Guten Morgen,
habe folgendes Problem: Haben für Mandanten Klage erhoben und GK eingezahlt, PKH wurde dann beantragt und für I. Instanz ohne Ratenzahlung bewilligt. Zeugenvorschuss wurde auch noch eingezahlt. Es kam zu einer Widerklage, bei der wir auch die Haftpflichtversicherung vertreten haben. Im Urteil steht nun, dass der Kläger 72 % der GK trägt, 28 % von Kläger und Drittbeklagten als Gesamtschuldner. Der Mandant hätte doch aber gar keine GK zahlen müssen. Können wir das Geld jetzt noch vom AG zurückfordern? Kostenausgleichungsantrag mit gezahlten GK wurde gestellt. Muss jetzt noch PKH-Gebühren abrechnen und der Versicherung die Kosten aufgeben.
PKH+Gerichtskosten
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Nr. 3.2 der (bundesweit weitgehend identischen) Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe und zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKHG / DB-InsO)
http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/pl ... es_id=1044
bestimmt hierzu:
Die Rückzahlung bereits entrichteter Kosten ist nur dann anzuordnen, wenn sie nach dem Zeitpunkt gezahlt sind, in dem die Bewilligung wirksam geworden ist. Wird die Partei, der Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt ist, rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt (Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG), sind vom Gegner bereits entrichtete Kosten zurückzuzahlen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz GKG).
http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/pl ... es_id=1044
bestimmt hierzu:
Die Rückzahlung bereits entrichteter Kosten ist nur dann anzuordnen, wenn sie nach dem Zeitpunkt gezahlt sind, in dem die Bewilligung wirksam geworden ist. Wird die Partei, der Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt ist, rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt (Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG), sind vom Gegner bereits entrichtete Kosten zurückzuzahlen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz GKG).