Gerichtskosten bei einer Teilrücknahme

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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Alisha
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Beiträge: 1
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#1

14.07.2017, 15:57

Hallo,

wir sind gerade am überlegen, was günstiger wäre.

1. Klagerücknahme mit einer Verweisung an das nächste Gericht oder
2. eine Rücknahme wo wir das dann beim zuständigen Gericht evtl später selber noch einmal geltend machen?

Es geht bzgl. des Gegenstandswertes darum, dass der GG mehrere Fälle umfasst zB (300,00 + 250,00 + 600,00 + 600,00 + 600,00) und wir nehmen zB dann den Antrag bzgl der 600,00 € separat zurück.

Was wäre günstiger bzw. welche Gerichtsgebühren fallen an oder eben nicht ???

Vielen lieben Dank für eure Hilfe schon mal :)
DKB
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#2

14.07.2017, 21:24

Eine Gebührenermäßigung bei Klagerücknahme tritt nur ein, wenn die gesamte Klage zurückgenommen wird ( KV 1211 Nr. 1 GKG ).

Wird die gesamte Klage zurückgenommen, entsteht bei dem Gericht der ersten Klage eine 1.0-Gebühr gem. KV 1211 aus der Summe der genannten Werte,§ 39 GKG, ( ich gehe davon aus, dass diese Ansprüche in einer Klage geltend gemacht wurden ) aus 2.350,-- = 108,-- EUR.

Bei der erneuten Einreichung bei einem anderen Gericht entsteht zunächst wieder eine 3.0-Gebühr gem. KV 1210 GKG ( § 6 GKG ), offenbar wollt Ihr dann nur noch 1.750,-- EUR geltend machen, das wären dann 267,-- EUR. Somit hättet Ihr insgesamt 108 + 267 = 375,-- EUR gezahlt.

Günstiger wäre ein Verweisungsantrag, weil dann die 3.0-Gebühr beim übernehmenden Gericht nicht erneut anfällt, §§ 4 Abs. 1, 35 GKG. Aus den angegebenen Werten würden also hier 324,-- EUR anfallen, eine Teilrücknahme in Höhe von 600,- EUR führt nicht zu einer Gebührenermäßigung gem. KV 1211 GKG, für die Gerichtskosten verbleibt es beim Wert von 2.350,-- EUR. Natürlich könnte sich die Gebühr je nach Verfahrensausgang unter den weiteren Voraussetzungen der KV 1211 noch ermäßigen, wenn sich der gesamte Verfahrensgegenstand durch weitere Ermäßigungstatbestände erledigt ( weitere Rücknahme, Vergleich, Anerkenntnisurteil oder Kostenbeschluss mit Kostenübernahme ).

Alle Ermäßigungen setzen aber voraus, dass nicht bereits ein anderes als eines der in KV 1211 GKG genannten Urteile ( z. B ein VU ) vorausgegangen ist. Auch dann wäre aber eine Verweisung günstiger, weil die Gebühr innerhalb des Rechtszugs nicht erneut entsteht.
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