Kosten nach Verweisung wg. örtlicher unzuständigkeit

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
Anton79
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#1

08.09.2006, 22:50

Hallo, ich habe ein Frage bezüglich des § 4 GKG.

Kann mir jemand eine Auskunft geben, wie hoch die Kosten sind, wenn ein Rechtsstreit mit einem Streitwert in Höhe von 10600 Euro wegen örtlicher Unzuständigkeit vom Landgericht Wuppertal an das Landgericht Bonn verwiesen wird?

Beste Grüße
Gina

#2

09.09.2006, 15:33

Soweit ich weiß, entstehen da keine neuen Kosten. Die anfallenden Gerichtskosten dürften ja einmal gezahlt worden sein, die Sache wird ja nicht nochmals anhängig gemacht, sondern nur woanders weiter bearbeitet.
Anton79
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#3

09.09.2006, 16:17

danke dir! keine neue gerichtskosten? auch keine neue anwaltskosten?

wie kommt es denn dann, dass es manchmal in den verweisungsbeschlüssen kostenentscheidungen gibt? oder vertue ich mich da?

liebe grüße
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Pepsi
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#4

09.09.2006, 21:22

ne ich glaub du vertust dich.. keine neuen Kosten, weder bei Gericht noch beim Anwalt! es sei denn die Klage wird abgewiesen oder ihr die Klage zurücknehmt, das ist was anderes, aber bei "Verweisungen" an andere Gerichte, entstehen keine Kosten.. deswegen immer ruhig verweisen lassen..
Anton79
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#5

09.09.2006, 21:28

danke schön
Anton79
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#6

09.09.2006, 21:38

@ pepsi und alle anderen.

Ich frage mich aber trotzdem welche "Mehrkosten" § 4 Abs. 2 GKG den meint, wenn da keine weiteren anwaltskosten oder gerichtskosten entstehen?

was ist den wenn das örtlich unzuständige gericht schon tätigkeit entfaltet hat, also z.b. wenn schon mal verhandelt wurde? geht das überhaupt?

oder wird prinzipiell immer sofort auf die örtliche unzuständiogkeit aufmerksam gemacht?
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Pepsi
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#7

09.09.2006, 21:53

nö, das kann passieren.. hatten wir auch neulich wochenlang hin und her geschrieben, bis dann plötzlich der Gegenanwalt auf die Idee kommt, das Gericht wäre unzuständig.. Mehrkosten wahrscheinlich von Kopien oder Zustellungskosten oder so... ?!
Anton79
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#8

09.09.2006, 22:18

dann frage ich mich wie es ist , wenn bei dem ersten gericht verhandelt wird, und dann erkannt wird, das das gericht als örtlich unzuständig betrachtet werden muss und dann verwiesen wird und dort auch verhandelt wird, ob da nicht doch mehr gerichtskosten anfallen.

aber ich glaubs irgendwo nicht.
Gast

#9

10.09.2006, 09:53

War denn voher das gerichtliche Mahnverfahren anhängig? Wenn nämlich Widerspruch oder Einspruch eingelegt wurde, und dann das Verfahren an das im MB angegebene (evt. falsche) Gericht abgegeben wird, fordern diese mit dem Verweisungsbeschluss die zweite Gerichtskostenhälfte an. § 4 Abs. 2 GKG meint nur, wenn z.B. das LG an das AG zurückverweist oder ein AG ans Sozialgericht z.B. Wenn das bei Dir nicht der Fall war, dann entstehen auch keine Extra-Kosten.

Liebe Grüße
Carina
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#10

10.09.2006, 17:25

nein es geht um normale Gerichtsverfahren..

normalerweise "merkt" das Gericht ja schon vorher, wenn sie nicht zuständig sind, aber manchmal gibts so Grenzfälle, wo es nicht MUSS, aber wenns eine Partei beantragt und der Richter zustimmt..
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