Kann eine neu gegründete GmbH, die noch nicht im Handelsregister eingetragen ist bereits als Käufer bei einem Grundstückskaufvertrag auftreten (Gesellschafterversammlung, HR-Anmeldung schon erfolgt, nur Eintragung HR steht noch aus, UB IHK auch bereits erteilt)??
Danke für Eure Antworten schon mal im voraus...
Grundstückskauf einer neu gegründeten GmbH - im HR?
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Danke jup
Ist es ausreichend, wenn ich dann Schreiben xyz GmbH i. G. und darauf Hinweise, dass die Eintragung im HR beantragt, jedoch noch nicht erfolgt ist ??
Ist es ausreichend, wenn ich dann Schreiben xyz GmbH i. G. und darauf Hinweise, dass die Eintragung im HR beantragt, jedoch noch nicht erfolgt ist ??
Wissen, das nicht weitergegeben wird, ist kein Wissen.
Jeder hat dumme Gedanken, nur der Kluge verschweigt sie.
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Der Erschienene erklärt, dass die Gesellschaft am ________________ gegründet wurde, die Eintragungsanträge dem Handelsregister in ____________________ vorliegen, jedoch noch nicht die Eintragung erfolgt ist.
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Leider ein häufiger Fehler:
Die Geschäftsführer müssen berechtigt sein, alle Geschäfte für die Vor-GmbH abzuschließen. Andernfalls fehlt den Gf die vertretungsmacht. Sie sind dann nämlich bis zur Eintragung zur Vornahme sog. Gründungsgeschäfte ermächtigt, worunter ein Grundstückskauf nicht fällt.
Die Grundbuchämter prüfen dies leider nicht. Aber der Mangel der vertretungsmacht wird nicht durch Eintragung geheilt
Die Geschäftsführer müssen berechtigt sein, alle Geschäfte für die Vor-GmbH abzuschließen. Andernfalls fehlt den Gf die vertretungsmacht. Sie sind dann nämlich bis zur Eintragung zur Vornahme sog. Gründungsgeschäfte ermächtigt, worunter ein Grundstückskauf nicht fällt.
Die Grundbuchämter prüfen dies leider nicht. Aber der Mangel der vertretungsmacht wird nicht durch Eintragung geheilt
Gibt es dazu eine Fundstelle?Okudera hat geschrieben:Leider ein häufiger Fehler:
Die Geschäftsführer müssen berechtigt sein, alle Geschäfte für die Vor-GmbH abzuschließen. Andernfalls fehlt den Gf die vertretungsmacht. Sie sind dann nämlich bis zur Eintragung zur Vornahme sog. Gründungsgeschäfte ermächtigt, worunter ein Grundstückskauf nicht fällt.
Die Grundbuchämter prüfen dies leider nicht. Aber der Mangel der vertretungsmacht wird nicht durch Eintragung geheilt
Das Grundbuchamt prüft dieses zurecht nicht, weil es zum derzeitigen Zeitpunkt, nämlich Abschluss des Kaufvertrages und Eintragung der Vormerkung, gar nicht darauf ankommt, weil die Bewilligung durch den Grundstückseigentümer erfolgt.
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bei der eintragung der vormerkung prüft der rechtspfleger dies in der tat nicht. dafür sollte er dies aber bei eigentumsumschreibung tun.Jupp03/11 hat geschrieben:Gibt es dazu eine Fundstelle?Okudera hat geschrieben:Leider ein häufiger Fehler:
Die Geschäftsführer müssen berechtigt sein, alle Geschäfte für die Vor-GmbH abzuschließen. Andernfalls fehlt den Gf die vertretungsmacht. Sie sind dann nämlich bis zur Eintragung zur Vornahme sog. Gründungsgeschäfte ermächtigt, worunter ein Grundstückskauf nicht fällt.
Die Grundbuchämter prüfen dies leider nicht. Aber der Mangel der vertretungsmacht wird nicht durch Eintragung geheilt
Das Grundbuchamt prüft dieses zurecht nicht, weil es zum derzeitigen Zeitpunkt, nämlich Abschluss des Kaufvertrages und Eintragung der Vormerkung, gar nicht darauf ankommt, weil die Bewilligung durch den Grundstückseigentümer erfolgt.
Die geschäftsführer vertreten im gründungsstadium nicht als organ sondern als vertreter. daher muss vertretungsmacht nachgewiesen werden.
Fundstelle: Krauss, Immobilienkaufverträge, 6.A, Rdn. 587, Schöner/Stöberm Rdn. 992
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Worum ging es denn sonst?
Die Antwort auf die gestellte frage lautet:
Ja, sie kann. Die Geschäftsführer müssen aber zu einem solchen Vertrag ermächtigt sein, sonst geht es nicht, da vertretungsmacht fehlt.
Vorsorglich bitte ich zu entschuldigen, die Ausgangsfrage nicht richtig verstanden zu haben und bitte meinen Beitrag als Ergänzung zu Deinen Ausführungen zu verstehen.
Deine Auffassung, dass das Grundbuchamt die erforderliche Vertretungsmacht der Geschäftsführer nicht zu prüfen hat, ist aber nicht richtig: das gba hat immer zu prüfen, ob die handelnden Personen vertretungsberechtigt sind. Für die Vor-GmbH habe ich dazu die Fundstellen geliefert.
Erwirbt eine vor-GmbH hat das gba die vertretungsmacht bei Umschreibung zu prüfen, vorher nicht. Die Eintragung der GmbH in das hr hilft über einen Mangel der vertretungsmacht nicht hinweg. Es kann allenfalls nachgenehmigt werden (vgl. Schöner/Stöber, s.o).
Die Antwort auf die gestellte frage lautet:
Ja, sie kann. Die Geschäftsführer müssen aber zu einem solchen Vertrag ermächtigt sein, sonst geht es nicht, da vertretungsmacht fehlt.
Vorsorglich bitte ich zu entschuldigen, die Ausgangsfrage nicht richtig verstanden zu haben und bitte meinen Beitrag als Ergänzung zu Deinen Ausführungen zu verstehen.
Deine Auffassung, dass das Grundbuchamt die erforderliche Vertretungsmacht der Geschäftsführer nicht zu prüfen hat, ist aber nicht richtig: das gba hat immer zu prüfen, ob die handelnden Personen vertretungsberechtigt sind. Für die Vor-GmbH habe ich dazu die Fundstellen geliefert.
Erwirbt eine vor-GmbH hat das gba die vertretungsmacht bei Umschreibung zu prüfen, vorher nicht. Die Eintragung der GmbH in das hr hilft über einen Mangel der vertretungsmacht nicht hinweg. Es kann allenfalls nachgenehmigt werden (vgl. Schöner/Stöber, s.o).