Also zu uns kam eine Mandantin mit einem Schreiben vom Nachlassgericht.
Ihr Mann ist verstorben und das Testament (damals bei uns errichtet) wurde geöffnet. Sie sollte jetzt die Namen ihrer Töchter mitteilen. Außerdem war angeheftet ein Schreiben vom Grundbuchamt. Die beiden Eheleute sind jeweils zu 1/2 MEA im Grundbuch eingetragen und es soll nun berichtigt werden.
Die Mandantin kam jetzt mit den ganzen Sachen zu uns und wir sollten uns kümmern.
Es wurde also einmal beim Grundbuchamt beantragt die Grundbuchberichtigung und die Eintragung von Frau X als Alleineigentümerin und weiterhin die Namen der Erben dem Nachlassgericht mitgeteilt.
Welche Gebühr darf ich hier abrechnen? Bei den Punkten zur Betreuungsgebühr finde ich keine passende Nummer.
Betreuungsgebühr oder eine andere Idee?
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 22
- Registriert: 05.11.2012, 18:17
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Advoware
Für den Antrag auf Grundbuchberichtigung - sofern ihr den Entwurf vorbereitet habt - bekommt ihr eine 0,5 Gebühr nach KV-Nr. 24102. Grundlage der Geschäftswertermittlung ist der Wert der betroffenen Sache, also bei Grundstücken der Verkehrswert nach § 46 (hier nur 1/2 Anteil, da nur der 1/2 Anteil des Erblassers berichtigt wird).
Für die Mitteilung der Namen der Töchter an das Nachlassgericht bin ich der Meinung, dass eine Betreuungsgebühr nicht abgerechnet werden kann. Vielleicht ist hier an eine Beratungstätigkeit zu denken!?
Für die Mitteilung der Namen der Töchter an das Nachlassgericht bin ich der Meinung, dass eine Betreuungsgebühr nicht abgerechnet werden kann. Vielleicht ist hier an eine Beratungstätigkeit zu denken!?
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 22
- Registriert: 05.11.2012, 18:17
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Advoware
Also ehrlich gesagt, würde ich eine 0,3 Gebühr nach KV-Nr. 24200 abrechnen. Wert nach § 36 I GNotKG.
Bei einem der kommenden Seminare werde ich dann mal nachfragen, wie man so etwas berechnet.
Bei einem der kommenden Seminare werde ich dann mal nachfragen, wie man so etwas berechnet.
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 389
- Registriert: 30.09.2013, 08:31
- Beruf: Notarfachwirtin
- Wohnort: NRW
Ich habe hierzu im Streifzug, 10. Auflage, gefunden:
Vollzugsgebühr in besonderen Fällen:
Randnummer 2512:
"Erhält der Notar keine Gebühr für ein Beurkundungsverfahren oder die Fertigung eines Entwurfs (...), so erhält er Vollzugsgebühren nach Maßgabe der KV-Nrn. 22120 ff."
und
Randnummer 2517:
"Beschränkt sich die Tätigkeit des Notars auf die Übermittlung von Anträgen, Erklärungen oder Unterlagen an ein Gericht, eine Behörde oder einem Dritten (...), so ist nach KV-Nr. 22124 eine Festgebühr in Höhe von 20,00 € zu erheben".
Vollzugsgebühr in besonderen Fällen:
Randnummer 2512:
"Erhält der Notar keine Gebühr für ein Beurkundungsverfahren oder die Fertigung eines Entwurfs (...), so erhält er Vollzugsgebühren nach Maßgabe der KV-Nrn. 22120 ff."
und
Randnummer 2517:
"Beschränkt sich die Tätigkeit des Notars auf die Übermittlung von Anträgen, Erklärungen oder Unterlagen an ein Gericht, eine Behörde oder einem Dritten (...), so ist nach KV-Nr. 22124 eine Festgebühr in Höhe von 20,00 € zu erheben".
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-