KG Vertretung

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fury02
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#1

02.05.2017, 10:10

Wir haben hier einen Vorgang, bei dem ein Ehepaar beraten werden muss.
Es gibt eine KG (Floristik pp), die Ehefrau ist Komplementärin, der Ehemann ist Kommanditist
Nun hat die Ehefrau eine niederschmetternde Krebsdiagnose bekommen, die Ärzte haben ihr noch 6 Monate gegeben.
Die Firma soll in jedem Fall erhalten bleiben, da hängen ja auch Arbeitsplätze dran. Die Eheleute haben sich jetzt überlegt, dem Ehemann im Rahmen eines Beschlusses die Vertretungsbefugnis zu erteilen. Das ist ja aufgrund Gesetz nicht möglich. Ich habe aber jetzt in einem Kommentar gelesen, dass man dem Kommanditisten tatsächlich die Vertretungsbefugnis über den Gesellschaftsvertrag einräumen kann, eintragungsfähig sei das aber nicht. Wie soll dass denn dann praktisch funktionieren?
Der Ehemann müsste dann ja jedes Mal seine Vertretungsbefugnis gesondert nachweisen, über einen Handelsregisterauszug geht es ja nicht.

Wenn die Ehefrau als Komplementärin tatsächlich versterben sollte, würde aus der KG ja eine oHG. Der Ehemann beerbt seine Ehefrau aufgrund eines Berliner Testamentes. Wäre die oHG mit dem Ehemann allein denn dann möglich?
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Manfred Fisch
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#2

11.05.2017, 11:15

1. Zu unterscheiden ist zwischen der Geschäftsführung und der Vertretungsbefugnis. Die Geschäftsführung (Innenverhältnis) kann dem Kommanditisten übertragen werden. Eine Vertretung der KG (Außenverhältnis) durch den Kommanditisten ist ausgeschlossen.

2. Wenn die Ehefrau verstirbt, treten ihre Erben an deren Stelle in die Kommanditgesellschaft ein. Diese haben ein Wahlrecht, ob sie der KG als phG oder als Kommanditist beitreten wollen. Wird keiner phG, ist die Gesellschaft aufgelöst

3. Eine KG kann (wie jede andere Personenhandelsgesellschaft) nicht aus nur einem Gesellschafter bestehen. Scheidet der phG aus, so wachsen die Aktiva und Passiva dem Kommanditisten an. Dieser kann die Gesellschaft als eK fortsetzen.

4. Aus meiner Sicht gibt es zwei sinnvolle Lösungsansätze:

a) Wechsel des Ehemannes in die Stellung als phG (dadurch wird die KG zur oHG) oder
b) Umwandlung der KG in eine GmbH, wenn der Ehemann das Haftungsrisiko scheut oder das Aktivvermögen € 25.000 nicht erreicht. Eine Umwandlung in eine UG scheidet aus (Sachgründungsverbot)
fury02
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#3

11.05.2017, 11:36

Danke, für die Ausführungen.
Es wird wohl auf die Variante b) hinauslaufen
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