Hallo zusammen,
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH & Co. KG wurde mangels Masse abgelehnt. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Dies wurde von Amts wegen eingetragen.
Nun ist die GmbH & Co. KG im Grundbuch noch als Eigentümer eines kleinen Grundstücks eingetragen. Dieses soll verkauft werden. Wer ist jetzt Eigentümer, wenn die GmbH & Co. KG doch aufgelöst wurde?
Liebe Grüße,
noto-fee
GmbH & Co. KG wurde aufgelöst. Grundbesitz?
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Vielleicht die GmbH & Co. KG i. L.?
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
- Manfred Fisch
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Es kommt darauf an ...
Wenn über das Vermögen der einzigen Komplementär-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, scheidet diese - sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist - aus der Gesellschaft aus (§ 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB). In diesem Fall wäre das Vermögen wohl dem einzigen verbliebenen Kommanditisten angewachsen.
Wenn nicht, dann ist die Kommanditgesellschaft wohl außerhalb des Registers noch vorhanden; die Löschung wird lediglich deklaratorisch. Ich meine, dass Rechtsprechung/Literatur dann sogar das Wiederaufleben des Registerblattes (Löschung der Löschung) fordert. Denkbar sind dann wohl meist folgende beiden Szenarien:
a) Sollte die phG (oder ein Rechtsnachfolger) noch bestehen, dann würde die Kommanditgesellschaft ganz normal weiterhin durch die GF der phG vertreten.
b) Ist die phG zwischenzeitlich ohne Rechtsnachfolger erloschen, ist das Vermögen im Wege der Anwachsung wieder auf den Kommanditisten übergegangen.
Wenn über das Vermögen der einzigen Komplementär-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, scheidet diese - sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist - aus der Gesellschaft aus (§ 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB). In diesem Fall wäre das Vermögen wohl dem einzigen verbliebenen Kommanditisten angewachsen.
Wenn nicht, dann ist die Kommanditgesellschaft wohl außerhalb des Registers noch vorhanden; die Löschung wird lediglich deklaratorisch. Ich meine, dass Rechtsprechung/Literatur dann sogar das Wiederaufleben des Registerblattes (Löschung der Löschung) fordert. Denkbar sind dann wohl meist folgende beiden Szenarien:
a) Sollte die phG (oder ein Rechtsnachfolger) noch bestehen, dann würde die Kommanditgesellschaft ganz normal weiterhin durch die GF der phG vertreten.
b) Ist die phG zwischenzeitlich ohne Rechtsnachfolger erloschen, ist das Vermögen im Wege der Anwachsung wieder auf den Kommanditisten übergegangen.