RVG Gebühren für Streithelfer.

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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#11

20.11.2009, 14:20

ja also es steht drin: "Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin werden der Beklagten auferlegt."

hm, genau das suche ich ja im kommentar die ganze zeit... der "normale" RA bekommt die 1,1 auch schon dafür, dass er lediglich die Informationen entgegennimmt. jetzt suche ich die entsprechende stelle im rvg-kommentar, dass das auch für den streithelfer gilt... *grübel*

danke schon mal für deine schnelle antwort =)
gkutes

#12

20.11.2009, 14:39

du bist auch ein "normaler" RA. Es gibt im Verfahren ja nur 1,1 oder 1,6. 1,6 steht euch nicht zu, da kein Sachvortrag. Ergo- 1,1
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#13

20.11.2009, 14:42

hm, okey ;) auch, obwohl wir in der zweiten instanz nicht erneut den beitritt angezeigt haben??
gkutes

#14

20.11.2009, 14:58

das weiß ich eben nicht so ganz genau. Aber ihr steht ja in der Kostenentscheidung drin. Bedeutet für mich, dass ich was anmelden kann
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#15

20.11.2009, 20:22

hm, stimmt...muss ich montag nochmal nachlesen...
danke dir aber vielmals! schönes we! :D
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SonicEvil
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#16

18.02.2016, 10:03

Muss hier mal ein altes Thema wieder aufwärmen bezüglich Streitverkündung. Folgende Problematik:

Unserem Mandanten wurde vor dem OLG der Streit verkündet (Berufungsinstanz) von der Berufungsklägerin.
Wir haben unseren Mandanten beraten und angeraten zunächst abzuwarten.
Auf Nachfrage beim OLG bekamen wir nun die Mitteilung, dass nicht terminiert wurde, weil die Berufung zurückgenommen wurde.
Nun die Frage, wie kann ich es hinbiegen, dass die Berufungsklägerin unsere Kosten übernehmen muss... Klar ist, dass es nur eine 1,1 Gebühr 3201 RVG geben kann. Aber muss ich die in einem gesonderten als Schadensersatz gegen die Berufungsklägerin geltend machen oder kann ich beim OLG KGE beantragen mit dem Antrag, dass die Kosten der Streithelferin die Berufungsklägerin zu tragen hat?
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NORTHERN DINO
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#17

18.02.2016, 12:09

Vllt. hilft das weiter:
OS
1. Die Kosten eines bloßen Streitverkündeten können vom Gericht einer Partei nicht auferlegt werden und vom Streitverkündeten jedenfalls nicht im Rahmen der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden [Rn. 10].

2. Ein in der mündlichen Verhandlung anwesender PB des Streitverkündeten nimmt keinen „gerichtlichen Termin“ wahr. Selbst eine Gebühr nach Nr. 3101 ist nicht erstattungsfähig. Ohne einen Beitritt zum Verfahren handelt es sich nie um notwendige Kosten des Rechtsstreits, sondern um freiwillige Kosten eines nicht förmlich Beteiligten [Rn. 11].

OLG Köln, Beschl. v. 18.11.2013 – 17 W 165/13


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#18

18.02.2016, 12:30

Da bin ich auch schon drüber gestolpert...
Aber ich denk das jetzt mal komplizierter... Durch die Berufungsrücknahme des Streitverkünders war unser Mandant ja gehindert am Verfahren teilzunehmen.
Ist irgendwie unfair... Durch den Anwaltszwang nimmt sich der Streitverkündete einen Anwalt um die Streitverkündung prüfen zu lassen, nach Durcharbeiten des zwischenzeitlich angefallenen Schriftverkehrs nimmt der Berufungskläger die Berufung zurück und der Streitverkündete ist voll der Gelackmeierte, weil der auf seine Kosten sitzen bleibt...
:teufel Jetzt weiß ich ja was ich mit Leuten mach die ich net leiden kann und ich mal in einem gerichtlichen Verfahren unterlieg... Dann leg ich Berufung ein, verkünde den Leuten die ich net mag den Streit und nehm dann die Berufung zurück... :yeah
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#19

18.02.2016, 12:44

Ich würde gleichwohl zumindest versuchen, eine KGE zu erwirken, da sich u.U. wegen der LG-Instanz mit RA-Zwang etwas anderes ergeben könnte. Dazu habe ich leider nix. Mehr als keine KGE erhalten kann man ja nicht. Wenn es klappt, ist die Basis geschaffen für das KFV.
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