§ 105 Abs. 5 GNotKG

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Cuba Libre
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#1

18.03.2014, 23:01

Ist die Anmeldung der Änderung des Familiennamens eines Geschäftsführers zum Handelsregister mit 5.000,00 EUR gem. § 105 Abs. 5 GNotKG zu bewerten?
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Plumbum
Kennt alle Akten auswendig
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#2

19.03.2014, 07:10

Guten Morgen,

ich würde es so abrechnen! Habe ich letztens auch gemacht, als ich nur den Namen ändern lassen musste. Hat ja keine große wirtschaftliche Bedeutung, wenn Du die inländische Geschäftsanschrift ändern lässt, nimmst Du ja auch nur die 5.000,00 €.
...sind wir nicht alle ein bißchen verrückt.... ;-)
Martin Filzek
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#3

19.03.2014, 13:19

Der Fall aus dem Fragefall ist ein klassischer und unstreitiger Fall von Anmeldungen ohne wirtschaftliche Bedeutung § 105 Abs. 5 GNotKG = 5.000 Euro Wert.

Bei Namensänderungen in Bezug auf den Firmennamen ist allerdings immer von wirtschaftlicher Bedeutung auszugehen, insoweit ist der Wert für Anmeldungen ohne bestimmten Geldwert nach den betr. Vorschriften für die jeweilige Rechtsform im GNotKG zu nehmen, Mindestwert immer 30.000 Euro (früher nach KostO 25.000 Euro).

Was Plumbum als letztes Argument genannt hat, ist meiner Meinung nach kein Argument: der Gesetzgeber hat das im GNotKG irgendwie unglücklich formuliert, denn natürlich hat die durch Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG, in Kraft getreten 1.11.2008) für alle Rechtsformen eingeführte Anmeldepflicht zu den Geschäftsanschriften wirtschaftliche Bedeutung, indem dadurch Insolvenzverschleppungen, Nicht-Erreichbarkeit bei Zustellungen für Gläubiger usw. verhindert werden sollen. Das hat daher schon wirtschaftliche Bedeutung und folgerichtig war bei KostO der Mindestwert von damals 25.000 Euro anzuwenden. Der Gesetzgeber wollte es jetzt nur gleich behandeln mit Anmedungen ohne wirtschaftliche Bedeutung und hat es bei § 105 Abs. 5 GNotKG jetzt einfach vorangestellt, danach aber missverständlich ausgedrückt mit "... oder handelt es sich um eine ähnliche Anmeldung, die für das Unternehmen keine wirtschaftliche Bedeutung hat, ...". Das klingt so, als hätte die Anmeldung der Geschäftsanschrift auch keine wirtschaftliche Bedeutung (was aus den gerade genannten Gründen unrichtig ist), aber dennoch muss natürlich als Wille des Gesetzgebers akzeptiert werden, dass Anmeldungen zur Geschäftsanschrift künftig bzw. seit 1.8.2013 nur noch einen Wert von 5.000 Euro haben sollen.
Besser hätte man formulieren können:
"Ist eine Anmmeldung nur deshalb erforderlich, weil sich eine Anschrift geändert hat, oder handelt es sich um eine Anmeldung, die für das Unternehmen keine wirtschaftliche Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert 5.000 Euro."
Damit ist im jetzigen Wortlaut das Wort "ähnliche" zu streichen.
Werde ich gelegentlich mal - zusammen mit anderen, vielleicht wichtigeren - Änderungsvorschlägen dem Gesetzgeber mitteilen für die nächste Kostenrechtsmodernisierung.
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