Namensänderung Geschäftsführer/Gesellschaft durch Heirat

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#1

08.09.2014, 12:05

Guten Morgen alle Zusammen,

habe mal wieder ein kleines Problem.

Habe hier eine Y-GmbH wo die Satzung geändert wird (Sitzänderung). Das ist mir klar mit Beschluss usw.

Jetzt hat aber die Gesellschafterin und Geschäftsführerin geheiratet und den Namen ihres Mannes angenommen. Und da habe ich jetzt irgendwie meine Probleme.

Muss das auch protokolliert werden oder geht das auch formlos? Und reicht es aus, dass dann einfach eine Heiratsurkunde übersandt wird. Und ich schreibe aufgrund von Heirat lautet mein Name nunmehr XX, im Handelsregister ist mein Name noch mit YY eingetragen.

Die Liste der Gesellschafter muss ich ja auch noch ändern.
:thx im Voraus.
Irgendwie steh ich auf dem Schlauch.
nico86
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#2

08.09.2014, 14:16

Die Änderung des Namens der Gesellschafterin/Geschäftsführerin hat ja keine wirtschaftliche Bedeutung für die Gesellschaft und daher muss hierüber nicht extra ein Beschluss gefasst werden. Es genügt, wenn die Änderung des Namens mit Einreichung der Heiratsurkunde angemeldet wird.
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
EifelTom
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#3

08.06.2015, 22:18

Die neueren Heiratsurkunden genügen wohl nicht mehr, weil sich daraus - dummerweise - der Geburtsname nicht mehr ergibt.

Wenn es also wirklich darauf ankommt, wird man einen Auszug aus dem Eheregister nach den §§ 3, 55 Abs. 1 PStG beifügen müssen.
Dies wäre der korrekte Nachweis in öffentlicher Urkunde.
Erdbeerliiiebe

#4

30.01.2017, 17:37

EifelTom hat geschrieben:Die neueren Heiratsurkunden genügen wohl nicht mehr, weil sich daraus - dummerweise - der Geburtsname nicht mehr ergibt.

Wenn es also wirklich darauf ankommt, wird man einen Auszug aus dem Eheregister nach den §§ 3, 55 Abs. 1 PStG beifügen müssen.
Dies wäre der korrekte Nachweis in öffentlicher Urkunde.

Hierzu hätte ich auch noch eine Frage...

Wenn nur die Namensänderung in das HR eingetragen werden muss, sind einfach die Unterlagen einzuscannen und an das HR elektronisch zu übermitteln? Natürlich mit dem Zusatz bei Anmeldefall "Änderung Personendaten"...

Aber was für Kosten entstehen hier, wenn keine gesonderte HR-Anmeldung mit UR-Nr. gefertigt wird.... :kopfkratz
Notariatsoldie
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#5

01.02.2017, 17:19

Die Änderung des Namens der Geschäftsführerin aufgrund Heirat ist formell zum Handelsregister anzumelden (also mit UR-Nr. und Unterschriftsbeglaubigung). Da es sich dabei um eine Anmeldung ohne wirtschaftliche Bedeutung handelt, beträgt der Wert für diese Anmeldung nur 5 000 € (§ 105 Abs. 5 GNotKG). Die Gebühr für die Erstellung der XML-Daten errechnet sich dann ebenfalls nach einem Wert von 5 000 €.
Weiter ist die Gesellschafterliste entsprechend zu ändern. Die Liste kann von der Geschäftsführerin selbst erstellt werden und ist - sofern sie allein vertretungsberechtigt ist - auch nur von ihr zu unterzeichnen.
Erdbeerliiiebe

#6

06.02.2017, 10:07

Notariatsoldie hat geschrieben:Die Änderung des Namens der Geschäftsführerin aufgrund Heirat ist formell zum Handelsregister anzumelden (also mit UR-Nr. und Unterschriftsbeglaubigung). Da es sich dabei um eine Anmeldung ohne wirtschaftliche Bedeutung handelt, beträgt der Wert für diese Anmeldung nur 5 000 € (§ 105 Abs. 5 GNotKG). Die Gebühr für die Erstellung der XML-Daten errechnet sich dann ebenfalls nach einem Wert von 5 000 €.
Weiter ist die Gesellschafterliste entsprechend zu ändern. Die Liste kann von der Geschäftsführerin selbst erstellt werden und ist - sofern sie allein vertretungsberechtigt ist - auch nur von ihr zu unterzeichnen.

:thx
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Manfred Fisch
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#7

17.02.2017, 11:52

Notariatsoldie hat geschrieben:Weiter ist die Gesellschafterliste entsprechend zu ändern.
Warum das denn? Es tritt doch keine "Änderung der Person des Gesellschafters oder des Umfangs seiner Beteiligung" ein.

Und der Nachweis unterliegt meines Erachtens der "freien Beweiswürdigung durch das Gericht". In 95% der Fälle genügt als Nachweis ein einfacher Scan des BPA, aus dem sich der bisherige Nachname und der neue Familienname ergibt. Was als ausreichend erachtet wird, klär ich meistens mit dem Rechtspfleger bei Gericht telefonisch. Kann ich's vorab nicht klären, dann bereite ich den Mandanten seelisch-moralisch darauf vor, dass er uns uU weitere Nachweise übersenden muss.
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