Klagerücknahme oder Erledigterklärung

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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Dani1990
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#1

10.04.2017, 17:15

Hallo zusammen,

ich stehe mal wieder auf dem Schlauch und hoffe, dass mir hier jemand weiterhelfen kann.
Unser Fall stellt sich wie folgt dar:

Mandantin kommt zu uns, weil ein Bekannter ihr Geld schuldet und sich dagegen sträubt es zurück zu zahlen. Nach außergerichtlichen Aufforderungsschreiben haben wir einen Mahnbescheid beantragt. Gegen den Mahnbescheid hat der Antragsgegner Teilwiderspruch eingelegt (Teil der HF, gesamte Zinsen, gesamte Verfahrenskosten, Nebenforderung). Beim Mahnbescheid haben wir gleichzeitig die Abgabe ins streitige Verfahren beantragt und die Mandantin hat die weiteren Gerichtskosten eingezahlt. Es erging Teil-Vollstreckungsbescheid. Zwischenzeitlich hat der Antragsgegner sich gemeldet und um Ratenzahlung gebeten. Diese hat er nicht eingehalten. Mit dem Teil-Vollstreckungsbescheid haben wir die ZV betrieben und das Vermögensverzeichnis erhalten. Diesem war zu entnehmen, dass er eine Rente erhält, welche wir dann auch gepfändet haben. Nach einiger Zeit haben wir dann auch von der Rentenversicherung Bescheid bekommen, dass für ein Auszahlungsbetrag vorhanden ist, welchen wir dann auch bekommen haben. Die Mandantin ist damit einverstanden, dass wir den Restbetrag, den der Antragsgegner im Mahnverfahren bestritten hat, nicht weiter geltend machen.

Mein Problem ist jetzt, dass ich nicht weiß, wie ich diese Gerichtskosten am besten zurück bekommen kann. Bei einer Erledigterklärung verringert sich doch die Gebühr nicht und bei einer Klagerücknahme werden die Kosten dem Antragsteller auferlegt... :kopfkratz

Kann mir da jemand weiterhelfen?

Vielen Dank im Voraus! :wink1
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Anahid
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#2

10.04.2017, 17:19

Nö, weil das Deine Mandantin entscheiden muss. Du hast genau diese beiden Möglichkeiten. Bei der Erledigterklärung verringern sich die Gerichtskosten auch, aber dann müsste auch der Gegner beantragen, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ich denke, der wird nicht mitarbeiten. Also würde es tatsächlich bei 3 Gebühren verbleiben. Dere Gegner hat aber - so wie ich das sehe - bislang keinen Anwalt beauftragt. Welche Kosten also sollen von ihm geltend gemacht werden?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Dani1990
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#3

10.04.2017, 17:29

Ich denke der Gegner wird auf die Erledigterklärung/Klagerücknahme gar nicht reagieren. Unsere Mandantin ist ja auch damit einverstanden, dass sie die restlichen Gerichtskosten trägt, nur wollte ich für sie auf eine 1,0-Gebühr kommen.
Dann wäre in diesem Fall die Klagerücknahme richtig, oder?
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#4

10.04.2017, 18:03

Nach Deinem Sachverhalt, ja.
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Dani1990
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#5

11.04.2017, 09:05

:dankeschoen
Vielen Dank für die Hilfe!!!! :wink1
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