Abrechnung Fahrtkosten

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Stromberg
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#1

03.07.2017, 14:40

Guten Tag,


mein Chef hat auswärts zwei Beurkundungen bei denselben Mandanten vorgenommen: eine Generalvollmacht und einen Überlassungsvertrag.

Muss ich die angefallenen Fahrtkosten/das Kilometergeld auf beide Urkundsgeschäfte aufteilen, obwohl es letztendlich ein Kostenschuldner ist und es auch nur eine Kostennote gibt?


Danke
Coco Lores
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#2

03.07.2017, 15:30

Wenn die Beurkundungen am selben Tag waren würde ich das nicht aufteilen, sondern einfach nur beide Beurkundungen aufführen in der Rechnung.

Wenn die Beurkundungen an verschiedenen Tagen waren, würde ich das nach Datum und Beurkundung aufteilen.

Geht jetzt aus deinem Sachverhalt nicht so direkt hervor, obwohl ich vermute, dass es am selben Tag war.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
Martin Filzek
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#3

03.07.2017, 15:32

Stromberg hat geschrieben:Guten Tag,


mein Chef hat auswärts zwei Beurkundungen bei denselben Mandanten vorgenommen: eine Generalvollmacht und einen Überlassungsvertrag.

Muss ich die angefallenen Fahrtkosten/das Kilometergeld auf beide Urkundsgeschäfte aufteilen, obwohl es letztendlich ein Kostenschuldner ist und es auch nur eine Kostennote gibt?


Danke
Im Gesetz ist eine Aufteilung nach Anteilen bei den Auslagenvorschirften KV 32006 für Fahrtkosten nicht vorgeschrieben (anders als bei der Zusatzgebühr für auswärtige Beurkundungen KV 26002, die hier doch sicher auch zu berechnen wäre?), insofern kann man es sich m. E. also aussuchen, ob man es machen will oder nicht und z. B. nur zu den Kosten eines der beiden Geschäfte die Fahrtkosten voll berechnen und beim anderen gar nicht.

Persönlich würde ich es dennoch evtl. je hälftig anteilig aufteilen, denn auch wenn die Rechnung für beide Geschäfte an zunächst nur ein und denselben Kostenschuldner gehen soll, wird es ja bei dem zweiseitigen der beiden genannten Geschäfte noch einen weiteren Kostenschuldner geben (der im Innenverhältnis die Kosten nicht übernommen hat, der aber notfalls, wenn der erste nicht zahlen sollte, später in Anspruch genommen werden müsste).

Eine Geschäftsreise, die zur Berechnung von Fahrtkosten berechtigt, liegt nur vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in welcher der Notar seinen Amtssitz hat.
Die Zusatzgebühr für auswärtige Beurkundungen entsteht jedoch unabhängig davon, auch wenn in derselben Gemeinde der Ort der Beurkundung nur wenige Häuser entfernt ist.

Insofern wunder ich mich, weshalb nicht nach der Zusatzgebühr 26002 und deren Aufteilung gefragt wird.

Weiterhin ist zu "nur eine Kostennote" anzumerken, dass es das nach überwiegender Meinung nur dann geben darf, wenn jedes einzelne Amtsgeschäft gesondert abgerechnet wird einschließlich der dazu gehörigen (anteiligen) Zusatzgebühren, Auslagen und anteiliger Umsatzsteuer je Amtsgeschäft. Zulässig ist es dann aber, so separate Kostenberechnungen in einem einzigen Schriftstück hinterher zusammen zu addieren (vgl. z. B. Sommerfeldt in Weingärtner / Gassen / Sommerfeldt, DONot Berufsrecht, Kosten, elektronischer Rechtsverkehr, Teil 3 Rn. 97 m.w.N.).

Siehe auch die neuen Seminarangebote in 7 Großstädten von Okt. - Nov. 2017 und 2,5-tägigen Intensivkurs vom 16. - 18. Nov. 2017 in 25774 Lehe, Dithmarschen, hier im Forum oben unter Fort- und Weiterbildung, Seminare.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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