In einer Verkehrsunfallsache haben wir Klage erhoben (RSV hat Deckungszusage erteilt). SW Klage: 1.063,00 €
Gegenseite hat Widerklage erhoben (wir wurden von Haftpflicht mit Vertretung beauftragt). SW Widerklage: 2.704,21 €.
Urteil: Klage wird abgewiesen. Widerklage stattgegeben.
Kostenentscheidung: Gerichtskosten und außerger. Kosten des Klägers trägt dieser zu 100 % und als Gesamtschuldner mit den Drittwiderbeklagten zu 66 %.
Jetzt hat unser Mdt. die Kostenrechnung der Landesjustizkasse bekommen bzlg. der weiteren GK. Aus dem Klagewert hat die RSV die GK i.H.v. 213,00 € gezahlt und einen Zeugenvorschuss i.H.v. 100,00 €.
Durch die Widerklage betragen die GK nun aber 381,00 € statt 213,00 € und Zeugenauslagen wurden nun auch nur mit 19,50 € beziffert.
Das Gericht fordert den Differenzbetrag von 87,50.
Muss ich die entstandenen GK auch prozentual zwischen RSV und Haftpflicht aufteilen im Verhältnis Klage - Widerklage?
Das würde bei mir so aussehen:
Klage (1.063,00 €) = 28,22 %
Widerklage (2.704,21 €) = 71,78 %
GK gesamt: 400,50 €
davon 28,22 % zahlt RSV
und 71,78 % zahlt Haftpflicht?