Prokurist wird Geschäftsführer

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Erdbeerliiiebe

#1

08.08.2017, 11:11

Hallo ihr Lieben,

wir haben folgenden Fall und der Gustavus will nicht so wirklich helfen.

Frau Müller ist Geschäftsführerin der Müller GmbH. Herr Schulz ist Prokurist dieser Gesellschaft. Nun soll Frau Müller als GF abberufen werden und Herr Schulz als GF bestellt werden.

Meine Frage ist also, ob automatisch durch das Bestellen zum GF die Prokura erloschen wird, da selbe Person.

Es würde ja keinen Sinn machen, wenn Frau Müller anmeldet, dass die Prokura erloschen ist, danach ein Gesellschafterbeschluss gefasst wird, indem Schulz zum GF bestellt wird und Müller abberufen wird und Schulz dann eine weitere HR-Anmeldung unterzeichnet...

Oder aber Schulz meldet seine Bestellung zum GF an und teilt mit, dass Prokura erloschen ist.... wenn das eben nicht automatisch passiert...


Merci vielmals!!! :thx
Martin Filzek
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#2

08.08.2017, 13:42

Nicht so mein Spezialgebiet, aber als vorläufige Einschätzung, nachdem ich "Prokurist wird Geschäftsführer" gegoogelt habe und in Rechtspflegerforum auf mindestens zwei Stimmen gestoßen bin, die wohl sagen, dass zwar ein Prokurist nicht zugleich Geschäftsführer sein kann, aber wohl dennoch die Anmeldung dass die Prokura erloschen ist, verlangen, würde ich also sagen,dass sowohl die Anmeldung des Erlöschens der Prokura als auch der Neueintragung derselben Person als Geschäftsführer nötig sind (und natürlich wenn eine bisherige Geschäftsführerin abberufen wird, dies als weitere Tatsache) anzumelden ist und alles dann untereinander als gegenstandsverschieden zu behandeln ist (bei der Personenidentität des früheren Prokuristen mit dem neuen Geschäftsführer ist zwar die Person gleich, aber es sind ja zwei verschiedene Vertretungsarten).

Jedenfalls scheint mir das der sicherste Weg zu sein und daher auch wegen der Mehrkosten der Anmeldung vertretbar.
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IngiSK
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#3

10.08.2017, 12:51

Nee, automatisch erfolgt das nicht. Die Gerichte wollen schon wissen was passiert!!! :kopfkratz Also den Gesellschafterbeschluss würde ich rein logisch in folgender Reihenfolge fassen: 1. Abberufung Geschäftsführerin Müller, 2. Neubestellung Geschäftsführer Schulz, 3. Erlöschen Prokura Schulz. Danach ist dann auch in dieser Reihenfolge die Anmeldung zu verfassen. 1. Frau M ist abberufen, 2. Herr S ist neu bestellt (Versicherungen und der ganze pipapo) und 3. Prokura S ist erloschen. Beigefügt wird elektr. begl. Ges.Beschl. Unterschrift Schulz. Abgerechnet wird wie Herr Filzek schon zutreffend gesagt hat nach 3 Tatsachen. ;)
:katze3 like this...
Martin Filzek
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#4

12.08.2017, 10:34

Nur vorsorglich zur Klarstellung: Die von mir gesehenen Kosten in #2 betreffen den Wert der HR.-Anmeldung. Ich weiß nicht, ob die Frage von Erdbeerliiebe auch umfasst hat, was der Wert des Entwurfs oder der Beurkundung der zugrunde liegenden Beschlüsse (die ja auch privatschriftlich von der Firma vorliegen könnten) wäre. Damit es schön kompliziert ist und nur von einigen Experten zu überblicken ist bzw. intensive Studien der Einzelheiten für alle anderen voraussetzt ;) , gibt es da ja Unterschiede im Geschäftswert zwischen Beschlüssen und anschließender HR.-Anmeldung, die sich aus der Regelung in § 109 Abs. 2 Nr. 4 GNotKG bzw. sonstigen Regelungen zum Wert von Beschlüssen ergeben. So wäre hier auf die zuletzt von IngiSK beschriebene Beschlussfassung für die Punkte Abberufung Geschäftsführerin, Neuwahl Geschäftsführer und Erlöschen Prokura (soweit man darin nichts sieht, was nur angemeldet und gar nicht beschlossen werden muss) nur einen Wert mit Mindestwert 30.000 Euro annehmen müssen, während es bei der HR.-Anmeldung 3 x 30.000 Euro = 90.000 Euro sind.
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