Halli hallo, ich brauche mal Eure Hilfe. Ich hab hier ein sehr umfangreiches Verfahren. Wir waren Beklagte. Verfahren ist durch Vergleich erledigt. Jetzt hab ich drei Gerichtskostenrechnungen. Die ersten zwei sind klar. Mdt. muss die Kosten für das Beschwerdeverfahren wg. seiner PKH zahlen. PKH hat er nicht bekommen.
Dann muss er von der Verfahrensgebühr 50 % zahlen. Soweit alles klar.
Aber er muss auch noch die Kosten für die Beendigung des gesamten Verfahrens zahlen mit der Begründung: Als Antragsteller haftet er dafür gem. § 22 GKG.
Aber wir waren nicht Antragsteller.
Liegt es daran, dass die Gegenseite PKH bewilligt bekommen hat? Ist das so richtig?
Also irgendwie blick ich da nicht durch.
Hilfe bei Prüfung Gerichtskostenrechnung
Ich muss mich da jetzt mal korrigieren. also, bei der Rechnung handelt es sich um die Kosten der Berufung. Diese wurde mit Vergleich erledigt, Kosten gegeneinander aufgehoben. Müssten die Kosten dann nicht zur Hälfte von der Gegenseite getragen werden? Auch wenn die PKH haben. Oder müssen wir die komplett zahlen, weil die PKH haben? Irgendwie ist mir das zu hoch. Hiiiiiiilllllffeeeee!!
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Hey!
Soweit mir bekannt ist, kann der Gegner einer Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, von ihm verauslagte Gerichtskosten gegen die bedürftige Partei festsetzen lassen, wenn und soweit diese in einem Vergleich die Kosten des Rechtsstreits übernommen hat, vgl. Beschluss BGH vom 23.10.03, AZ III ZB 11/03.
Gruß
Soweit mir bekannt ist, kann der Gegner einer Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, von ihm verauslagte Gerichtskosten gegen die bedürftige Partei festsetzen lassen, wenn und soweit diese in einem Vergleich die Kosten des Rechtsstreits übernommen hat, vgl. Beschluss BGH vom 23.10.03, AZ III ZB 11/03.
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Ich kann mir das jetzt nur so erklären, dass ihr als Antragsteller der 2. Instanz haftet, weil ihr zwar Beklagter, aber Berufungs[bcolor=#00FF00]kläger[/bcolor] seid. Ansonsten würde das nicht passen. Da die Gegenseite PKH ohne Ratenzahlung haben dürfte, ist sie von (anteiligen) Gerichtskosten befreit, so dass der Antragsteller der Instanz haftet.
~ Grüßle ~
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