GK für sofort. Beschwerde gegen KFB

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
Benutzeravatar
Aurora-Sun
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 437
Registriert: 14.04.2009, 14:43
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: WinRa

#1

16.02.2011, 16:36

Wir haben gegen einen KFB sofortige Beschwerde eingelegt, da Gegenforderungen geltend machen. Nun hat die Gegenseite uns die Aufrechnung erklärt und wir wollen nun die sofortige Beschwerde für erledigt erklären.

Chef möchte nun wissen welche Kosten anfallen. Ich würde mal sagen ne 0,5 VG nach 3500 VV RVG + Put...

Mein Problem liegt bei den GK...ich vermute das eine Gebühr nach Nr. 1221 GKG anfällt aber bin mir halt nicht sicher und möchte ihm nichts falsches raten :?

Kann mir vllt. jemand weiterhelfen?? So ganz schnell? Weil Chef ist ab morgen in Urlaub...muss also noch heute geklärt werden.


Danke im Voraus ^^
Benutzeravatar
Aurora-Sun
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 437
Registriert: 14.04.2009, 14:43
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: WinRa

#2

16.02.2011, 16:36

oh ich seh grad das der erste Satz nicht so wirklich Sinn ergibt... "da WIR Gegenforderungen geltend machen" soll das heissen :mrgreen:
gkutes

#3

16.02.2011, 16:56

Beschwerde gg KFB kostet doch keine GK? Habe jedenfalls noch nie welche gezahlt =)
wie meinst du das mit den Gegenforderungen??
Benutzeravatar
Aurora-Sun
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 437
Registriert: 14.04.2009, 14:43
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: WinRa

#4

16.02.2011, 17:11

Ich eigentlich auch nicht...aber beide Chefs sind nachher ein paar Tage weg und jeder ruft mir hier und dort was zu...nun wollte der eine wissen welche GK für die sofort. Beschwerde anfallen und da hab ich einfach nicht mehr durchgeblickt :shock:

Zu Deiner Frage: Wir haben gegen die Gegenseite noch Forderungen in anderen Verfahren offen, auch Vollstr. blieb fruchtlos. Damit weitere Schäden auf "unserer" Seite vermieden werden haben wir zuerst die Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens beantragt. Hierauf hat die Gegenseite uns die Aufrechnung erklärt d.h. anerkannt, dass der KFB als erloschen anzusehen ist.
gkutes

#5

16.02.2011, 17:14

ah. ok. Aber dann habt ihr doch gar keine Beschwerde gegen den KFB eingelegt?
Benutzeravatar
Aurora-Sun
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 437
Registriert: 14.04.2009, 14:43
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: WinRa

#6

16.02.2011, 17:26

Doch, wir haben sofortige Beschwerde und Antrag auf Aussetzung bis zur Klärung eingelegt, hierauf erging Beschluss, dass die Vollziehung des KFB ausgesetzt wird bis zur Entscheidung über die sof. Beschwerde. Sodann hat uns die Gegenseite die Aufrechnung erklärt.
gkutes

#7

16.02.2011, 17:29

Wusste gar nicht, das sowas überhaupt geht. Bisher haben wir einfach immer die Aufrechnung erklärt.

Trotzdem denke ich, dass keine GK anfallen.
Hast du schon alle in GK 1221 genannten § durchgeschaut?
Benutzeravatar
Aurora-Sun
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 437
Registriert: 14.04.2009, 14:43
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: WinRa

#8

16.02.2011, 17:37

Nein, die Zeit blieb mir bisher nicht übrig :-( Aber werd ich machen und wenn ich schlauer bin dann schreib ich das hier auf jeden Fall nochmal rein.

Ich glaube wir haben sofortige Beschwerde eingelegt weil der KFB ja schon ergangen war...Aufrechnung müsste doch vor der Festsetzung erfolgen oder? Ich dachte gegen einen Beschluss MUSS doch ein Rechtsmitel folgen!?
rosa

#9

16.02.2011, 22:07

ich versteh das ehrlich gesagt nicht ganz.
Also zum einen erstma: hier fallen keine GK an

aber ich versteh das mit der Aufrechnung nicht. Wenn doch ne Kostengrundentscheidung "gegen euch" vorliegt und die Gegner haben dann entsprechenden KFA gestellt, dann muss doch auch festgesetzt werden. m.e. ist die Aufrechnung dann ne Art "interne Regelung". Ich mag mich irren aber ich versteh jetzt nicht ganz, warum das Gericht den KFB hätte nicht erlassen dürfen. die materiellen Einwände dürfen hier doch auch gar nich geprüft werden. m.e. muss dann halt z.b. der Titel herausgefordert werden
Benutzeravatar
Aurora-Sun
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 437
Registriert: 14.04.2009, 14:43
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: WinRa

#10

17.02.2011, 08:56

Ja ich weiss nicht wie ich Dir das noch erklären soll...ich kann doch auch nicht mehr tun als das aufzuschreiben was wir gemacht haben und was daraus folgte...

Der KFA wurde gestellt und ist doch auch festgesetzt worden. Somit hätte die Gegenseite daraus auch vollstrecken können...ABER wir haben halt noch Ansprüche gegen den Gegner die wir auch schon im ZV-Verfahren versucht haben einzutreiben, erfolglos. Nun möchte unser Mandant natürlich nicht an die Gegenseite zahlen...wenn er ja eigentlich noch was von denen bekommt. Ergo...haben wir sofortige Beschwerde eingelegt und Aussetzung beantragt (ob das nun noch andere Mittel und Wege gibt sei mal dahingestellt) und damit ja Erfolg gehabt...die Gegenseite hat den KFB für "erloschen" erklärt. Von daher scheint doch alles richtig gelaufen zu sein oder wo liegt mein Denkfehler??
Antworten