Betreuungs-/Vollzugsgebühr bei § 8 LBO

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TaMe
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#1

27.06.2018, 15:57

Hallo,

nach § 8 LBO Abs. 2 (Baden-Württemberg) ist die geplante Teilung eines Grundstücks der unteren Baurechtsbehörde zwei Wochen vorher anzuzeigen.
Ich verstehe das so, dass wir eine Abschrift der Urkunde an die untere Baurechtsbehörde übersenden und erst 2 Wochen nach der Übersendung die Urkunde an das Grundbuchamt übermitteln dürfen.

Jetzt meine Frage:
Löst die Übersendung an die untere Baurechtsbehörde eine Betreuungs- bzw. Vollzugsgebühr aus?
Leider finde ich keinerlei Kommentierung dazu :sad:

Vielen Dank schonmal!

TaMe
Martin Filzek
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#2

28.06.2018, 13:30

TaMe hat geschrieben:Hallo,

nach § 8 LBO Abs. 2 (Baden-Württemberg) ist die geplante Teilung eines Grundstücks der unteren Baurechtsbehörde zwei Wochen vorher anzuzeigen.
Ich verstehe das so, dass wir eine Abschrift der Urkunde an die untere Baurechtsbehörde übersenden und erst 2 Wochen nach der Übersendung die Urkunde an das Grundbuchamt übermitteln dürfen.

Jetzt meine Frage:
Löst die Übersendung an die untere Baurechtsbehörde eine Betreuungs- bzw. Vollzugsgebühr aus?
Leider finde ich keinerlei Kommentierung dazu :sad:

Vielen Dank schonmal!

TaMe
Ich bin mir nicht ganz sicher, aber da ich ein wenig zu dem Thema gegoogelt habe und versucht habe, die Frage zu verstehen, dennoch folgender Versuch einer Antwort:

Eine Teilungsgenehmigung, die früher häufiger erforderlich war, ist es wohl nicht, sondern lediglich die Regelung einer Anzeigepflicht. Ich verstehe das so, dass es für die Beteiligten selbst gilt bzw. deren Vermessungsingenieur und ich kann mir nicht vorstellen, was denn genau in der "Urkunde" stehen soll, die Ihr - meines Erachtens missverständlich - nach Anzeige noch zwei Wochen zurück behaltet bevor ihr den Antrag stellt. In der Urkunde dürfte die Teilung doch schon vorgenommen sein (die man vorher, also vor der Urkunde, hätte anzeigen müssen).

In dem Katalog der Vollzugstätigkeiten Vorbem. 2.2.1.1 ist wohl nichts, was passen könnte, und bei Betreuungsgebühr KV 22200 könnte bei den 7 Nummern vielleicht die Nr. 5 einschlägig sein, aber das ist ja durch die letzten Satzteile im Gesetzeswortlaut ausgeschlossen. Zudem ist in beiden Fällen, sofern die Teilung im Grundstückskaufvertrag passiert, ja in der Regel aus vielen anderen Gründen wahrscheinlich die wegen § 93 Abs. 1 GNotKG grundsätzlich nur ein mal anfallende Vollzugs- bzw. Betreuungsgebühr entstanden.

Dokumentenpauschale entsteht dann, wenn die Übersendung wirklich sinnvoll und keine irrtümliche unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 21 GNotKG war, was hier vielleicht sein könnte. Ich schlage vor, weitere Informationen darüber zu übermitteln, was Inhalt der "Urkunde" in diesen Fällen sein soll und wie Ihr über die Anregung denkt, auf die Hinweispflicht die Beteiligten und deren Vermessungsingenieur hinzuweisen.
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