Aufhebung Ehe- und Erbvertrag mit neuem Ehevertrag

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Silvi
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#1

07.08.2017, 10:14

Hallo, wir haben hier die Aufhebung eines damals geschlossenen Ehe- und Erbvertrages beurkundet und zugleich neue ehevertragliche Vereinbarungen getroffen. Letztwillige Verfügungen wurden nicht mehr getroffen. Kann ich zusätzlich zu der 2,0 Gebühr für den neuen Ehevertrag auch die 1,0 Gebühr für die Aufhebung des Erbvertrages nehmen? Ich würde sagen ja, da ja keine neuen erbvertraglichen Verfügungen getroffen wurden. Habe ich hier richtig gedacht?
LG Silvi
Martin Filzek
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#2

07.08.2017, 19:10

Würde ich auch so vermuten, vgl. Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG. 12, Aufl. 2017, Rn. 615 ff. und 147 ff.
Allerdings gibt es separate Gebühren von 2,0 und 1,0 natürlich nur dann, wenn die Kontrollberechnung § 94 I GNotKG nicht zu dem Ergebnis führt, dass eine 2,0-Gebühr aus den addierten Werten kostengünstiger ausfällt. Die früheren Regelungen der KostO, wonach separate Gebühren immer für einerseits rechtsgeschäftliche Erklärungen (wie hier Ehevertrag) und Verfügungen von Todes wegen (hier Erbvertrag) anfallen ist ja im GNotKG mit der Wertaddition aller Beurkundungsverfahrensgegenstände nach §§ 35,86 nicht mehr gegeben und ebenso ist die frühere Privilegierung für Zusammenbeurkundung von Ehe- und Erbvertrag gleichzeitig im alten § 46 III KostO nicht in das GNotKG übernommen worden, weshalb also die Aufhebung des einen nicht mehr "inklusive" zur Aufhebung des anderen nach Inkrafttreten des GNotKG sein könnte.
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