Bestätigung über Wohngeldrückstände

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Stromberg
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#1

07.12.2017, 14:49

Guten Tag,

ich habe einen Wohnungskaufvertrag. Voraussetzung für die Kaufpreisfälligkeit ist, dass der Notar eine Bestätigung des Wohnungseigentumsverwalters einholt, dass keine Hausgeldrückstände bestehen.
Ich überlege nun, ob dafür eine Vollzugsgebühr anfallen würde.

Habt Ihr so etwas schon einmal gehabt?

Danke
Martin Filzek
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#2

08.12.2017, 12:41

Wenn du dafür eine Vollzugsgebühr ansetzen willst, müsste geprüft werden, ob dieser Sachverhalt unter die in Vorbem. 2.2.1.1 genannten elf gesetzlich abschließend geregelten möglichen Vollzugstätigkeiten passt. Ich denke, dass sich dort nichts Passendes finden lässt. Weiter wäre natürlich wie immer zu bedenken, dass nach § 93 nur ein mal eine Volzugsgebühr anfallen kann, auch wenn mehrere der einzelnen elf Nummern aus dem Katalog zur Vollzugsgebühr führender Tätigkeiten erfüllt sein sollten. Meistens wird wahrscheinlich eine oder mehrere Löschungsbewilligungen einzuholen sein, oder vielleicht im vorliegenden Fall zusätzlich eine etwa erforderliche Verwalterzustimmung zum Verkauf, so dass also bei Hinzutreten weiterer Vollzugstätigkeiten (die mit der Tätigkeit aus dem Fragesachverhalt wohl nicht gegeben sind) sich die ein mal nur anfallende Gebühr nicht erhöhen würde.

Bei der Betreuungsgebühr KV 22200 wird man die Tätigkeit im Rahmen der vom Notar zu prüfenden Fälligkeitsvoraussetzungen wohl schon werten können, aber wegen § 93 und dem nur einmaligen Anfall auch von Betreuungsgebühren wird das fast immer so sein, dass die Betreuungsgebühr ja bereis aus anderen Gründen (Nrn. 2 und 3, Fälligkeitsmitteilung allgemein und Kaufpreiszahlungsüberwachung) angefallen ist.

Ich könnte mir gut vorstellen, dass in einschlägigen Formular- und Notar-Handbüchern eine solche Tätigkeit wie die von dir beschriebene so dargestellt wird, dass das zwar möglich wäre, aber im Normalfall dazu geraten wird, solche Prüfungstätigkeiten zum Rückstand bei Hausgeldrückständen den Beteiligten selbst anzuraten, bevor sie überhaupt den Kaufvertrag beurkunden lassen. Dann hätte man zumindest weniger Arbeit und Verantwortung des Notars insoweit, die ja in der Regel auch zu keiner Mehrhonorierung führen würde.
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