Bestellung Prokurist

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Jupp03/11

#11

05.11.2013, 10:01

In der Kommentierung zu § 48 HGB müßtest du was finden.
Es reicht HR-Anmeldung.
Um Schadensersatzansprüche zu vermeiden, wird der Geschäftsführer darauf hinwirken, dass die Gesellschafter intern der Prokurabestellung zustimmen. Eines Nachweises gegenüber des Gerichts bedarf es jedoch nicht.
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Katinka3107
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#12

05.11.2013, 10:26

Hallo,

aus § 48 Abs. 1 GmbHG ergibt sich, dass die Prokura nur von dem Inhaber eines Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter erteilt werden kann.
Die Gesellschafterversammlung beschließt zwar die Erteilung der Prokura, die Anmeldung wird allerdings durch den Geschäftsführer unterzeichnet. Im Außenverhältnis (also dem Gericht gegenüber) ist der Gesellschafterbeschluss nicht vorzulegen.

Ich kann euch wirklich nur den Gustavus empfehlen. Ich möchte im Handelsrecht nicht auf ihn verzichten.

LG
Glücklich ist, wer vergisst, was nicht mehr zu ändern ist
brainy
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#13

05.11.2013, 11:40

Vielen Dank für Eure schnelle Hilfe!
faire
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#14

02.04.2014, 16:57

Ich habe in diesem Zusammenhang auch eine Frage bzgl. der Bewertung der Gesamtprokura:

A, B und C wird Gesamtprokura erteilt! Bis hierhin unkompliziert, es wäre ja eine Anmeldung. Wie schaut es aber aus, wenn A, B und C Gesamtprokura erteilt wird mit der Berechtigung, dass jeder von ihnen mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem weiteren Prokuristen vertreten kann? Sind es dann mehrere Anmeldungen? Dann wäre der GW auf 90000 (3x30000) oder trotzdem eine Anmeldung (30000)!

Vielen Dank für die Antwort! :)
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#15

03.04.2014, 06:36

Jede Neubestellung eines Prokuristen ist m. E. ein eigener Anmeldetatbestand, der gesondert zu bewerten ist. Auf die Ausgestaltung der Vertretungsmacht kommt es dabei nicht an.
faire
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#16

07.04.2014, 12:38

Danke :)
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