Wohnungsrecht nach Tod

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Stromberg
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#1

28.08.2017, 08:20

Guten Morgen,


ein Witwer, der an das gemeinschaftliche Testament gebunden ist, will seiner jetzigen Lebensgefährtin nach seinem Tod ein Wohnungsrecht an seinem Haus einräumen. Soll aber, wie gesagt, erst nach seinem Tod zum Tragen kommen.
ich habe eine Bestellungsurkunde entworfen, komme aber nicht weiter mit der Formulierung, dass die Eintragung des Wohnungsrechtes erst nach seinem Tod greifen soll.
Kann ich in die Urkunde hineinnehmen, dass die Eintragung auf ihren (der Berechtigten) Antrag hin erfolgen kann/soll? Oder müssen die Erben das umsetzen......


Könnt Ihr helfen?


Danke und Gruß
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#2

28.08.2017, 13:15

Zunächst "normales Wohnungsrecht" (nach § 1093 BGB) formulieren.

Dann:
Das Wohnungsrecht steht unter folgenden Bedingungen:

1. aufschiebende Bedingung:
Ableben des Herrn "X"

2. auflösende Bedingung:
Dauerhafte Nichtausübung durch die Berechtige
Für diesen Fall ist die Berechtigte in die Einwilligung zur Löschung des Wohnungsrechts verpflichtet. Dies wird schuldrechtlich vereinbart.

An mehr ist eigentlich nicht zu denken.

Ergänzung: Und der Antrag kann sofort gestellt werden. Im Grundbuch ist dann ein aufschiebend bedingtes Wohnungsrecht eingetragen.
Stromberg
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#3

28.08.2017, 17:40

ich danke vielmals .....
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