Auskunftsanspruch

In dieses Forum gehören alle Themen, die keinem anderem Forum zugeordnet werden können.
Antworten
schachterlteufel
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 878
Registriert: 27.11.2008, 11:34
Beruf: Rechtsanwältin
Software: RA-Micro

#1

14.12.2016, 01:14

Hallo ans Forum,
folgende Situation:
Habe für Kindsmutter Auskunftsanspruch ggü Kindsvater geltend gemacht ca. 1/2 Jahr vor Volljährigkeit des Kindes.
Gab hin un her, so dass ich Auskunftsanspruch erst kurz vor Volljährigkeit gerichtlich geltend gemacht habe.
Nun meint das Gericht, dass nicht die Mutter den Auskunftsanspruch für Minderjährigen-Unterhalt hat, sondern die Tochter diesen geltend machen muss.
Ich würde sagen, dass sich an den Vertretungsverhältnissen nichts ändert, da ja der Auskunftsanspruch für Minderjährigen-Unterhalt geltend gemacht wird.
Liege ich da richtig?
Schachterlteufel
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14394
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#2

14.12.2016, 10:02

Nein, §1629 Abs.2 hat sich ja mit Volljährigkeit erledigt.
schachterlteufel
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 878
Registriert: 27.11.2008, 11:34
Beruf: Rechtsanwältin
Software: RA-Micro

#3

14.12.2016, 12:13

Aber es handelt sich um einen Auskunftsanspruch für die Zeit der Minderjährigkeit und es geht ausschließlich um Untehalt für die Zeit der Minderjährigkeit....
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14394
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#4

14.12.2016, 12:32

Das ist doch egal. Es kommt nicht auf den Anspruch an, sondern auf die Prozessfähigkeit des Unterhaltsberechtigten.

Der jetzt Volljährige hatte und hat den Anspruch. Er konnte bei der Geltendmachung bis zur Volljährigkeit von dem Elternteil vertreten werden, bei dem er wohnt. Jetzt gibt es diese Vertretung nicht mehr, weil er volljährig ist. Also muss er seinen Anspruch selbst geltend machen. Der §1629 Abs.2 ist ja nur eine Sonderregelung zur allgemeinen gesetzlichen Vertretung durch die (sorgeberechtigten) Eltern. Auch die endet mit der Volljährigkeit. Da werden auch keine Prozesse weiter durch die Eltern geführt, sondern der Volljährige muss sich selbst vertreten.
schachterlteufel
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 878
Registriert: 27.11.2008, 11:34
Beruf: Rechtsanwältin
Software: RA-Micro

#5

29.12.2016, 11:21

:thx

ich hätte jetzt eine andere Frage...

zu dem Zeitpunkt, zu dem ich den Antrag gestellt habe, war die Tochter noch nicht volljährig. Allerdings wurde der Antrag erst nach Volljährigkeit durch das Gericht bearbeitet...
Der Antrag wurde noch nicht zugestellt, Gebühren wurden noch nicht eingezahlt.

Kann ich jetzt trotzdem einfach einen Parteiwechsel durchführen oder muss ich - aufgrund der konkreten Situation - einen neuen Antrag stellen?
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14394
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#6

29.12.2016, 14:32

Das ist kein Parteiwechsel. Die Tochter war und ist Partei. Schriftsatz "Klägerin ist volljährig, die gesetzliche Vertretung durch die KM besteht nicht mehr".
schachterlteufel
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 878
Registriert: 27.11.2008, 11:34
Beruf: Rechtsanwältin
Software: RA-Micro

#7

29.12.2016, 15:04

:pfeif
das hatte ich übersehen... :roll:
schachterlteufel
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 878
Registriert: 27.11.2008, 11:34
Beruf: Rechtsanwältin
Software: RA-Micro

#8

24.03.2017, 11:36

Hallo,

in diesem Zusammenhang habe ich noch eine Frage...

Während der Minderjährigkeit der Tochter sind Unterhaltsrückstände (Mehr- und Sonderbedarf) aufgelaufen, die die Mutter und ich mehrfach geltend gemacht haben...

Kann die Mutter diese Ansprüche auch nach Volljährigkeit der Tochter geltend machen oder muss hier auch die Tochter gegen den Vater vorgehen?

Ich würde sagen, dass auch hier die Tochter Anspruchsinhaberin ist...

andererseits hatte ja die Mutter das Geld ausgelegt...

Schachterlteufel
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#9

27.03.2017, 11:56

Anspruchsinhaberin ist die Tochter. Es spielt keine Rolle, ob die Mutter das Geld "ausgelegt" hat.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Antworten