Verrechnung der Gerichtskosten

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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Muschel
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#1

23.07.2014, 08:37

Guten Morgen ihr Lieben,

ich hab zwar schon im Forum geschaut, aber irgendwie konnte mir nix helfen.
Es geht um eine Scheidungsangelegenheit. Wir vertreten Antragsteller. Nach dem vorläufigen SW hat unser Mdt. 444 € GK eingezahlt. Nach Ehescheidung haben wir Gerichtskostenausgleich beantragt und darüber auch einen KfB bekommen.

Nun zu meiner Frage:
In der beigefügten GK-Rechnung sind 534,00 € GK entstanden (GW hatte sich erhöht). Von diesem Betrag hat jede Partei 1/2 zu tragen, also 267,00 €. Jetzt wurden von den 267,00 € die von unserem Mdt. gezahlten 444,00 € angerechnet und die Gegenseite hat nur noch 177,00 € an unseren Mdt. zu erstatten.

Wie bekommt er denn jetzt den Rest? GK-Ausgleichung haben wir doch schon beantragt und daraufhin kam der KfB mit den 177,00 €. :? :? :? :?
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.) ;-)
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Muschel
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#2

23.07.2014, 09:04

Grundsätzlich werden die Gerichtskosten bei Aufhebung geteilt und der Vorschuss des Klägers wird entsprechend verrechnet. Der auf die Kostenschuld der Gegenseite verrechnete Betrag ist im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen.


Das habe ich jetzt im Internet gefunden. Wie sieht denn der Kostenfestsetzungsantrag aus?

Einfach nur:
bitten wir um verzinsliche Festsetzung des auf der Antragsgegnerin entfallenden Gerichtskostenanteils in Höhe von _____ €?

Und was schreibe ich denn für einen Betrag rein, wenn die GS schon 177 € zzgl. gezahlt hat (gem. 1. KfB). :pfeif :?
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#3

23.07.2014, 09:12

Also wenn ich mich jetzt nicht vertan habe, stimmt doch der KfB, odr

von Eurer Mdt zu tragen 267,00 €
bezahlt wurden 444,00 €
macht zuviel bezahlt 177,00 €

Und diese wurden gegen die Gegenseite festgesetzt. wegen der noch fehlenden 90,00 € wird die Landsjustizkasse sich direkt an den Gegner wenden und zur Zahlung auffordern.
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#4

23.07.2014, 09:22

Genau
Grüße - sansibar
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Muschel
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#5

23.07.2014, 09:24

Ja, der KfB stimmt. Bin aber nur stutzig geworden weil mir unklar war, wie unser Mdt. jetzt an die 90,00 € rankommt. Dachte die müssen wir von der GS fordern.
Das macht echt die Landesjustizkasse von sich aus? :shock:
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#6

23.07.2014, 09:31

Muschel hat geschrieben:Ja, der KfB stimmt. Bin aber nur stutzig geworden weil mir unklar war, wie unser Mdt. jetzt an die 90,00 € rankommt. Dachte die müssen wir von der GS fordern.
Das macht echt die Landesjustizkasse von sich aus? :shock:
Ja normalerweise schon, oder habt Ihr bzw. der Mandant eine Rechnung bekommen, dass er die 90,00 € zahlen muss?
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#7

23.07.2014, 09:34

Die fehlenden 90,00 Euro sind doch von der Gegenseite an die Staatskasse zu zahlen, wenn euer Mandant einen GK-Vorschuß von 444,00 Euro gezahlt hat.
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#8

23.07.2014, 09:39

Ich hatte echt einen Denkfehler....... :roll: :roll:
Danke das ihr so geduldig seid!!! :D :thx :lol:
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.) ;-)
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#9

23.07.2014, 09:50

Muschel hat geschrieben:Ich hatte echt einen Denkfehler....... :roll: :roll:
Danke das ihr so geduldig seid!!! :D :thx :lol:
Kein Problem.

Ging mir auch schon so, oder ich stand total auf dem Schlauch aber dank Forum kommt man ja dann doch zum richtigen Ergebnis/Weg.
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#10

11.01.2016, 14:26

Hallo alle zusammen,

es tut mir leid, wenn ich ein altes und anscheinend abgeschlossenes Thema noch einmal aufgreife.

Hatte einen ähnlichen Fall heute auch und bekam seitens des Gerichts die Auskunft, dass denen egal ist, von wem sie die Gerichtskosten bekommen, Hauptsache, sie bekommen sie. Also es ist nicht so, dass die LJK oder das Gericht die auf die Gegenseite entfallenden Gerichtskosten auch bei dieser anfordert, sondern das muss beantragt werden.
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