Gerichtskostenausgleich FamR

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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BadischByNature
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#1

18.01.2016, 17:07

Hallo =)
Die Gegenseite hat die GK iHv. 534,00 € verauslagt und beantragt nach Abschluss des Scheidungsverfahrens den Ausgleich. (Kosten werden gegeneinander aufgehoben). Unser Mdt. hat VKH bewilligt bekommen.

Jetzt unsere Frage: Die Gegenseite bzw. ASt. kann doch nur die Hälfte der eingezahlten Gebühren 267,00 € zum ausgleichen.

Wir haben die Festsetzung jetzt zur Stellungnahme erhalten. Sollten wir das vorbringen?
Stehen da schon wieder auf dem Schlauch.

Freuen uns auf 'ne Antwort von Euch!

:thx
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alraune
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#2

18.01.2016, 17:33

Die Gegenseite hat die Gerichtskosten in voller Höhe eingezahlt. Daher beantragt sie auch über den vollen Betrag die Kostenausgleichung gem. Kostengrundentscheidung im Scheidungsbeschluss. Diese lautet "Kosten werden gegeneinander aufgehoben". Daher wird die Ausgleichung des Gerichts zum Ergebnis haben, dass Eure Mandantschaft die Hälfte der verbrauchten Gerichtskosten zu erstatten hat. Da Eurer Mandantschaft VKH bewilligt wurde, wird diese Zahlung aus der Staatskasse geleistet werden. Wüsste jetzt nicht, inwiefern da Stellung genommen werden könnte.
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#3

19.01.2016, 08:11

Das war nämlich auch unser Gedanke, aber nicht, dass uns da was durch die Lappen geht. Fragen kostet ja bekanntlich nichts =)

Danke =)
DKB
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#4

20.04.2016, 01:14

§ 26 Abs. 3 FamGKG verhindert die Verrechnung des von der Antragstellerseite eingezahlten Vorschusses auf die Kostenschuld Eurer Mandantschaft. Der Antragsteller erhält den über seine Entscheidungshaftung hinausgehenden Überschuss zurück.
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