Widerklage - Gerichtskostenvorschuss

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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pepe
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#1

08.11.2013, 09:48

Hallo Zusammen,

wir reichen für Vermieter gegen Mieter 1 und 2 (eine Wohnung) Räumungsklage ein, weil die Mieter die Miete seit Monaten nicht zahlen.
Nach einigem Hin und Her reicht nun Mieter 2 eine Widerklage ein und will 20.000 € Schadenersatz.
Das ist zwar vollkommener Unsinn aber nun einmal in der Welt.

Wenn ich das richtig sehe, wird ja hinsichtlich der Widerklage kein Kostenvorschuss eingefordert, § 12 GKG.

1. Wenn wir nun Klage und Widerklage gewinnen, kann dann der Vermieter als Zweitschuldner für die Gerichtskosten der Widerklage in Anspruch genommen werden? Bei den Mietern ist ja nichts zu holen. :shock:

2. Kann man es verhindern, dass die Widerklage weiter betrieben wird, bevor nicht die Mieter die entsprechenden Gerichtskostenvorschuss für die Widerklage gezahlt haben?

:thx
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Anahid
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#2

08.11.2013, 09:57

Ja, der Kläger kann für den fehlenden Gerichtskostenbetrag auch bei Obsiegen in Anspruch genommen werden als Zweitschuldner. Da bleibt dann nur die Festsetzung gegen die Mieter (bei denen ja wohl anscheinend nix zu holen ist).

Und nein, Du kannst die Widerklage nicht "blocken".
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pepe
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#3

08.11.2013, 10:14

Es muss doch eine Weg geben, dass ein Querulanten keinen Schaden anrichtet.

Wenn ich heute von Herr M auf Zahlung von 10.000 € verklagt werde, dann habe ich doch mit den Gerichtskosten nichts zu tun.

Das kann doch bei der Widerklage eigentlich nicht anders sein. Vor allen Dingen, wenn vollkommen überzogene Forderungen geltend gemacht werden.

Wenn ich einen Mieter auf Zahlung von 500 € verklage und der Mieter eine Widerklage auf Zahlung von 100.000 € erhebt, muss ich dann nachher 3.000 € Gerichtskosten zahlen, wenn der Mieter insolvent ist?
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#4

08.11.2013, 10:28

Ja, genau so ist das. Das gehört zum "allgemeinen Lebensrisiko" und das das Leben immer gerecht ist, kann man ja nicht grad behaupten. Du kannst nur dann gegen solche Klagen was unternehmen, wenn Du nachweisen kannst, dass eine bestimmte Person Dich immer und immer wieder mit falschen Angaben in Prozesse zieht, dann gibt es da wohl irgendwelche Möglichkeiten (hab ich mal gehört). In wievielen Fällen hast Du es denn, dass eine VKH-berechtigte Ehefrau laufend irgendwelche Anträge gegen den Mann stellt, der dann fleißig seinen Anwalt bezahlen darf, damit er sich wehren kann? Da kräht auch kein Hahn nach. Es ist nunmal so. :ka
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#5

30.11.2016, 13:59

Ich wärme nur ungern so’n uralten Thread auf, aber er kam jetzt bei mir hoch, als ich wegen dieses Problems recherchieren musste.
Es ist wohl so, dass im Falle der Widerklage der Kläger nicht für die weiteren Gerichtskosten haftet, die dadurch anfallen. Es gilt das Antragstellerprinzip. Danach ist der Widerkläger derjenige, der bezüglich der Widerklage das Verfahren im Sinne des § 22 GKG einleitet und der Kläger haftet diesbezüglich nur, wenn er sog. Entscheidungsschuldner ist, also soweit ihm die Kosten der Widerklage durch Kostengrundentscheidung o.ä. auferlegt wurden. Das OLG Oldenburg sagt hierzu: „Dies ist für die Widerklage anerkannt.“ Man kann also von wohl gefestigter Rechtsprechung ausgehen.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.11.2005, Gz.: 9 W 42/05, OLG Frankfurt, Juristische Büro 1983, S. 891 f., LG Dortmund, Kostenrechtsprechung § 49, Nr. 20, Lappe NJW 1982,1736, 1738, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.01.06, Gz.: I-10 W 10705, m.w.N., AGKompakt, 10/11, Meyer, GKG/FamGKG Kommentar, 2012, S. 118, Rn 14, m.w.N.
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#6

30.11.2016, 17:40

@ Elfeo: kannst du bitte noch das Berufsfeld im Profil ergänzen? Danke ;)
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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#7

30.11.2016, 20:08

Ein Kläger haftet als Zweitschuldner nur für seinen Klageantrag, 22 GKG. Der Widerkläger ist Antragsteller im Sinne von § 22 GKG für den Wert der Widerklage und würde als Zweitschuldner insoweit haften. Das ergibt sich m. E. auch ohne Rechtsprechung direkt aus dem Gesetz. Für die Widerklage besteht keine Vorschusspflicht, § 12 Abs. 2 GKG. In dem geschilderten Fall sind die Streitgegenstände nicht nämlich, so dass gem. § 45 GKG die Werte zu addieren sind. Da die Gebühr für die Widerklage gem. § 6 GKG mit Einreichung fällig wird, müsste man die Differenz zum Gesamtstreitwert per Sollstellung vom Widerkläger erheben.
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