuzurechnen. Siehe zu allem entsprechende Ausführungen zu Überlassungsvertrag z. B. in Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017.
Der Wert etwaiger Vollzugs- und Betreuungsgebühren ist nach §§ 112, 113 Abs. 1 der volle Wert des zugrundeliegenden Beurkundungsverfahrens, also wenn keine Pflichtteilsverzichte der Geschwister enthalten sind, der Wert des Überlassungsvertrags.
Die Betreuungsgebühr für die beschriebene Tätigkeit würde in diesem Fall entstehen für die Prüfung der Zahlung durch die Notarin.

Nächste Seminare zum Notarkosten-Recht in den Monaten Oktober - November, unter anderem in Hamburg halber Tag 13.11. und 25774 Lehe in Norddithmarschen vom 16. - 18. Nov. 2017 oben in Rubrik Fort- und Weiterbildung, Seminare, sowie kurzfristig auch in Internetseite filzek.de (Programme kann ich auch vorab gern zusenden).
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Larissa
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#3

11.08.2017, 08:26

Die Geschwister sind mit erschienen und haben Pflichtteilsverzichte erklärt. Das habe ich alles beim Wert berücksichtigt.
Ich war mir nur nicht sicher, ob ich die Betreuungsgebühr wirklich abrechnen darf.

Danke schön!!! :thx
Martin Filzek
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#4

11.08.2017, 10:05

Zwischen der Zeile mit den zwei Fragen in deinem ersten Beitrag und dem was du jetzt in Satz 1 und 2 des letzten Beitrags schreibst besteht ein gewisser Widerspruch:

Ausdrücklich wurde in der zweiten Frage des ersten Beitrags danach gefragt, ob die Betreuungsgebühr aus dem Wert des Überlassungsvertrages (und nicht der Ausgleichszahlung) zu berechnen sei.

Die Betreuungsgebühr entsteht aber aus dem Gesamtwert der Urkunde, und das ist nicht der Wert des Überlassungsvertrages, sondern der Wert des Überlassungsvertrages und der dazu gegenstandsverschiedenen Pflichtteilsverzichtserklärungen, also weder der erste noch der zweite Wert aus der zweiten Frage des ersten Beitrags, sondern die Summe davon.

Wenn du nun in deinem letzten Beitrag schreibst, es sei ein Pflichtteilsverzicht enthalten gewesen und beim Wert der Urkunde (das wäre dann richtig, von der gesamten Urkunde zu sprechen und nicht nur von entweder dem Überlassungsvertrag oder der Ausgleichszahlung, die Wert des Pflichtteilsverzichts sein könnte - war aber in Beitrag #1 anders, s. o.) berücksichtigt worden, bleibt offen, ob der Gesamtwert der Urkunde damit richtig ermittelt wurde. Wie gesagt, wenn es so wie zuletzt beschrieben war, würde die Betreuungsgebühr aus der Summe von Überlassungsvertrag und Pflichtteilsverzicht (Gesamtwert §§ 35, 86) entstehen (§ 113 Abs. 1).

Ich hoffe, die vorsorglichen Hinweise und Nachfrage hierzu wird dir nicht lästig. Ich stelle oft auch bei anderen Fragen zum Notarkosten-Recht fest, dass die Themenstarter nur ein bestimmtes Problem sehen und danach fragen und hinterher böse sind, wenn man noch etwas zu anderen Problemen in diesem Zusammenhang in der Antwort gesagt hat, die sie gar nicht wissen wollten, weil es sie wütend macht zu entdecken, dass auch insoweit das GNotKG nicht ganz richtig umgesetzt wurde, was hier also z. B. beim Wert der Betreuungsgebühr der Fall sei könnte, falls gemeint wurde, der Überlassungsvertrag allein (ohne den gegenstandsverschiedenen Pflichtteilsverzicht) hätte den Wert gebildet.

P.S.
Wahrscheinlich ärgere ich mich auch darüber, dass in dem zweiten Beitrag am Schluss geschrieben wird, du seist dir nur nicht sicher gewesen, ob die Betreuungsgebühr tatsächlich abgerechnet werden dürfe. Dabei wurde aber in dem ersten Beitrag insoweit ausdrücklich nach zwei Werten gefragt für die Gebühr, welche wortwörtlich verstanden beide unrichtig waren, weshalb also die umfassenderen Hinweise dazu meiner Meinung nach in der Antwort nötig waren. Aber ich sollte wohl hellsehen, dass diese Frage ja gar nicht gestellt war, und muss mich wahrscheinlich jetzt auch noch für die geleistete Beantwortungs-Arbeit entschuldigen.
Dass eine Unsicherheit nur über die Frage bestand, ob die Betreuungsgebühr überhaupt berechnet werden könne, kann ich mir kaum vorstellen, denn es ist doch ein eindeutiger Fall der Betreuungsgebühr, wenn die Antragstellung zur Auflassung von der vorherigen Prüfung der Erbringung von Gegenleistungen abhängig gemacht wird.

2. PS (hinzugefügt nach einigen Stunden und E-Mail-Verkehr zwischen Themenstarterin bzw. Ihrem Büro und mir):
Inzwischen konnten weitere Einzelheiten der Bewertung der gesamten Urkunde, die neben dem Pflichtteilsverzicht der weichenden Erben noch weitere gegenstandsverschiedene Erklärungen enthielt, sie nicht ganz einfach zu bewerten sind (gegenseitiger Pflichtteilsverzicht der Übertragsnehmer untereinander, die zudem noch mit verschieden hohen A'nteilen am Übergabeobjekt beteiligt sind z. B. usw., siehe insoweit Notarkasse Streifzug Rn. 3036 ff., Rückübertragungsrechte, die zu den Gegenleistungen beim Übergabevertrag selbst zählen usw.) im Rahmen des Notarkosten-Dienstes näher untersucht werden, und insgesamt glaube ich, dass ein oben vielleicht nicht ganz diplomatisch formulierter Hinweis auf Widersprüche beim Gesamtwert der Urkunde evtl. geholfen haben, die Kostenberechnung weiter zu optimieren. ;)
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