GK nach altem und neuen Recht?

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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Neffi
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#1

28.07.2017, 13:29

wir haben in diesem Jahr Wiedereinsetzung gegen einen vor 2000 erlassenen MB beantragt. Nun kam der KfB mit Gebühren aus dem alten Recht, also:

MB Gebühr nach 1100 KV
Prozessgebühr nach 1202 KV

damit komm ich ja noch klar, aber für den jetzt geschlossenen Vergleich will der Kostenbeamte nach dem aktuellen GKG eine 1900 KV. Ist das zulässig bzw. tritt da die Übergangsvorschrift § 71 GKG (1) S. 2 ein?

Schon mal Danke für Hilfe
Neffi
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DKB
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#2

28.07.2017, 20:15

Um das insgesamt genauer prüfen zu können, wären noch einige zusätzliche Angaben nützlich:

Ich vermute mal, dass Ihr eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen VB beantragt habt?
Hat sich der Streitwert vom Mahnverfahren zum streitigen Verfahren geändert? Grundsätzlich entsteht bei Vergleich hinsichtlich des gesamten Streitgegenstandes insgesamt nur eine 1.0-Gebühr.

Hinsichtlich des Ansatzes der KV 1900, die eine Aktgebühr ist und erst mit Wirksamkeit des Vergleichs gem.§ 6 Abs. 2 GKG fällig wird, könnte genau diese Fälligkeit nach der Gesetzesänderung der Knackpunkt sein. Ohne im Moment eine Kommentierung zur Hand zu haben, halte ich den Ansatz durchaus für vertretbar. Ich kann das aber erst im Laufe der kommenden Woche überprüfen, wenn ich wieder im Dienst bin.
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#3

29.07.2017, 16:05

Nachtrag: Die KV 1900 entsteht natürlich nur dann, wenn tatsächlich noch nicht anhängige Gegenstände geregelt wurden. Ich gehe mal davon aus, dass das in diesem Fall so ist. Bei einem normalen Prozessvergleich über den gesamten anhängigen Verfahrensgegenstand entsteht ansonsten nur die 1.0-Verfahrensgebühr.
Neffi
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#4

31.07.2017, 09:44

Geändert hat sich vom MB zu VB nix, zum streitigen Verfahren meines Wissens auch nix. Auch der Vergleich gibt nix her, dass nichtrechtshängige Forderungen berücksichtigt werden. Allerdings ist Einigung auf Zahlung € 250,00, FO MB/VB DM 249,04. Ich schätze, dass der Vergleich auch bislang bei der Gegenseite angefallene ZV-Kosten/Gebühren beinhaltet. Soweit man die als nicht rechtshängig betrachtet, könnte also die KV 1900 tatsächlich angefallen sein.
Und wenn nicht, macht es das Kraut auch nicht fett, da sich das Gericht bei Umrechnung DM in € verrechnet hat :D

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#5

31.07.2017, 15:09

Wenn das Gericht keinen Wert für den Mehrvergleich festgesetzt hat, ist der Ansatz der KV 1900 GKG falsch. Bei hinsichtlich des Mehrvergleichs unklaren Formulierungen im Vergleich würde ich als Kostenbeamter das Gericht immer um diesbezügliche Klarstellung und ggfs. Wertfestsetzung bitten. Sofern der Richter dann vermerkt, dass keine nicht anhängigen Forderungen mit verglichen wurden, fällt keine KV 1900 GKG an. Habt Ihr irgendeine Wertfestsetzung erhalten?
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#6

03.08.2017, 14:33

Also, nachdem ich jetzt noch einen alten Hartmann von 2004 gewälzt habe, bin ich der Meinung, dass auch die Vergleichsgebühr nach altem Recht zu erheben ist. In § 73 GKG a. F ( der dem heutigen § 71 GKG entspricht ) und der Spezialvorschrift des aktuellen § 72 GKG ist stets von der Anhängigkeit vor der Gesetzesänderung die Rede. Ist also ein Verfahren vor einer Gesetzesänderung anhängig geworden, werden die Kosten ( und damit alle Gebühren und Auslagen ) nach altem Recht erhoben. Das gilt auch, wenn ein vor Gesetzesänderung anhängig gewordenes Mahnverfahren erst nach der Änderung in ein streitiges Verfahren übergeleitet wird ( Hartmann, Kostengesetze, 33. Auflage, Rd.-Nr. 4 zu § 73 GKG a. F. , nahezu gleichlautend in der 47. Auflage 2017, Rd.-Nr. 4 zu § 71 GKG.

Da in beiden Auflagen davon die Rede ist, dass dann Gebühren und Auslagen nach altem Recht entstehen, kann für die ( Mehrvergleichs- ) Gebühr KV 1653 GKG a. F. nichts anderes gelten ( KV 1900 erst seit 01.01.2005 )
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