Gerichtskostenberechnung - Hilfe

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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Js123
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#1

08.06.2016, 16:01

:wink1
Mir ist das jetzt etwas peinlich zu fragen aber ich sitze vor dieser Kostenrechnung mit 10 ?.

Unserem M ging folgende Kostennote vom AG zu:

Gebühr für Mahnverfahren aus 4.008,00 € 13/100 = 9,49 €
Verfahrensgebühr I. Instanz aus 10.930,00 € 13/100 = 94,64 €
Zeugen-Entschädigung 10,79 €

Nach meiner Berechnung komme ich anstatt auf die 9,49 €auf 18,98 € und die zweite Berechnung kann ich auch nicht nachvollziehen..
Wir haben nach dem Beweisbeschluss Zeugengebührenverzichtserklärung eingereicht. Aus welchen Gründen müsste er denn trotzdem jetzt 10,79 € zahlen?

Hilft mir jemand auf die Sprünge :oops:
Für alles, was du verpasst, hast du etwas anderes gewonnen.
Sonnenkind
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#2

08.06.2016, 18:48

Also, ich hoffe, ich kann dir etwas auf die Sprünge helfen. Die 9,49 Euro sind korrekt. Bei einem Streitwert von 4.008,00 Euro beträgt eine 0,5 Gebühr 73,00 Euro. Davon 13/100 = 9,49 Euro.
Dann betragen 3 Gebühren aus einem GW von 10.930,00 Euro 801,00 Euro. Davon die 0,5 Gebühr, die im Mahnverfahren einbezahlt wurden (73,00 Euro) abziehen und du hast noch 728,00 Euro. Hiervon 13/100 = 94,64 Euro.

Zwecks der Zeugen-Entschädigung kann ich nur raten. Ihr habt zwar Zeugengebührenverzichtserklärung eingereicht; wurden aber evtl. noch Zeugen auf der Gegenseite geladen? Vielleicht resultieren diese Gebühren dann hieraus.
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#3

08.06.2016, 20:06

In der Kostenrechnung ist immer auch eine Gesamtaufstellung aller angefallenen Gerichtskosten aufgelistet, dazu der Gesamtbetrag. Neben KV 1100 und 1210 GKG auch der Auslagentatbestand KV 9005 GKG. Dort sind alle im Verfahren ausgezahlten Zeugenauslagen angegeben, naturgemäß auch die der Gegenseite, denn auch diese zählen zu den Kosten des Verfahrens, die auf Grund der Kostenregelung gequotelt werden.

Vom Gesamtbetrag wird dann in der den Kostenschuldnern übersandten Rechnung der auf den jeweiligen Kostenschuldner entfallende Anteil ausgewiesen, ferner ist ersichtlich, in welcher Höhe Vorschüsse bei der Gegenseite oder von der Gegenseite verrechnet wurden.
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