Hallo,
ich habe einen Vertrag abzurechnen mit folgendem Inhalt:
Es wird ein Erbbaurecht mit einem gewissen Erbbauzins bestellt. Der Erbbauberechtigte hat die Möglichkeit über die Abnahme weiterer Leistung bei der Grundstückseigentümerin den Erbbauzins nachträglich zu mindern. Die Minderung geht dann bis auf eine gewisse Mindestsumme herunter.
Erst einmal muss der Erbbauzins gezahlt werden. Die Minderung würde dann nachträglich angerechnet und ausgezahlt werden.
Welchen Wert muss ich meiner Kostennote zugrundelegen?
Voller Wert?
Mindestwert nach Minderung?
Oder prozentualler Anteil des vollen Wertes?
Ich danke Euch jetzt schon für Eure Antworten
Abrechnung Bestellung eines Erbbaurechtes
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sandy1307 hat geschrieben:Hallo,
ich habe einen Vertrag abzurechnen mit folgendem Inhalt:
Es wird ein Erbbaurecht mit einem gewissen Erbbauzins bestellt. Der Erbbauberechtigte hat die Möglichkeit über die Abnahme weiterer Leistung bei der Grundstückseigentümerin den Erbbauzins nachträglich zu mindern. Die Minderung geht dann bis auf eine gewisse Mindestsumme herunter.
Erst einmal muss der Erbbauzins gezahlt werden. Die Minderung würde dann nachträglich angerechnet und ausgezahlt werden.
Welchen Wert muss ich meiner Kostennote zugrundelegen?
Voller Wert?
Mindestwert nach Minderung?
Oder prozentualler Anteil des vollen Wertes?
Ich denke. letzteres, also ein nach der Bedingung der Wahrscheinlichkeit geschätzter Teilbetrag des ursprünglich vollen Erbbauzinses.
Vgl. zu Erbbaurecht allgemein Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 794 ff., und unter dem Stichwort "Bedingte Leistungen und Verpflichtungen" a.a.O. Rn. 282 ff.
Ich danke Euch jetzt schon für Eure Antworten
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Martin Filzek berücksichtigt m.E. nicht, dass der Minderung des Erbbauzinses die Abnahme weiterer Leistungen bei der Grundstückseigentümerin durch den Erbbauberechtigten gegenübersteht. Die Minderung wird also "erkauft". Deshalb wird nach meiner Auffassung ein Wertabschlag nicht in Frage kommen.
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Guter Gedanke, es wäre vielleicht zum genaueren Betrachten sinnvoll, "Abnahme weiterer Leistungen" noch weiter zu beschreiben.
Wenn es die weitere Abnahme von Flächen, für die auch ein Erbbaurecht bestellt wird, und das dann später auch beurkundet wird, könnte man es doch als "Rabatt" sehen für die bisher gekauften Flächen, der sich dann bei der früheren Urkunde bedingt wertmindernd auswirkt. Aber das wird dann alles natürlich kompliziert und philosophisch, am besten den genaueren Wortlaut noch mal mitteilen, und dann kann man sich genauer darüber evtl. "streiten".
Eine "Verpflichtung" zur Abnahme weiterer Leistungen ist ja auch nicht beurkundet, dann könnte ich mir eher eine Hinzurechnung schon jetzt vorstellen, und vielleicht bleibt es doch dabei, dass nur ein bedingter Rabatt möglich ist, den man nach der Wahrscheinlichkeit wertmindernd berücksichtigen müsste? Wirklich sehr schwierige Frage, find ich.
Wenn es die weitere Abnahme von Flächen, für die auch ein Erbbaurecht bestellt wird, und das dann später auch beurkundet wird, könnte man es doch als "Rabatt" sehen für die bisher gekauften Flächen, der sich dann bei der früheren Urkunde bedingt wertmindernd auswirkt. Aber das wird dann alles natürlich kompliziert und philosophisch, am besten den genaueren Wortlaut noch mal mitteilen, und dann kann man sich genauer darüber evtl. "streiten".
Eine "Verpflichtung" zur Abnahme weiterer Leistungen ist ja auch nicht beurkundet, dann könnte ich mir eher eine Hinzurechnung schon jetzt vorstellen, und vielleicht bleibt es doch dabei, dass nur ein bedingter Rabatt möglich ist, den man nach der Wahrscheinlichkeit wertmindernd berücksichtigen müsste? Wirklich sehr schwierige Frage, find ich.
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