Anmeldung Liquidation GmbH/UG

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Sera
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#1

10.11.2015, 12:56

Hallo, Ihr klugen Leute,

bisher habe ich den Geschäftswert für die Anmeldung einer Liquidation wie folgt ermittelt:

Anmeldung der Auflösung: 30.000,00
Anmeldung der Abberufung des Geschäftsfühers: 30.000,00
Anmeldung der Bestellung des Liquidators (geboren oder erkoren): 30.000,00
gesamt: 90.000,00

(siehe Leipziger Kostenspiegel 2013 Seite 1114 oder Streifzug 10. Auflage Seite 234)

Auf Seite 237 des Streifzugs bin ich jetzt jedoch auf einen Fall gestoßen, der nur 60.000,00 EUR zugrunde legt. Bezieht sich das jetzt auf UG-Gründungen nach Musterprotokoll oder generell auf den Fall, dass der Geschäftsführer zum Liquidator bestellt wird. Was meint Ihr dazu? Ich bin etwas verwirrt.

Danke schon mal im Voraus.
Martin Filzek
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#2

10.11.2015, 16:07

Deine Frage betrifft schwierige Zweifelsfragen zur Auslegung von § 109 Abs. 1 GNotKG für die genannten Fälle von Liquidationsanmeldungen mit damit verbundenen Abberufungen von Geschäftsführern und Neubestellung von Liquidatoren.
Um es kurz zu fassen ist es wohl so, dass sich hier die "überwiegende" Meinung in den letzten Jahren seit Inkrafttreten GNotKG 1.8.2013 geändert hat. Konktret rate ich, vor allem die neuesten Auflagen der gängigen Hilfs- und Erläuterngsbücher zu kaufen, zumal wenn diese so superbillige Preise haben wie die 11. Aufl. 2015 von Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, die unter der Bestelladresse Streifzug@notarkasse.de für nur 29,50 + für Porto u. USt. insgesamt 35,88 Euro im Einzelbezug (bei mehr Expl. noch etwas günstiger) bezogen werden können. Das Gleiche gilt für ein auch gängiges und empfehlenswertes Hilfsmittel, das ähnlich günstig ist wie Diehn, Notarkostenberechnungen, 3. Aufl. 2014, im Buchhandel für 34,90 Euro, das zu diesem Punkt, ebenso wie die genannte Neuauflage Streifzug, Änderungen in dieser Frage gegenüber früher gebrachten Beispielsberechnungen und allgemeinen Hinweisen enthalten dürfte.

Dann wollte ich noch raten, beim Streifzug oder sonstigen Werken statt der Seitenzahl besser die Randnummern zu zitieren, diese sind nämlich von der 10. zur 11. Auflage im Streifzug unverändert geblieben (und bei Ergänzungen dann um a und b-Nummern usw. erweitert worden), so hätte ich nicht so lange nach der hier inzwischen zur Seite gelegten 10. Auflage suchen müssen, um dann herauszufinden, dass das oben erwähnte Beispiel bei Rn. 955, 961 zu finden war (diese sind wie gesagt in der 11. Aufl. gleich geblieben, aber geändert und um 955 a ergänzt, ich zitiere mal auszugsweise zu dem angesprochenen Problem aus der 11. Aufl. 2015: "... Rn. 955 Beispiel mit Auflösung GmbH, bisheriger Geschäftsführer wird Liquidator, in Berechnung dann nur ein Wert von 30.000 Euro mit folgender Anmerkung: "Es liegt eine spätere Anmeldung ohne bestimmten Geldwert vor. Zwar werden mehrere Tatsachen zur Eintragung in das HR. angemeldet, jedoch bilden die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft und die gleichzeitige Bestellung des bisherigen Geschäftsführers als Liquidator eine Erklärungseinheit und damit einen Gegenstand (als Nachweis in Fußnote 38 genannt: Korintenberg/Tiedtke § 105 Rn. 98, 99; Leipziger GNotKG-Kommentar Heinze § 105 Rn. 65; a. A. Korintenberg/Diehn § 109 Rn. 274)."
In dem weiteren neu aufgenommenen Beispiel Rnr. 955 a wird dann für eine Auflösung GmbH mit Abberufung des bisherigen Geschäftsführers und Bestellung von einer anderen Person zum Liquidator 2 x 30.000 Euro zugrunde gelegt mit der Begründung "... Bestellung eines Dritten ...", siehe ausführlicher im zu kaufenden Buch.
Der in 10. Auf.auf S.237 abgedruckte Beispielsfall 961 ist jetzt in der 11. Aufl. unter derselben Rn. auf S. 271 enthalten und bei gleich gebliebenem Sachverhalt wird für die Anmeldung der Auflösung und Bestellung desbisherigen Geschäftsführers A als Liquidator jetzt statt in der 10.Aufl. 2 x 30.000 Euro nur 1 x 30.000 Euro zu Grunde gelegt mit folgender begründender Anmerkung: "§ 105 Abs. 6 privilegiert Gründungen im vereinfachten Verfahren sowie Änderungen ... Die Anmeldung der Auflösung samt Bestellung des Liquidators, ebenso die Anmeldung der Beendigung der Liquidation, sind nicht mehr privilegiert. Für sie gelten die allgemeinen Vorschriften. Jedoch bilden die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft und die gleichzeitige Bestellung des bisherigen Geschäftsführers als Liquidator eine Erklärungseinheit (s. Rn. 955) und somit nur einen zu bewertenden Gegenstand."

In Diehn, Notarkostenberechnungen, 3. Aufl. 2014, siehe Rn. 936 ff., wo jetzt (ich vermute, das war in 1. oder 2.Aufl. auch noch anders, bitte um Entschuldigung dafür, dass ich nicht mehr so lange danach suchen will, und damit wissenschaftlich nicht ganz genau bin, was die "Geschichte" der Kommentierungsentwicklung betrifft) ist für einen Fall von Auflösung einer GmbH, Anmeldung, dass A nicht mehr Geschäftsführer ist und ein B zum Liquidator bestellt wird, nur 1 x 30.000 Euro angesetzt mit folgender Begründung Rn. 939: "Der Geschäftswert richtet sich nach §§ 108 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 4 Nr. 1, hier nach dem Mindeswtwert von 30.000 Euro, der auch bei einer UG mit Musterprotokoll gilt. Die beiden Beschlüsse zur Abberufung des Geschäftsführers und Bestellung des Liquidators haben denselben Beurkundungsgegenstand wie der Auflösungsbeschluss, § 109 Abs. 1 (sonstige Durchführung). Sie sind daher nicht gesondert anzusetzen, § 109 Abs. 1 Satz 5."

Auf die genannte Zweifelsfrage ist auch in dem eigenen Skript zu den GNotKG-Seminaren, die noch in sieben Städten in diesem Halbjahr stattfinden (18.11. Berlin, 20.11. Hamburg, 26.11. Bremen, 1.12. Kassel, 3.12. Münster, 4.12. Essen, 11.12. Husum, siehe bei filzek.de unter Seminare - Anmeldungen überall noch möglich und willkommen - eingegangen bei den am Schluss aufgenommenen Streitfragen s. 84 f.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Sera
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#3

10.11.2015, 19:10

Herzlichen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort!
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